Ein kurzer Moment – und plötzlich droht der Führerscheinverlust: Strafverfahren wegen Unfallflucht

30.08.2026

Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht beginnt häufig mit einer alltäglichen Situation: Beim Ausparken kommt es möglicherweise zu einer Berührung mit einem anderen Fahrzeug, auf einer engen Straße wird ein Außenspiegel gestreift oder nach einem kleinen Zusammenstoß fährt der Beteiligte weiter, weil er den Kontakt überhaupt nicht bemerkt hat.

Später folgt möglicherweise ein Schreiben der Polizei oder eine Vorladung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB.

Die Folgen können erheblich sein. § 142 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Zusätzlich können Punkte, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen.

Gerade bei Unfallflucht ist die Beweislage jedoch häufig keineswegs so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Für eine Verurteilung muss insbesondere nachgewiesen werden, dass tatsächlich ein Unfall im Straßenverkehr vorlag, der Beschuldigte Unfallbeteiligter war und sich vorsätzlich vom Unfallort entfernte, obwohl er den Unfall bemerkt hatte.

Genau diese Punkte bieten in vielen Verfahren entscheidende Verteidigungsansätze.

Was ist Unfallflucht nach § 142 StGB?

Der gesetzliche Begriff lautet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Nach § 142 Abs. 1 StGB macht sich grundsätzlich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen.

Auch wer nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit oder berechtigt beziehungsweise entschuldigt den Unfallort verlässt, kann verpflichtet sein, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.

Damit zeigt sich bereits: Nicht jedes Verlassen eines Unfallortes ist automatisch strafbar.

Der wichtigste Verteidigungsansatz: Wurde der Unfall überhaupt bemerkt?

Gerade bei kleineren Parkplatzunfällen ist dies häufig die entscheidende Frage.

§ 142 StGB ist grundsätzlich ein Vorsatzdelikt. Wer einen Zusammenstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, entfernt sich nicht vorsätzlich von einem erkannten Unfallort.

Typische Situationen sind leichte Berührungen beim Ein- oder Ausparken, Kontakt zwischen Stoßfängern, das Streifen eines Außenspiegels oder eine Berührung bei lauten Umgebungsgeräuschen.

Die zentrale Frage lautet dann:

War die Kollision für den Fahrer akustisch, optisch oder körperlich überhaupt wahrnehmbar?

Diese Frage darf nicht allein aufgrund des später festgestellten Schadens beantwortet werden.

Ein Schaden beweist nicht automatisch, dass der Fahrer ihn bemerkt hat

Nach einem Unfall wird häufig argumentiert, eine bestimmte Beschädigung sei so deutlich, dass der Fahrer den Zusammenstoß bemerkt haben müsse.

Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend.

Die Wahrnehmbarkeit hängt von zahlreichen Umständen ab.

Wie schnell fuhren die Fahrzeuge?

Welche Fahrzeugteile berührten sich?

Wie gut ist das Fahrzeug gedämmt?

Lief Musik?

Gab es andere Verkehrsgeräusche?

Hat der Fahrer beim Rangieren möglicherweise gleichzeitig über Unebenheiten oder einen Bordstein gefahren?

All diese Faktoren können dafür relevant sein, ob die Kollision tatsächlich wahrgenommen wurde.

Unfallanalytisches Gutachten kann entscheidend sein

Gerade bei geringfügigen Anstößen kann ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten erheblichen Einfluss auf das Verfahren haben.

Ein Sachverständiger kann beispielsweise untersuchen, welche Kräfte beim Zusammenstoß entstanden sind und ob der Kontakt im Fahrzeuginneren typischerweise akustisch oder taktil wahrnehmbar war.

Auch die Kompatibilität der Schadensbilder kann geprüft werden.

Passt der Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten überhaupt zum angeblich beschädigten anderen Fahrzeug?

Sind Höhe, Form und Richtung der Spuren miteinander vereinbar?

Gerade wenn die Wahrnehmbarkeit zweifelhaft ist, sollte diese Frage frühzeitig geprüft werden.

Parkplatzunfall und Fahrerflucht

Ein besonders großer Teil der Verfahren betrifft Parkplätze.

Der klassische Fall: Ein Fahrer setzt zurück, berührt möglicherweise ein anderes Fahrzeug und fährt anschließend davon.

Später wird anhand eines Kennzeichens der Halter ermittelt.

Doch auch hier müssen mehrere Voraussetzungen nachgewiesen werden.

