Ein Vorwurf, der die berufliche Existenz bedrohen kann: Strafverfahren gegen Lehrer wegen sexueller Belästigung

02.09.2026

Ein Strafverfahren gegen einen Lehrer wegen sexueller Belästigung gehört zu den besonders belastenden Ermittlungsverfahren. Schon der bloße Verdacht kann erhebliche Folgen haben: Freistellung vom Dienst, interne Ermittlungen der Schule oder Schulbehörde, disziplinarrechtliche Maßnahmen und massive Auswirkungen auf die berufliche Zukunft können eintreten, bevor über den strafrechtlichen Vorwurf überhaupt entschieden wurde.

Typische Fälle betreffen angeblich unangemessene Berührungen, körperliche Nähe im Unterricht, Umarmungen, Berührungen an Rücken, Hüfte oder Oberschenkel, Situationen auf Klassenfahrten oder Vorwürfe im Zusammenhang mit einzelnen Schülerinnen oder Schülern.

Strafrechtlich steht häufig § 184i StGB – sexuelle Belästigung im Mittelpunkt. Danach macht sich strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Im Grundtatbestand drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre.

Gerade bei Lehrern muss allerdings sehr genau geprüft werden, was tatsächlich geschehen sein soll. Nicht jede Berührung eines Schülers oder einer Schülerin besitzt einen sexuellen Charakter. Entscheidend sind Art, Körperstelle, Dauer, Situation und sämtliche Begleitumstände.

Wann liegt sexuelle Belästigung nach § 184i StGB vor?

§ 184i StGB verlangt mehrere Voraussetzungen.

Zunächst muss es zu einer körperlichen Berührung gekommen sein.

Diese Berührung muss darüber hinaus sexuell bestimmt gewesen sein.

Schließlich muss die betroffene Person dadurch belästigt worden sein.

Damit reicht beispielsweise eine als unangenehm empfundene, aber nicht sexuell bestimmte Berührung nicht ohne Weiteres aus.

Gerade diese Abgrenzung kann in Verfahren gegen Lehrer entscheidend sein.

Nicht jede körperliche Berührung ist eine sexuelle Belästigung

Im Schulalltag kommt körperlicher Kontakt vor.

Ein Lehrer legt einem Schüler kurz die Hand auf die Schulter, hilft nach einem Sturz, greift bei einer Rangelei ein oder tröstet einen emotional belasteten Jugendlichen.

Solche Berührungen sind nicht automatisch sexuell bestimmt.

Die strafrechtliche Bewertung darf deshalb nicht allein darauf beruhen, dass eine Schülerin oder ein Schüler im Nachhinein erklärt, eine Berührung sei unangenehm gewesen.

Entscheidend ist, ob die Berührung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einen objektiv beziehungsweise nach den Umständen erkennbaren Sexualbezug besitzt.

Was bedeutet „in sexuell bestimmter Weise“?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage ausdrücklich beschäftigt.

Danach kann der Sexualbezug insbesondere aus der Art der Berührung, der berührten Körperstelle und den sonstigen Umständen entstehen. Der BGH weist darauf hin, dass sowohl das äußere Erscheinungsbild der Berührung als auch die konkrete Situation relevant sein können. Allein die subjektive Vorstellung des Täters genügt dagegen nicht ohne Weiteres.

Gerade deshalb ist eine schematische Bewertung problematisch.

Eine Berührung am Arm besitzt beispielsweise regelmäßig eine andere Aussagekraft als eine gezielte Berührung eines Intimbereichs. Doch auch bei anderen Körperregionen können Begleitumstände eine Rolle spielen.

Berührung über der Kleidung kann ausreichen

Für § 184i StGB ist nicht erforderlich, dass unbekleidete Haut berührt wird.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass grundsätzlich auch Berührungen bekleideter Körperstellen erfasst sein können. Entscheidend bleibt, ob die Berührung sexuell bestimmt war und die betroffene Person dadurch belästigt wurde.

