Dekubitus, Sturz, Fehlmedikation: Strafverfahren gegen Pflegedienste wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung
03.11.2026
Pflegebedürftige Menschen sind denen, die sie versorgen, schutzlos anvertraut. Sie können nicht ausweichen, sich oft nicht äußern und sich nicht wehren. Wo Vernachlässigung geschieht, muss sie verfolgt werden, und wo sie geschieht, gibt es dafür keine Entschuldigung.
Daneben gilt ein zweiter Satz, der in diesen Verfahren regelmäßig untergeht: Ambulante Pflege findet unter Bedingungen statt, die niemand gewählt hat. Die Patienten sind hochaltrig und mehrfach erkrankt, die Einsätze dauern zwanzig Minuten, dazwischen liegen Stunden, in denen niemand vor Ort ist, die häuslichen Verhältnisse lassen sich nicht steuern, und Angehörige entscheiden mit. Nicht jeder schlechte Verlauf ist ein Pflegefehler, und nicht jeder Pflegefehler ist eine Straftat.
Dieser Beitrag behandelt die Verteidigung von Pflegekräften, Pflegedienstleitungen und Inhabern gegen den Vorwurf, durch ein Versäumnis einen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Patienten verursacht zu haben. Er beginnt mit einem Hinweis, der wichtiger ist als alles Übrige – und der zugleich eine Grenze zieht.
Rühren Sie die Pflegedokumentation nicht an
Sobald ein solcher Vorwurf im Raum steht, besteht der Impuls, die Dokumentation zu vervollständigen. Eine vergessene Umlagerung nachtragen, eine Risikoeinschätzung ergänzen, einen Bericht „klarstellen“. Das ist der Punkt, an dem aus einem verteidigungsfähigen Verfahren ein aussichtsloses wird.
Nachträgliche Einträge sind in digitalen Pflegesystemen protokolliert und in Papierdokumentation erkennbar. Sie begründen eine eigene Straftat – Urkundenfälschung oder Beweismittelunterdrückung –, sie wirken auf Staatsanwaltschaft und Gutachter schwerer als das ursprüngliche Versäumnis, und sie zerstören die Glaubwürdigkeit der gesamten übrigen Dokumentation, auch der entlastenden Teile. Dasselbe gilt für abgestimmte Darstellungen im Team.
Was dokumentiert ist, bleibt wie es ist. Was fehlt, wird nicht nachgeholt, sondern anwaltlich besprochen – denn eine Dokumentationslücke ist strafrechtlich weit weniger gefährlich, als die Betroffenen glauben. Dazu unten mehr.
Wie diese Verfahren entstehen
Der häufigste Auslöser ist eine Krankenhausaufnahme. Wird ein Patient mit einem Druckgeschwür, mit Austrocknung oder mit Mangelernährung eingeliefert, dokumentiert die Klinik den Befund, und daraus entsteht eine Meldung. Der zweithäufigste ist die Anzeige von Angehörigen – meist nach dem Tod, häufig verbunden mit Vorwürfen, die sich auch gegen andere Familienmitglieder richten.
Weitere Auslöser sind Prüfungen des Medizinischen Dienstes, Hinweise von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, Meldungen der Heimaufsicht oder Pflegekasse und – bei unklarer Todesart – die Leichenschau mit anschließender Obduktion.
Danach wird die Pflegedokumentation beschlagnahmt oder angefordert, die Mitarbeiter werden vernommen, und die Staatsanwaltschaft beauftragt in der Regel ein Sachverständigengutachten. Parallel laufen Prüfverfahren und Vertragsfragen, und bei schweren Vorwürfen stellt die Pflegekasse den Versorgungsvertrag in Frage.
Und wie in allen Verfahren mit fachlichem Hintergrund reagieren die Betroffenen falsch. Sie schreiben an die Klinik, erklären dem Prüfdienst den Verlauf, antworten den Angehörigen in langen Briefen und schildern aus der Erinnerung, was sie getan haben. Jede dieser Darstellungen wird aktenkundig, und jede enthält Angaben, die später nicht zu halten sind.