War überhaupt eine Kollision vorhanden?

War der Beschuldigte tatsächlich Fahrer?

Hat er die Berührung bemerkt?

War ein fremder Schaden entstanden?

Allein die Haltereigenschaft beantwortet diese Fragen nicht.

Fahrzeughalter ist nicht automatisch Fahrer

Dieser Punkt ist für viele Ermittlungsverfahren von großer Bedeutung.

Die Polizei erhält beispielsweise durch einen Zeugen das Kennzeichen eines Fahrzeugs und ermittelt daraufhin dessen Halter.

Damit ist jedoch noch nicht automatisch bewiesen, dass gerade der Halter das Fahrzeug geführt hat.

Das Fahrzeug könnte von Ehepartnern, Familienangehörigen, Mitarbeitern oder anderen Personen genutzt worden sein.

Für eine strafrechtliche Verurteilung muss die Fahrereigenschaft dem Beschuldigten nachgewiesen werden.

Zeugenkennzeichnung kritisch überprüfen

Unfallfluchtverfahren beruhen häufig auf Zeugenaussagen.

Ein Zeuge meint beispielsweise, das Kennzeichen notiert und eine bestimmte Person am Steuer gesehen zu haben.

Dann muss geprüft werden, unter welchen Bedingungen diese Beobachtung erfolgte.

Wie weit war der Zeuge entfernt?

Wie lange konnte er den Fahrer sehen?

War es dunkel?

Stand das Fahrzeug in Bewegung?

Hat der Zeuge das vollständige Kennzeichen sicher erkannt?

Solche Details können für die Beweislage erheblich sein.

Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht regelmäßig nicht aus

Viele Menschen glauben, nach einem Parkplatzunfall genüge es, Namen und Telefonnummer auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlassen.

Darauf sollte man sich nicht verlassen.

§ 142 StGB verlangt grundsätzlich, dass die erforderlichen Feststellungen ermöglicht werden oder zunächst eine angemessene Zeit gewartet wird. Ein Zettel kann verschwinden, unleserlich werden oder von Dritten entfernt werden. Die gesetzlichen Pflichten werden dadurch nicht automatisch erfüllt.

Für bereits laufende Strafverfahren ist allerdings genau zu prüfen, was der Beschuldigte tatsächlich getan hat und welche Vorstellungen er von seinen Pflichten hatte.

Wie lange muss man nach einem Unfall warten?

Eine gesetzlich festgelegte feste Wartezeit gibt es nicht.

§ 142 StGB verlangt eine nach den Umständen angemessene Zeit.

Wie lange diese dauert, hängt vom Einzelfall ab.

Bedeutung haben beispielsweise Unfallort, Tageszeit, Schadenshöhe und die Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte zeitnah erscheint.

Ein kleiner Parkplatzschaden am Tag kann anders zu beurteilen sein als ein erheblicher Unfall mitten in der Nacht.

Pauschale Aussagen wie „Man muss immer 30 Minuten warten“ sind deshalb zu ungenau.

Was muss nach dem Verlassen des Unfallortes geschehen?

Wer nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit oder aus einem berechtigten beziehungsweise entschuldigten Grund den Unfallort verlassen hat, muss die notwendigen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.

Nach § 142 Abs. 3 StGB kann dies insbesondere dadurch geschehen, dass der Berechtigte oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle informiert wird und Angaben zu Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort des Fahrzeugs gemacht werden. Das Fahrzeug muss zudem für zumutbare Zeit zu Feststellungen zur Verfügung gehalten werden.

Auch diese Vorgaben müssen in einem konkreten Verfahren genau geprüft werden.

Die bekannte 24-Stunden-Regel wird häufig falsch verstanden

Immer wieder hört man, man könne eine Unfallflucht einfach innerhalb von 24 Stunden melden und sei dann automatisch straffrei.

Das ist falsch.

§ 142 Abs. 4 StGB enthält lediglich eine besondere Möglichkeit der Strafmilderung oder sogar des Absehens von Strafe unter engen Voraussetzungen.

Erforderlich ist insbesondere, dass der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs stattgefunden hat, ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist und der Betroffene innerhalb von 24 Stunden freiwillig die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Die Vorschrift ist daher kein allgemeiner „24-Stunden-Freifahrtschein“.

Die 24-Stunden-Regel kann bei Parkplatzunfällen trotzdem wichtig sein

Gerade bei kleineren Parkplatzkollisionen kann § 142 Abs. 4 StGB erhebliche Bedeutung haben.