Für die Verteidigung kommt es deshalb nicht allein auf die Frage an, ob Kleidung vorhanden war.

Der gesamte Vorgang muss rekonstruiert werden.

Umarmung einer Schülerin – automatisch strafbar?

Nein.

Eine Umarmung ist nicht automatisch sexuelle Belästigung.

Entscheidend ist die konkrete Situation.

War die Umarmung kurz und sozial üblich?

Gab es einen besonderen Anlass, beispielsweise einen Abschied oder eine emotionale Ausnahmesituation?

Oder behauptet die betroffene Person, der Lehrer habe die Situation genutzt, um sie gezielt an bestimmten Körperstellen zu berühren?

Solche Unterschiede sind strafrechtlich erheblich.

Eine pauschale Aussage wie „Der Lehrer hat mich unangemessen umarmt“ ersetzt deshalb nicht die genaue Feststellung des tatsächlichen Ablaufs.

Berührung am Rücken, Arm oder Schulter

Gerade solche Fälle sind häufig besonders schwierig.

Eine Hand auf der Schulter oder eine kurze Berührung am Rücken besitzt nicht automatisch einen sexuellen Charakter.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, beispielsweise sexualisierte Äußerungen, wiederholte Berührungen oder eine besondere Art und Dauer des Körperkontakts.

Für die Verteidigung muss deshalb geprüft werden, ob die Ermittlungsbehörden den Sexualbezug tatsächlich anhand objektiver Tatsachen belegen können oder ihn lediglich aus der späteren Bewertung der Situation ableiten.

Berührung an Hüfte, Gesäß oder Oberschenkel

Berührungen bestimmter Körperregionen können deutlich stärker auf einen sexuellen Bezug hindeuten.

Aber auch hier muss die konkrete Handlung bewiesen werden.

Hat die Berührung tatsächlich stattgefunden?

War sie gezielt oder möglicherweise zufällig?

Wie lange dauerte sie?

Wo befanden sich die Beteiligten?

Gab es weitere Personen im Raum?

Gerade in engen Klassenräumen, auf Klassenfahrten oder bei Gruppenaktivitäten können zufällige körperliche Kontakte nicht ausgeschlossen werden.

Der BGH verlangt eine tatsächliche körperliche Einwirkung

Der Bundesgerichtshof hat zu § 184i StGB ausgeführt, dass eine körperliche Berührung jedenfalls vorliegt, wenn der Täter unmittelbar auf den Körper der betroffenen Person einwirkt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Täter Kindern beim Herumtoben Hose und Unterhose heruntergezogen. Der BGH sah darin eine ausreichende körperliche Berührung im Sinne der Vorschrift.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die konkrete Handlung und nicht lediglich eine allgemeine Bewertung wie „unangemessenes Verhalten“ festgestellt werden muss.

Sexuelle Äußerungen ohne Berührung erfüllen § 184i StGB nicht automatisch

§ 184i StGB setzt eine körperliche Berührung voraus.

Eine bloße sexualisierte Bemerkung oder ein unangemessener Kommentar erfüllt diesen Tatbestand daher nicht allein.

Das bedeutet allerdings nicht, dass solche Äußerungen immer rechtlich folgenlos wären. Je nach Alter der betroffenen Person, Inhalt und Kontext können andere strafrechtliche oder dienstrechtliche Fragen entstehen.

Für das konkrete Strafverfahren muss deshalb zunächst geklärt werden, welcher Tatbestand tatsächlich vorgeworfen wird.

Minderjährige Schüler: § 174 StGB kann zusätzlich relevant werden

Bei Lehrern besitzt § 174 StGB – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen besondere Bedeutung.

Die Vorschrift erfasst unter anderem sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren, die dem Täter zur Erziehung oder Betreuung anvertraut sind. Zusätzlich enthält § 174 Abs. 2 besondere Regelungen für Personen, denen in einer Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung Minderjähriger anvertraut ist.

