Drogen im Internet bestellt – wenn die Postsendung zum Strafverfahren führt

14.09.2026

Ein Strafverfahren wegen der Bestellung von Drogen im Internet beginnt häufig damit, dass Zoll oder Polizei eine Postsendung kontrollieren. Das Paket enthält beispielsweise Kokain, Ecstasy, Amphetamine oder andere Betäubungsmittel und ist an die Anschrift des Beschuldigten adressiert.

Strafrechtlich kann bereits der unerlaubte Erwerb, Besitz oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG relevant sein. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Für die Verteidigung ist jedoch entscheidend: Ein Paket mit Drogen an einer bestimmten Adresse beweist noch nicht automatisch, dass der Empfänger die Bestellung selbst aufgegeben hat oder von ihrem Inhalt wusste.

Bestellung aus Deutschland oder aus dem Ausland

Für die rechtliche Einordnung ist zunächst wichtig, woher die Sendung stammt.

Wurden Betäubungsmittel innerhalb Deutschlands bestellt, können insbesondere Erwerb und späterer Besitz nach § 29 BtMG im Raum stehen.

Kommt die Sendung dagegen aus dem Ausland, kann zusätzlich der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr erhoben werden. § 29 BtMG erfasst ausdrücklich auch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Damit kann bereits die Bestellung einer vergleichsweise kleinen Menge aus dem Ausland strafrechtlich anders bewertet werden als eine entsprechende Lieferung innerhalb Deutschlands.

Nicht geringe Menge kann den Strafrahmen erheblich erhöhen

Besonders schwerwiegend sind Verfahren, wenn sich die Bestellung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

Der Besitz oder Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nach § 29a BtMG grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden.

Bei der unerlaubten Einfuhr einer nicht geringen Menge greift § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Dort sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vor; für minder schwere Fälle besteht ein niedrigerer Strafrahmen.

Deshalb müssen Art, Menge und Wirkstoffgehalt der sichergestellten Substanz genau geprüft werden.

Bruttogewicht ist nicht immer entscheidend

Gerade bei Kokain, Amphetamin oder Ecstasy darf nicht allein auf das Gesamtgewicht des Pulvers oder der Tabletten abgestellt werden.

Für die Einordnung als nicht geringe Menge kann der tatsächliche Wirkstoffgehalt entscheidend sein.

Deshalb sollte geprüft werden, ob ein chemisches Gutachten vorliegt und auf welcher Grundlage die Staatsanwaltschaft die Wirkstoffmenge berechnet.

Fehler bei der Untersuchung oder Hochrechnung können erhebliche Auswirkungen auf den anzuwendenden Strafrahmen haben.

Das Paket ist an den Beschuldigten adressiert – reicht das?

Nein.

Dass Name und Anschrift des Beschuldigten auf einem Paket stehen, ist zwar ein wichtiges Indiz, beweist aber nicht automatisch, dass er selbst bestellt hat.

Für die Täterzuordnung können Zahlungsdaten, Bestellkonten, E-Mail-Adressen, Kommunikationsdaten oder sichergestellte Endgeräte ausgewertet werden.

Dabei muss geklärt werden, ob tatsächlich eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem Beschuldigten und der Bestellung besteht.

Gerade in Wohngemeinschaften oder Mehrpersonenhaushalten kann die Lieferanschrift allein nicht jede offene Frage beantworten.

Kenntnis vom Inhalt muss nachgewiesen werden

Für eine vorsätzliche Straftat genügt es grundsätzlich nicht, dass eine Sendung objektiv Drogen enthält.

Der Beschuldigte muss von den Umständen gewusst haben, die den Straftatbestand erfüllen.

Wurde eine Sendung beispielsweise ohne Wissen des Empfängers an dessen Anschrift geschickt, kann das für die Verteidigung entscheidend sein.

Allerdings wird die Staatsanwaltschaft regelmäßig versuchen, aus Begleitumständen wie Zahlung, Kommunikation oder früheren Bestellungen auf eine bewusste Bestellung zu schließen.

Mehrere Bestellungen können den Vorwurf verschärfen

Werden in Ermittlungsdaten mehrere Bestellungen gefunden, kann daraus ein umfangreicheres Verfahren entstehen.

Dann muss jede einzelne Bestellung überprüft werden. Es ist zu klären, ob sie tatsächlich dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, welche Substanz und Menge betroffen war und ob die Ware überhaupt angekommen ist.

Mehrere Bestellungen können außerdem den Verdacht nähren, dass die Drogen nicht ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

Ein solcher Schluss ist jedoch nicht automatisch gerechtfertigt.

Eigenkonsum oder Handel?

Die Menge und weitere Umstände können dafür relevant sein, ob die Ermittlungsbehörden lediglich Eigenverbrauch oder bereits Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vermuten.

Bedeutung können etwa Verpackung, Zahlungsströme, Nachrichten oder weitere bei einer Durchsuchung gefundene Gegenstände haben.

Dabei muss jedoch der gesamte Zusammenhang betrachtet werden.

Eine größere Menge allein beweist nicht zwingend einen beabsichtigten Weiterverkauf.

Kleine Menge zum Eigenverbrauch

Bei bestimmten Vergehen nach § 29 BtMG kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn unter anderem lediglich eine geringe Menge zum Eigenverbrauch betroffen ist, die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Das ist keine automatische Straffreiheit.

Die Anwendung hängt vom konkreten Fall und insbesondere von Art und Menge der Droge sowie den weiteren Umständen ab.