Wer nach einem solchen Unfall später erkennt, dass möglicherweise ein Schaden verursacht wurde, sollte jedoch nicht ohne rechtliche Prüfung davon ausgehen, dass jede spätere Meldung automatisch sämtliche strafrechtlichen Probleme löst.

Entscheidend sind Zeitpunkt, Schadenshöhe, Unfallort und konkrete Art der Nachmeldung.

Unfall erst zu Hause bemerkt

Eine besonders interessante Konstellation liegt vor, wenn der Fahrer die Kollision am Unfallort nicht bemerkt und erst später zu Hause einen Schaden am eigenen Fahrzeug entdeckt.

Hat er den Unfall beim Verlassen des Unfallortes tatsächlich nicht erkannt, kann der erforderliche Vorsatz für § 142 Abs. 1 StGB fehlen.

Dass er später erkennt, möglicherweise zuvor einen Unfall verursacht zu haben, macht das frühere unbewusste Wegfahren nicht rückwirkend zu einem vorsätzlichen Entfernen.

Gerade deshalb sollte vor einer spontanen Aussage genau geprüft werden, wann der Betroffene erstmals Kenntnis von einem möglichen Unfall erlangte.

Aussagen wie „Ich habe etwas gehört“ können problematisch sein

Viele Betroffene wollen gegenüber der Polizei besonders ehrlich sein und erklären:

„Ich habe zwar etwas gehört, dachte aber nicht, dass ich etwas getroffen habe.“

Eine solche Aussage kann strafrechtlich problematisch sein.

Sie bestätigt möglicherweise gerade eine Wahrnehmung, aus der die Ermittlungsbehörden auf Unfallkenntnis schließen möchten.

Ob ein Geräusch tatsächlich als Unfall erkannt werden musste, hängt von den Umständen ab.

Deshalb sollte eine solche Erklärung nicht spontan abgegeben werden, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Keine Verpflichtung zur Aussage bei einer polizeilichen Vorladung

Wer als Beschuldigter eine Vorladung wegen Unfallflucht erhält, muss sich nicht selbst belasten.

Gerade bei § 142 StGB kann die eigene Aussage das entscheidende Beweismittel für die Kenntnis vom Unfall liefern.

Der sinnvollere erste Schritt besteht daher regelmäßig darin, durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen.

Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Einlassung sinnvoll ist.

Fremdschaden als Voraussetzung

Ein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 StGB setzt ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr voraus, das mit dessen Gefahren zusammenhängt und einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden verursacht.

Dabei muss grundsätzlich ein fremdes Feststellungsinteresse bestehen.

Beschädigt jemand ausschließlich sein eigenes Fahrzeug, besteht regelmäßig keine klassische Unfallflucht gegenüber einem geschädigten Dritten.

In konkreten Grenzfällen sollte trotzdem genau geprüft werden, welche Sachen betroffen waren und wem sie gehörten.

Mietwagen, Firmenfahrzeuge und Leasingfahrzeuge

Besondere Fragen können entstehen, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht dem Fahrer selbst gehört.

Bei Firmenwagen, Leasingfahrzeugen oder Mietwagen können Eigentumsverhältnisse eine wichtige Rolle spielen.

Auch das vermeintlich „eigene“ Fahrzeug kann rechtlich fremdes Vermögen betreffen.

Die Eigentumslage sollte deshalb im Einzelfall genau geprüft werden.

Schäden an Leitplanken, Pollern und Verkehrsschildern

Unfallflucht betrifft nicht nur Zusammenstöße mit anderen Fahrzeugen.

Auch die Beschädigung eines Pollers, einer Leitplanke, eines Verkehrsschilds, einer Schranke oder anderer fremder Gegenstände kann einen Verkehrsunfall darstellen.

Wer beispielsweise nachts eine Leitplanke berührt und weiterfährt, kann daher ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 142 StGB geraten.

Auch hier bleiben Unfallkenntnis und Wahrnehmbarkeit entscheidend.

Unfallflucht mit Personenschaden

Besonders ernst wird ein Verfahren, wenn ein Mensch verletzt wurde.

Dann können neben § 142 StGB weitere Straftatbestände relevant werden, beispielsweise fahrlässige Körperverletzung.

Auch die Fahrerlaubnis ist erheblich stärker gefährdet.