Schulen können grundsätzlich unter diesen institutionellen Schutzbereich fallen.

Deshalb kann ein Vorwurf, der zunächst als „sexuelle Belästigung“ bezeichnet wird, bei genauer rechtlicher Prüfung erheblich schwerwiegendere Tatbestände betreffen.

§ 174 StGB verlangt mehr als § 184i StGB

Die beiden Vorschriften sind nicht identisch.

§ 184i StGB erfasst sexuell bestimmte körperliche Berührungen, die belästigend wirken.

§ 174 StGB betrifft dagegen sexuelle Handlungen im Rahmen bestimmter Schutz- und Abhängigkeitsverhältnisse und sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Welche Vorschrift einschlägig ist, hängt vom Alter der betroffenen Person, dem Lehrer-Schüler-Verhältnis und vor allem von der konkreten Handlung ab.

Eine pauschale Bezeichnung des Vorwurfs als „sexuelle Belästigung“ reicht deshalb nicht.

Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren

§ 174 Abs. 2 StGB enthält für Einrichtungen besondere Regelungen.

Danach kann sich eine Person strafbar machen, der in einer entsprechenden Einrichtung Erziehung, Ausbildung oder Betreuung Minderjähriger anvertraut ist und die unter den gesetzlichen Voraussetzungen sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt. Bei Personen unter 18 Jahren kann zusätzlich eine Ausnutzung der Stellung relevant sein.

Gerade bei Lehrern müssen deshalb Alter und konkretes pädagogisches Verhältnis genau festgestellt werden.

Bei Kindern unter 14 Jahren können §§ 176 ff. StGB hinzukommen

Ist die betroffene Person noch keine 14 Jahre alt, können zusätzlich die Straftatbestände über den sexuellen Missbrauch von Kindern nach §§ 176 ff. StGB relevant werden.

Dann handelt es sich nicht mehr lediglich um ein Verfahren wegen sexueller Belästigung.

Die Strafrahmen und rechtlichen Voraussetzungen können erheblich schwerer sein.

Deshalb sollte bereits nach der ersten Vorladung geklärt werden, welche Vorschrift die Staatsanwaltschaft tatsächlich prüft.

Schüleraussage als zentrales Beweismittel

In vielen Verfahren gibt es keine objektiven Beweise.

Eine Schülerin oder ein Schüler berichtet beispielsweise Eltern, Freunden oder einer Vertrauenslehrkraft, der Lehrer habe sie oder ihn unangemessen berührt.

Daraufhin wird der Vorwurf an die Schulleitung und später an die Polizei weitergegeben.

Die Aussage des Schülers kann dann das zentrale Beweismittel sein.

Das bedeutet weder, dass sie automatisch richtig ist, noch dass sie aufgrund des Alters weniger ernst genommen werden darf.

Sie muss vielmehr nach denselben strafprozessualen Grundsätzen sorgfältig geprüft werden.

Wann wurde der Vorwurf erstmals erhoben?

Die Aussageentstehung kann besonders wichtig sein.

Hat der Schüler den Vorfall spontan geschildert?

Oder wurde zunächst gefragt: „Hat der Lehrer dich angefasst?“

Welche Worte wurden bei der ersten Schilderung verwendet?

War zunächst lediglich von einer unangenehmen Situation die Rede und wurde die Darstellung später konkreter?

Diese Entwicklung sollte vollständig nachvollzogen werden.

Gerade die erste möglichst unbeeinflusste Aussage kann für die spätere Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung besitzen.

Gespräche unter Schülern können Aussagen beeinflussen

Nach Bekanntwerden eines Vorwurfs verbreiten sich Informationen innerhalb einer Schule häufig sehr schnell.

Klassenkameraden sprechen miteinander, Nachrichten werden ausgetauscht und Gerüchte entstehen.

Dann können sich weitere Schüler melden und ähnliche Situationen schildern.