Trotzdem kann § 31a BtMG bei kleineren Eigenverbrauchsmengen ein wichtiger Verteidigungsansatz sein.

Cannabis wird heute anders behandelt

Bei Cannabis ist seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr grundsätzlich das BtMG maßgeblich.

Das KCanG enthält eigene Strafvorschriften. Unter anderem bleibt die Einfuhr von Cannabis grundsätzlich strafbar. Auch Erwerb und Besitz oberhalb der gesetzlich erlaubten Grenzen können strafrechtliche Folgen haben. § 34 KCanG sieht für verschiedene Verstöße grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Annahme, Cannabis könne seit der Teillegalisierung problemlos im Internet aus dem Ausland bestellt werden, ist daher falsch.

Neue psychoaktive Stoffe

Bei sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen kann zusätzlich das NpSG eine Rolle spielen.

Das Gesetz verbietet unter anderem Erwerb, Besitz und Verbringen bestimmter Stoffgruppen. Die Strafbarkeit nach § 4 NpSG konzentriert sich allerdings insbesondere auf Handel, Inverkehrbringen und bestimmte Formen des Verbringens zum Zweck des Inverkehrbringens.

Deshalb muss zunächst geklärt werden, welche Substanz tatsächlich bestellt wurde und welchem gesetzlichen Regelungsbereich sie unterfällt.

Abgefangene Sendung bedeutet nicht automatisch vollendeten Besitz

Wird ein Paket bereits beim Zoll oder im Postverkehr abgefangen und erreicht den Empfänger nie, stellt sich die Frage, welche Straftat überhaupt vollendet wurde.

Besitz setzt grundsätzlich tatsächliche Sachherrschaft voraus.

Bei einer abgefangenen Sendung kann deshalb nicht ohne Weiteres von vollendetem Besitz ausgegangen werden.

Allerdings können je nach Fall andere Tatbestände oder eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommen.

Die genaue rechtliche Einordnung hängt von Art der Droge, Herkunft und Ablauf der Bestellung ab.

Hausdurchsuchung nach abgefangener Drogensendung

Eine sichergestellte Postsendung kann Ausgangspunkt für weitere Ermittlungsmaßnahmen sein.

Bei entsprechendem Verdacht kann es zu einer Hausdurchsuchung kommen. Dabei werden möglicherweise Smartphones, Computer, Bargeld oder weitere Substanzen sichergestellt.

Beschuldigte sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen zur Bestellung oder zu möglichen Zugangsdaten abgeben.

Eine Aussage wie „Das war nur für mich“ kann zwar gegen einen Handelsvorwurf sprechen, bestätigt möglicherweise aber zugleich Bestellung und Kenntnis.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Beweisfragen kompakt

Bei einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Drogen im Internet stehen im Kern wenige Fragen im Mittelpunkt.

Es muss geklärt werden, wer die Bestellung tatsächlich aufgegeben hat, welche Substanz und Menge betroffen war, ob die Sendung aus dem Ausland kam und welche digitalen oder finanziellen Beweise die Ermittlungsbehörden besitzen.

Ebenso wichtig sind der Wirkstoffgehalt, die Frage nach Eigenverbrauch oder Weiterverkauf sowie der Nachweis, dass der Beschuldigte vom Inhalt der Sendung wusste.

Gerade die Täterzuordnung und der Vorsatz sind bei abgefangenen Postsendungen häufig zentrale Verteidigungspunkte.

Verteidigungsstrategie bei Drogensendungen aus dem Internet

Nach vollständiger Akteneinsicht sollten zunächst Bestell- und Versanddaten, Zahlungswege und gegebenenfalls digitale Beweismittel ausgewertet werden.

Danach ist zu prüfen, ob die sichergestellte Substanz korrekt untersucht und die Menge rechtlich richtig eingeordnet wurde.

Bei kleinen Eigenverbrauchsmengen kann ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 31a BtMG in Betracht kommen. Bei größeren Mengen muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob die Schwelle zur nicht geringen Menge tatsächlich überschritten ist und ob ein Einfuhr- oder Handelsvorwurf nachweisbar ist.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren wegen einer Drogenbestellung im Internet muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Kann die Bestellung dem Beschuldigten nicht sicher zugeordnet werden, fehlt der Nachweis seiner Kenntnis vom Inhalt oder bestehen andere erhebliche Beweisprobleme, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Je nach Menge und Tatvorwurf können daneben weitere Möglichkeiten einer günstigen Verfahrensbeendigung bestehen.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Drogendelikten

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittel- und Drogendelikten.

Bei einem Strafverfahren wegen der Bestellung von Drogen im Internet prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere die Täterzuordnung, Bestell- und Zahlungsdaten, Herkunft der Sendung, Art und Menge der Substanz, Wirkstoffgutachten sowie die Frage, ob Eigenverbrauch, Einfuhr oder Handeltreiben tatsächlich nachgewiesen werden können.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Drogensendung abgefangen? Keine vorschnelle Aussage

Wer nach einer Drogenbestellung im Internet eine Vorladung erhält oder mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert wird, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Ein Paket an der eigenen Anschrift beweist noch nicht automatisch eine vorsätzliche Bestellung. Entscheidend ist, ob Bestellung, Kenntnis und gegebenenfalls Einfuhr dem Beschuldigten anhand konkreter Beweise nachgewiesen werden können.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, die Beweislage geprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.