§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sieht bei Unfallflucht regelmäßig die Annahme fehlender Fahreignung vor, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Führerscheinentzug nach Unfallflucht

Viele Betroffene fürchten weniger die Geldstrafe als den Verlust der Fahrerlaubnis.

Diese Sorge ist nicht unbegründet.

Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bei einer Unfallflucht mit den in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB genannten erheblichen Folgen besteht grundsätzlich eine gesetzliche Regelwirkung.

Allerdings muss auch hierfür der konkrete Sachverhalt vollständig geprüft werden.

Nicht jede Unfallflucht führt automatisch zum Führerscheinentzug.

„Bedeutender Schaden“ ist keine starre gesetzliche Zahl

In der Praxis wird häufig nach einer festen Schadensgrenze gefragt, ab der der Führerschein entzogen wird.

§ 69 StGB nennt jedoch keinen festen Eurobetrag. Das Gesetz spricht lediglich von einem „bedeutenden Schaden“ an fremden Sachen.

Die Bewertung erfolgt durch die Rechtsprechung und kann sich im Laufe der Zeit verändern.

Deshalb sollte nicht vorschnell mit pauschalen Schadensgrenzen gearbeitet werden.

Entscheidend sind die aktuelle Rechtsprechung und der konkrete Schaden im jeweiligen Verfahren.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

In schwereren Fällen kann die Fahrerlaubnis bereits während des Ermittlungsverfahrens vorläufig entzogen werden.

Für Betroffene kann dies erhebliche berufliche Konsequenzen haben.

Gerade Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter, Handwerker oder Selbstständige sind häufig auf das Fahrzeug angewiesen.

Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung tatsächlich vorliegen und ob hiergegen vorgegangen werden kann.

Schadenhöhe genau überprüfen

Auch die behauptete Schadenshöhe sollte nicht ungeprüft übernommen werden.

Kostenvoranschläge können beispielsweise Reparaturmaßnahmen enthalten, die nicht vollständig auf den konkreten Unfall zurückzuführen sind.

Bei älteren Fahrzeugen können Vorschäden vorhanden sein.

Gerade wenn die Schadenshöhe für die Frage der Fahrerlaubnis von Bedeutung ist, sollte genau geprüft werden, welcher Schaden tatsächlich durch das konkrete Unfallereignis entstanden ist.

Vorschäden können wichtig sein

Ein Kratzer oder eine Delle am geschädigten Fahrzeug muss nicht vollständig aus dem behaupteten Unfall stammen.

Existieren bereits ältere Schäden, kann die Reparaturkalkulation zu hoch angesetzt sein.

Fotos, Sachverständigengutachten und gegebenenfalls frühere Schadensunterlagen können deshalb erheblich sein.

DNA, Lackspuren und Fahrzeugbegutachtung

Die Polizei kann Fahrzeuge untersuchen und Spuren sichern.

Lackanhaftungen, Bruchstücke oder Schadenshöhen können dazu dienen, Fahrzeuge miteinander in Verbindung zu bringen.

Auch diese technischen Beweise sollten kritisch geprüft werden.

Eine kompatible Schadenshöhe beweist beispielsweise noch nicht zwingend, wann und wo der Schaden entstanden ist.

Fahrerermittlung über Fotos und Nachbarn

Ist zunächst nur das Kennzeichen bekannt, versucht die Polizei häufig den Fahrer zu ermitteln.

Möglich sind beispielsweise Lichtbildabgleiche oder Befragungen von Nachbarn.

Auch hier gilt: Der Fahrzeughalter muss nicht aktiv dabei helfen, sich selbst als Fahrer zu identifizieren.

Welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, sollte erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entschieden werden.

Alkohol und Unfallflucht

Ist zusätzlich Alkohol im Spiel, können weitere erhebliche Vorwürfe entstehen.

Dann können je nach Sachverhalt Trunkenheit im Verkehr oder Straßenverkehrsgefährdung geprüft werden.

Besonders problematisch sind Verfahren, in denen die Polizei den Fahrer erst später zu Hause antrifft und versucht, Rückschlüsse auf den Alkoholwert zum Unfallzeitpunkt zu ziehen.

Auch sogenannte Nachtrunkbehauptungen und Blutalkoholberechnungen können dann eine Rolle spielen.

Solche Verfahren erfordern eine besonders genaue strafrechtliche und gegebenenfalls toxikologische Prüfung.