Solche zusätzlichen Aussagen müssen selbstverständlich ernst genommen werden.

Für die Beweiswürdigung ist aber wichtig zu klären, ob sie unabhängig voneinander entstanden sind.

Hat ein Schüler bereits Details der ersten Beschuldigung gekannt, bevor er selbst eine Aussage machte?

Diese Frage kann erheblich sein.

Mehrere Vorwürfe beweisen nicht automatisch mehrere Taten

Gerade bei öffentlich gewordenen Ermittlungen kann sich die Zahl der Beschuldigungen schnell erhöhen.

Die bloße Zahl der Vorwürfe ersetzt jedoch keinen individuellen Tatnachweis.

Jeder einzelne Sachverhalt muss hinsichtlich Zeitpunkt, Ort, beteiligter Personen und konkreter Handlung geprüft werden.

Umgekehrt können tatsächlich voneinander unabhängige und in wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen für die Beweiswürdigung Gewicht besitzen.

Die Entstehungsgeschichte jeder einzelnen Aussage ist deshalb entscheidend.

Klassenkameraden als Zeugen

Schüler können wichtige Entlastungszeugen sein.

Sie können beispielsweise berichten, dass die Tür des Klassenzimmers geöffnet war, andere Personen anwesend waren oder eine behauptete Situation anders ablief.

Auch Sitzpläne, Stundenpläne und Vertretungspläne können helfen, den Ablauf zu rekonstruieren.

Gerade wenn ein Vorwurf erst Wochen oder Monate später erhoben wird, können solche objektiven Unterlagen besonders wichtig sein.

War der Lehrer am behaupteten Tag überhaupt im Unterricht?

Das klingt selbstverständlich, wird aber in später erhobenen Vorwürfen mitunter entscheidend.

Stundenpläne, Vertretungslisten, Krankmeldungen, Klassenbücher und digitale Unterrichtssysteme können zeigen, ob der Beschuldigte am genannten Tag überhaupt anwesend war.

Auch Klassenfahrten, Projekttage und Prüfungszeiten sollten genau rekonstruiert werden.

Objektive Daten können einer späteren Erinnerung erhebliches Gewicht entgegensetzen.

Klassenfahrt als besonders sensibles Umfeld

Viele Vorwürfe entstehen im Zusammenhang mit Klassenfahrten.

Dort befinden sich Lehrer und Schüler außerhalb des normalen Schulbetriebs, teilweise über mehrere Tage.

Situationen beim Sport, bei Abendveranstaltungen, in Gemeinschaftsräumen oder bei medizinischer Hilfe können später unterschiedlich wahrgenommen werden.

Für die Verteidigung sollte deshalb genau geprüft werden, welche weiteren Lehrer oder Schüler anwesend waren und welche räumlichen Bedingungen bestanden.

Chats zwischen Lehrer und Schüler

Auch digitale Kommunikation kann im Verfahren eine wesentliche Rolle spielen.

WhatsApp, Instagram, Schulplattformen oder andere Messenger können Hinweise auf das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler liefern.

Die Verteidigung sollte immer den vollständigen Kommunikationsverlauf berücksichtigen.

Einzelne Screenshots können einen falschen Eindruck erzeugen.

Welche Nachricht ging voraus?

War die Kommunikation ausschließlich schulbezogen?

Wer initiierte den Kontakt?

Gab es später Änderungen im Ton?

Diese Fragen können für die Einordnung wichtig sein.

Sexuelle Nachrichten können den Tatvorwurf verändern

Enthalten Chats tatsächlich sexualisierte Inhalte, kann sich das Strafverfahren erheblich ausweiten.

Insbesondere bei Minderjährigen können neben § 184i StGB weitere Sexualstraftatbestände relevant werden.

Auch § 174 StGB erfasst unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur unmittelbare sexuelle Handlungen am Schutzbefohlenen, sondern weitere sexualbezogene Verhaltensweisen.

