Fahren unter dem Einfluss von Kokain – wenn eine Verkehrskontrolle zum Strafverfahren führt

25.10.2026

Ein Strafverfahren wegen Fahrens unter Kokain kann erhebliche Folgen haben. Häufig beginnt alles mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle, auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall. Anschließend folgen Drogentest und Blutentnahme.

Rechtlich muss jedoch genau unterschieden werden: Nicht jeder Kokainnachweis führt automatisch zu einer Straftat. Je nach Befund und Fahrverhalten kann zunächst eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegen. Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass der Fahrer infolge des Kokainkonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

Kokainnachweis nach § 24a StVG

§ 24a Abs. 2 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit unter Strafe. In der gesetzlichen Anlage sind ausdrücklich Cocain sowie Benzoylecgonin, ein wesentliches Abbauprodukt von Kokain, genannt. Die Wirkung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die entsprechende Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.

Anders als bei Cannabis nennt das Gesetz für Kokain keinen allgemeinen gesetzlichen Grenzwert wie die 3,5-ng/ml-Grenze für THC.

Deshalb kommt es zunächst entscheidend auf das toxikologische Ergebnis der Blutprobe an.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Der zentrale Unterschied besteht darin, ob lediglich ein Wirkstoffnachweis vorliegt oder zusätzlich Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann.

§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs, obwohl der Fahrer infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Dafür drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Auch fahrlässiges Handeln ist strafbar.

Bei Kokain gibt es keine starre Blutkonzentration, ab der automatisch von strafrechtlicher Fahruntüchtigkeit ausgegangen wird.

Entscheidend sind deshalb zusätzlich Ausfallerscheinungen oder konkrete Auffälligkeiten im Fahrverhalten.

Welche Ausfallerscheinungen sind relevant?

Polizeibeamte dokumentieren bei einer Kontrolle häufig Beobachtungen wie unsichere Fahrweise, auffällige Geschwindigkeit, Probleme beim Spurhalten, verzögerte Reaktionen oder koordinative Auffälligkeiten.

Auch körperliche Beobachtungen werden häufig in der Ermittlungsakte festgehalten.

Solche Feststellungen sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Entscheidend ist, ob sie tatsächlich auf Kokainkonsum zurückgeführt werden können oder andere Erklärungen möglich sind.

Ein positiver Blutwert allein ersetzt bei § 316 StGB nicht automatisch den Nachweis einer konkreten Fahruntüchtigkeit.

Unfall oder konkrete Gefährdung

Kommt es unter Drogeneinfluss zusätzlich zu einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, kann § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs in Betracht kommen.

Die Vorschrift erfasst unter anderem das Führen eines Fahrzeugs trotz drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn dadurch eine konkrete Gefahr verursacht wird. Der Strafrahmen reicht grundsätzlich bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch fahrlässige Konstellationen sind erfasst.

Ein Unfall allein bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass § 315c StGB erfüllt ist. Es muss ein Zusammenhang zwischen berauschendem Mittel, Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefahr nachgewiesen werden.

Blutprobe und toxikologische Untersuchung

Für das Verfahren ist die Blutuntersuchung regelmäßig das zentrale Beweismittel.

Dabei sollte nicht nur geprüft werden, ob Kokain oder Benzoylecgonin nachgewiesen wurden, sondern auch, welche Substanz in welcher Konzentration festgestellt wurde und wann die Blutentnahme erfolgte.

Abbauprodukte können Hinweise auf vorausgegangenen Konsum geben, beantworten aber nicht automatisch die Frage, wie stark die Fahrtüchtigkeit im konkreten Fahrzeitpunkt beeinträchtigt war.

Deshalb sollte der toxikologische Befund immer gemeinsam mit Fahrverhalten und polizeilichen Beobachtungen bewertet werden.

Drogenschnelltest ist nicht das Endergebnis

Speichel- oder Urintests bei einer Polizeikontrolle dienen häufig zunächst nur als Hinweis.

Für die rechtliche Bewertung ist regelmäßig die anschließende Blutuntersuchung wesentlich.

Ein positiver Vortest bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der strafrechtlich relevante Nachweis bereits geführt ist.

Kokainkonsum und Zeitpunkt der Fahrt

Gerade bei Kokain kann die Frage wichtig sein, wann der Konsum stattgefunden haben soll.