Unfallflucht auf Supermarktparkplätzen

Auch öffentlich zugängliche Parkplätze können Teil des öffentlichen Verkehrsraums sein.

Eine Kollision auf einem Supermarktparkplatz kann deshalb grundsätzlich unter § 142 StGB fallen.

Gerade dort entstehen viele typische Rangierunfälle.

Wegen niedriger Geschwindigkeiten ist zugleich die Wahrnehmbarkeit eines Kontakts häufig besonders umstritten.

Dashcams und Überwachungskameras

Videoaufzeichnungen können sowohl belastende als auch entlastende Beweise liefern.

Auf einem Supermarkt- oder Firmenparkplatz können Überwachungskameras vorhanden sein.

Dashcams anderer Fahrzeuge können ebenfalls Teile des Geschehens aufgezeichnet haben.

Solche Aufnahmen können beispielsweise zeigen, wer gefahren ist, wie stark ein Kontakt war oder wie lange der Beschuldigte nach dem Unfall noch am Ort geblieben ist.

Da Aufzeichnungen häufig automatisch überschrieben werden, kann eine frühzeitige Beweissicherung wichtig sein.

Verteidigungsstrategien bei Unfallflucht

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht.

Danach sollte geprüft werden:

Gab es überhaupt einen Unfall im Sinne des § 142 StGB?

Ist die Fahrereigenschaft nachweisbar?

War der behauptete Fahrzeugkontakt technisch möglich?

Hat der Beschuldigte den Unfall tatsächlich wahrgenommen?

Wie hoch war der tatsächlich verursachte Schaden?

Welche Zeugen existieren?

Gibt es Videoaufnahmen oder technische Gutachten?

Erst anhand dieser Informationen sollte entschieden werden, ob eine Einlassung abgegeben wird.

Die Wahrnehmbarkeit ist häufig der Schlüssel zur Verteidigung

In vielen Verfahren ist der objektive Kontakt zwischen zwei Fahrzeugen gar nicht der entscheidende Streitpunkt.

Entscheidend ist vielmehr, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er diesen Kontakt als Unfall erkannt hat.

Gerade bei minimalen Anstößen kann ein technisches Gutachten deshalb entscheidende Bedeutung erhalten.

Bestehen nicht ausräumbare Zweifel an der Unfallkenntnis, kann eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Unfallflucht problematisch sein.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Kann die Fahrereigenschaft nicht bewiesen werden, bestehen erhebliche Zweifel an der Wahrnehmbarkeit oder fehlt es an einem hinreichend belegten Unfall, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Nach vollständiger Akteneinsicht kann deshalb eine ausführliche Verteidigerstellungnahme sinnvoll sein.

Das Ziel sollte – soweit es die individuelle Sach- und Beweislage ermöglicht – darin bestehen, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Unfallflucht

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt Beschuldigte bundesweit in Verkehrsstrafverfahren und insbesondere bei Vorwürfen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Bei einem Strafverfahren wegen Unfallflucht prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die Frage der Wahrnehmbarkeit des angeblichen Zusammenstoßes, die Identifizierung des Fahrers, Zeugenaussagen, Schadensbilder und mögliche Videoaufzeichnungen.

Bei Bedarf kann zudem geprüft werden, ob eine unfallanalytische Begutachtung sinnvoll ist.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Gerade bei Parkplatzunfällen und geringfügigen Fahrzeugkontakten können Zweifel an Unfallkenntnis und Fahreridentität den Ausgang eines Verfahrens entscheidend beeinflussen. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Vorladung wegen Unfallflucht? Jetzt keine vorschnelle Aussage

Wer eine Vorladung wegen Fahrerflucht oder unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhält, sollte nicht versuchen, den Sachverhalt sofort selbst bei der Polizei zu erklären.

Gerade Aussagen über ein möglicherweise wahrgenommenes Geräusch, einen leichten Stoß oder einen vermuteten Kontakt können später für den Vorsatz entscheidend sein.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Schäden und Zeugenaussagen geprüft und gegebenenfalls technische Fragen zur Wahrnehmbarkeit untersucht werden.

Ein Strafverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 StGB ist nicht schon deshalb bewiesen, weil das Fahrzeug des Beschuldigten an einem Unfall beteiligt gewesen sein könnte. Entscheidend ist auch, wer gefahren ist und ob der Fahrer den Unfall tatsächlich bemerkt hat.

Genau an diesen Punkten setzt eine konsequente Strafverteidigung an.