Der gesamte Kommunikationsverlauf sollte deshalb nicht gelöscht oder nachträglich verändert werden.

Keine Chats löschen

Nach Bekanntwerden eines Vorwurfs sollten digitale Nachrichten keinesfalls gelöscht werden.

Gerade vermeintlich nebensächliche Nachrichten können entlasten.

Sie können beispielsweise zeigen, dass der Kontakt ausschließlich schulischen Zwecken diente oder dass eine behauptete ungewöhnliche Nähe tatsächlich nicht bestand.

Auch Metadaten und Zeitstempel können wichtig sein.

Aussagen gegenüber der Schulleitung können später in der Ermittlungsakte landen

Nach einer Beschwerde wird der Lehrer häufig zunächst intern angehört.

Eine solche Anhörung sollte nicht unterschätzt werden.

Schriftliche Stellungnahmen oder Gesprächsvermerke können später an Polizei oder Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

Eine vermeintlich entlastende Erklärung wie „Ich habe sie vielleicht kurz an der Hüfte berührt, aber ohne sexuelle Absicht“ kann bereits einen wesentlichen Teil der behaupteten Handlung bestätigen.

Deshalb sollte bei einem erkennbar strafrechtlich relevanten Vorwurf frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Freistellung bedeutet keine strafrechtliche Schuld

Schulen und Schulbehörden reagieren bei Sexualvorwürfen häufig sofort.

Eine Freistellung kann aus Schutz- und Fürsorgegesichtspunkten erfolgen.

Sie bedeutet nicht, dass die strafrechtliche Schuld feststeht.

Der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr muss Risiken möglicherweise schon zu einem Zeitpunkt berücksichtigen, zu dem die Ermittlungsbehörden selbst den Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt haben.

Für den Beschuldigten ist es deshalb besonders wichtig, dienstrechtliche Maßnahmen nicht mit einer strafrechtlichen Vorverurteilung gleichzusetzen.

Beamte Lehrer: Disziplinarrecht kann existenzielle Bedeutung haben

Bei verbeamteten Lehrern können zusätzlich disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen.

Je nach Schwere des Vorwurfs und Ausgang des Strafverfahrens können Maßnahmen bis hin zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Raum stehen.

Bei angestellten Lehrern können arbeitsrechtliche Maßnahmen einschließlich Kündigung relevant werden.

Gerade deshalb muss eine strafrechtliche Einlassung immer mit möglichen beruflichen Folgen abgestimmt werden.

Keine vorschnelle Entschuldigung

Nach einem Vorwurf entsteht häufig der Wunsch, den Konflikt schnell zu entschärfen.

Eine Nachricht wie „Es tut mir leid, dass ich dich unangemessen berührt habe“ kann jedoch im Strafverfahren als Bestätigung des Kerngeschehens verstanden werden.

Wer den Vorwurf bestreitet, sollte deshalb keine Erklärung abgeben, die später als Schuldeingeständnis interpretiert werden kann.

Eine mögliche kommunikative oder schulinterne Lösung sollte mit der Verteidigungsstrategie abgestimmt sein.

Keine Kontaktaufnahme mit der beschuldigenden Person

Besonders wichtig ist, nach Bekanntwerden des Vorwurfs keine eigenständige Kontaktaufnahme mit der Schülerin oder dem Schüler vorzunehmen.

Auch ein gut gemeintes Gespräch zur Klärung kann später als Versuch der Einflussnahme interpretiert werden.

Dasselbe gilt für Kontakt über gemeinsame Schüler oder Kollegen.

Die weitere Kommunikation sollte möglichst über Verteidiger und gegebenenfalls Schulleitung beziehungsweise Dienstherrn erfolgen.

Eltern nicht selbst kontaktieren

Auch ein Gespräch mit Eltern kann problematisch werden.

Der Lehrer möchte möglicherweise erklären, dass alles ein Missverständnis sei.