Der Nachweis eines Abbauprodukts zeigt nicht zwingend, dass der Fahrer unmittelbar vor Fahrtantritt konsumiert hat oder während der Fahrt noch deutlich beeinträchtigt war.

Für die Verteidigung muss deshalb geprüft werden, welche Rückschlüsse der konkrete Laborbefund überhaupt erlaubt.

Pauschale Aussagen allein aufgrund eines positiven Befundes reichen nicht immer aus.

Angaben zum Konsum können problematisch sein

Beschuldigte werden bei einer Verkehrskontrolle häufig gefragt:

„Wann haben Sie zuletzt Kokain genommen?“

Eine spontane Antwort kann erhebliche Auswirkungen haben.

Wer beispielsweise eine konkrete Konsumzeit nennt, liefert möglicherweise selbst den Zusammenhang zwischen Konsum und Fahrt.

Deshalb sollte gegenüber Polizei und Ermittlungsbehörden keine unvorbereitete Erklärung zum Konsumverhalten abgegeben werden.

Fahrerlaubnis kann auch ohne strafrechtliche Verurteilung gefährdet sein

Besonders gravierend sind häufig die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen.

Nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG im Regelfall keine Fahreignung. § 14 FeV erlaubt beziehungsweise verlangt bei entsprechenden Anhaltspunkten außerdem ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtungen.

Das bedeutet: Selbst wenn das Strafverfahren günstig ausgeht, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Kokainkonsum eigenständig prüfen.

Deshalb müssen Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren von Beginn an gemeinsam betrachtet werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei § 316 oder § 315c StGB

Kommt es zu einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, kann die Fahrerlaubnis unmittelbar im Strafverfahren entzogen werden.

§ 69 StGB sieht insbesondere bei diesen Verkehrsdelikten regelmäßig die Annahme fehlender Fahreignung vor, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.

Die Führerscheinfrage ist deshalb häufig mindestens ebenso wichtig wie die eigentliche Geld- oder Freiheitsstrafe.

Verteidigungsstrategie bei Fahren unter Kokain

Nach Akteneinsicht sollte zunächst geklärt werden, welcher Vorwurf tatsächlich erhoben wird: nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder bereits eine Straftat nach § 316 beziehungsweise § 315c StGB.

Anschließend sind insbesondere Blutbefund, Zeitpunkt der Blutentnahme, Polizeibericht, dokumentierte Ausfallerscheinungen und tatsächliches Fahrverhalten zu prüfen.

Der entscheidende Punkt lautet häufig: Lässt sich wirklich nachweisen, dass der Beschuldigte aufgrund des Kokainkonsums fahruntüchtig war?

Gerade die Abgrenzung zwischen bloßem Wirkstoffnachweis und strafbarer drogenbedingter Fahruntüchtigkeit kann für die Verteidigung entscheidend sein.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen Fahrens unter Kokain muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Fehlen belastbare Ausfallerscheinungen, bestehen Zweifel am Zusammenhang zwischen Drogenwirkung und Fahrverhalten oder trägt der toxikologische Befund den Vorwurf einer Fahruntüchtigkeit nicht, kann ein hinreichender Tatverdacht für § 316 StGB fehlen.

Dann sollte nach vollständiger Akteneinsicht geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Eine mögliche Ordnungswidrigkeit und die fahrerlaubnisrechtlichen Folgen sind davon gesondert zu beurteilen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Drogendelikten im Straßenverkehr

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Bei einem Strafverfahren wegen Fahrens unter Kokain prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere toxikologische Gutachten, Blutwerte, polizeilich dokumentierte Ausfallerscheinungen, den konkreten Fahrverlauf und die drohenden Folgen für die Fahrerlaubnis.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob tatsächlich strafrechtlich relevante Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB nachgewiesen werden kann oder lediglich ein Verstoß nach § 24a StVG vorliegt.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Kokain am Steuer beschuldigt?

Wer nach einer Verkehrskontrolle eine Vorladung wegen Fahrens unter Kokain erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage zum Konsumzeitpunkt oder zur konsumierten Menge abgeben.

Ein positiver Kokainbefund bedeutet nicht automatisch eine Straftat nach § 316 StGB. Entscheidend ist, ob zusätzlich nachgewiesen werden kann, dass der Fahrer infolge des Kokainkonsums nicht mehr sicher fahren konnte.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Blutbefund und Polizeibericht geprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.