Dadurch können jedoch neue Aussagen entstehen, deren Inhalt später umstritten ist.

Nach Einleitung eines Strafverfahrens sollte deshalb eine kontrollierte Kommunikationsstrategie gewählt werden.

Vorladung wegen sexueller Belästigung: zunächst schweigen

Wer eine polizeiliche Vorladung erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage machen.

Gerade bei Sexualdelikten besteht ein erheblicher emotionaler Druck, den Vorwurf sofort zurückzuweisen.

Doch der Beschuldigte kennt zu diesem Zeitpunkt häufig nicht die genaue Aussage der Schülerin oder des Schülers.

Er weiß möglicherweise auch nicht, welche Angaben Mitschüler, Eltern oder Kollegen gemacht haben.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger genommen werden.

Der Strafantrag bei § 184i StGB

§ 184i Abs. 3 StGB bestimmt, dass sexuelle Belästigung grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

Das bedeutet, dass in einem Verfahren auch geprüft werden sollte, ob ein wirksamer und rechtzeitiger Strafantrag vorliegt.

Bei Vorwürfen gegen Lehrer kann wegen des besonderen beruflichen Kontextes allerdings ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung eine größere Rolle spielen.

Die Antragsfrage sollte dennoch nicht übergangen werden.

Sexuelle Belästigung und schwerere Sexualdelikte

§ 184i StGB ist ausdrücklich subsidiär ausgestaltet.

Die Vorschrift greift nur, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften des Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Das ist bei Lehrer-Schüler-Konstellationen besonders wichtig.

Erfüllt das Verhalten beispielsweise die Voraussetzungen des § 174 StGB, kann der schwerere Tatbestand maßgeblich sein.

Für die Verteidigung muss daher exakt geklärt werden, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich vorwirft.

Die sexuelle Bestimmung der Berührung muss bewiesen werden

Das ist einer der zentralen Verteidigungsansätze.

Es reicht nicht, dass eine Berührung stattgefunden hat und diese von der betroffenen Person als unangenehm empfunden wurde.

Die Berührung muss sexuell bestimmt sein.

Gerade bei Berührungen an Schulter, Arm oder Rücken kann die Einordnung von zusätzlichen Umständen abhängen.

Für die Verteidigung muss daher der gesamte situative Kontext herausgearbeitet werden.

Aussagepsychologische Fragen können eine Rolle spielen

Bei komplexen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen kann die Glaubhaftigkeit einer Aussage von zentraler Bedeutung sein.

Dann können unter Umständen aussagepsychologische Fragen relevant werden.

Dabei geht es nicht darum, pauschal zu behaupten, eine Schülerin oder ein Schüler sage die Unwahrheit.

Vielmehr können Aussageentstehung, Aussageentwicklung, mögliche äußere Einflüsse und die Qualität der konkreten Erinnerung untersucht werden.

Ob ein Gutachten sinnvoll oder erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Widersprüche differenziert bewerten

Nicht jeder kleine Widerspruch beweist eine falsche Aussage.

Erinnerungen sind nicht wie Videoaufzeichnungen.

Unterschiede bei nebensächlichen Details können normal sein.

Anders kann es bei Veränderungen in zentralen Punkten sein.

Wird beispielsweise zunächst eine Berührung an der Schulter und später eine gezielte Berührung am Gesäß behauptet, besitzt diese Veränderung eine andere Bedeutung als eine Abweichung bei der Uhrzeit um wenige Minuten.

Eine gute Verteidigung konzentriert sich deshalb auf wesentliche und aussagepsychologisch relevante Widersprüche.

Verteidigungsstrategien bei sexueller Belästigung gegen Lehrer

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit vollständiger Akteneinsicht.

Danach sollte zunächst der behauptete Sachverhalt exakt bestimmt werden.

Welche Berührung soll stattgefunden haben?

An welcher Körperstelle?

Wie lange?

Wo?

Wer war anwesend?

Danach ist zu prüfen, ob die Handlung überhaupt „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgte.

Anschließend müssen sämtliche Aussagen chronologisch miteinander verglichen werden.

Besonders wichtig können Stundenpläne, Klassenbücher, Sitzordnungen, Chatverläufe, Vertretungslisten und Aussagen anderer Schüler oder Lehrer sein.

Erst danach sollte entschieden werden, ob eine Einlassung abgegeben wird.

Strafrecht und Dienstrecht gemeinsam im Blick behalten

Bei Lehrern darf die Verteidigung nicht ausschließlich auf das Strafverfahren schauen.

Eine Erklärung gegenüber der Polizei kann Auswirkungen auf das Disziplinarverfahren haben.

Umgekehrt können Aussagen gegenüber der Schulbehörde später im Strafverfahren verwendet werden.

Deshalb sollte die Verteidigungsstrategie möglichst beide Ebenen berücksichtigen.

Gerade bei einem Tatvorwurf, der die berufliche Existenz bedroht, kann dies entscheidend sein.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als wichtiges Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren gegen Lehrer wegen sexueller Belästigung muss zu einer Anklage führen.

Lässt sich die behauptete Berührung nicht sicher nachweisen, fehlt ein überzeugender Sexualbezug oder bestehen erhebliche Zweifel an der Aussageentwicklung, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Auch objektive Unterlagen können einen behaupteten Tatablauf widerlegen.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann deshalb eine detaillierte Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein.

Das Ziel sollte – soweit es die individuelle Sach- und Beweislage ermöglicht – darin bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

Gerade für Lehrer kann eine Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung von erheblicher beruflicher Bedeutung sein.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Sexualstrafverfahren gegen Lehrer

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in strafrechtlich und beruflich besonders sensiblen Ermittlungsverfahren.

Bei einem Strafverfahren gegen einen Lehrer wegen sexueller Belästigung prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere den genauen Inhalt der Schüleraussage, deren Entstehung und Entwicklung, mögliche Aussagen von Mitschülern und Kollegen sowie objektive Unterlagen aus dem Schulbetrieb.

Besondere Bedeutung besitzt die rechtliche Frage, ob eine behauptete Berührung überhaupt sexuell bestimmt im Sinne des § 184i StGB war oder ob eine alltägliche, pädagogisch oder situativ erklärbare Berührung im Nachhinein anders bewertet wurde.

Bei minderjährigen Schülern wird außerdem geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen § 174 StGB oder andere Sexualstraftatbestände überhaupt einschlägig sein können.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei einem Vorwurf, der bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung die gesamte berufliche Existenz gefährden kann, ist eine frühe, diskrete und konsequent an der tatsächlichen Beweislage orientierte Verteidigung besonders wichtig. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach- und Rechtslage beurteilt werden.

Als Lehrer wegen sexueller Belästigung beschuldigt? Keine vorschnelle Aussage

Wer als Lehrer eine Vorladung wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB erhält oder von der Schulleitung über einen entsprechenden Vorwurf informiert wird, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei, Schülern oder Eltern abgeben.

Auch eine interne schriftliche Stellungnahme sollte nicht abgegeben werden, bevor bekannt ist, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Schüleraussagen ausgewertet, objektive schulische Unterlagen gesichert und mögliche dienstrechtliche Folgen in die Verteidigungsstrategie einbezogen werden.

Ein Strafverfahren gegen Lehrer wegen sexueller Belästigung ist nicht bereits deshalb bewiesen, weil eine Schülerin oder ein Schüler eine Berührung als unangenehm oder unangebracht empfunden hat. § 184i StGB verlangt eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise und eine dadurch verursachte Belästigung.

Genau an der Frage, was tatsächlich geschehen ist, wie die Berührung rechtlich einzuordnen ist und ob der Vorwurf zuverlässig bewiesen werden kann, setzt eine spezialisierte Strafverteidigung an.