Der rechtliche Rahmen
Grundlage sind § 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung – und § 222 StGB – fahrlässige Tötung. Da der Vorwurf meist ein Versäumnis betrifft, kommt es über § 13 StGB zur Strafbarkeit wegen Unterlassens: Die Pflegekraft hat eine Garantenstellung aus dem Pflegevertrag und aus der tatsächlichen Übernahme der Versorgung.
Entscheidend ist der Sorgfaltsmaßstab, und er ergibt sich nicht aus dem, was medizinisch wünschenswert gewesen wäre, sondern aus dem, was geschuldet war: aus dem Pflegevertrag mit seinen Leistungsinhalten, aus dem vereinbarten Einsatzumfang, aus der ärztlichen Verordnung und aus dem konkreten Pflegeauftrag. Ein ambulanter Dienst, der dreimal täglich zwanzig Minuten versorgt, schuldet keine Überwachung rund um die Uhr. Expertenstandards und Leitlinien sind dabei keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte; eine Abweichung von ihnen begründet nicht ohne weiteres eine Sorgfaltspflichtverletzung.
Erforderlich ist ferner die Vorhersehbarkeit des Schadens und – das ist der wichtigste Punkt für die Verteidigung – die Kausalität: Der Schaden muss gerade auf dem Versäumnis beruhen. Bei hochaltrigen, mehrfach erkrankten Patienten ist dieser Nachweis häufig nicht zu führen.
Eine deutlich schärfere Vorschrift ist § 225 StGB, die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Sie erfasst das Quälen, das rohe Misshandeln und das böswillige Vernachlässigen von Personen, die der Fürsorge anvertraut sind, und sie hat einen erheblich höheren Strafrahmen. Hier muss man deutlich sein: Wo über längere Zeit tatsächlich vernachlässigt wurde, greift diese Vorschrift, und dort ist in der Sache wenig zu verteidigen – es geht dann um die Abgrenzung und um die Strafzumessung. Daneben kann § 323c StGB – unterlassene Hilfeleistung – einschlägig sein.
Für Inhaber und verantwortliche Pflegefachkraft stellt sich die Frage der Organisationsverantwortung: Strafbarkeit wegen Unterlassens, wenn Personalbemessung, Qualifikationszuordnung, Einarbeitung, Übergabe oder Risikomanagement unzureichend waren, und als Auffangnorm die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.
Ein letzter, in der Praxis folgenschwerer Unterschied: Zivilrechtlich kann eine lückenhafte Pflegedokumentation zu einer Umkehr der Beweislast führen und damit gegen den Dienst wirken. Strafrechtlich gilt das nicht. Eine Dokumentationslücke ist kein Beweis gegen den Beschuldigten; aus ihr darf nicht geschlossen werden, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Unterscheidung machen Ermittlungsakten und Gutachten fast nie.
Die typischen Fallgruppen
Das Druckgeschwür. Der häufigste Vorwurf überhaupt. Streitig sind Entstehungszeitpunkt, Stadium, Vermeidbarkeit und die Frage, welche Risikofaktoren beim Patienten vorlagen – Durchblutungsstörungen, Diabetes, Kachexie, Immobilität, Inkontinenz. Hinzu kommt der in der häuslichen Pflege entscheidende Umstand, dass Umlagerung nur stattfinden kann, wenn jemand anwesend ist.
Der Sturz mit Fraktur und späterem Tod. Sturzprophylaxe ist in der eigenen Wohnung begrenzt möglich, Fixierung ist unzulässig, und ein einwilligungsfähiger Patient darf aufstehen, auch wenn er dabei stürzt. Die Verteidigung muss hier den Unterschied zwischen vermeidbar und vorhersehbar herausarbeiten.
Austrocknung und Mangelernährung. Trinkmengen lassen sich bei stundenweiser Versorgung nicht erzwingen, und die Grenze zur Zwangsmaßnahme ist eng. Entscheidend ist, was angeboten, was abgelehnt und was dem Arzt und den Angehörigen mitgeteilt wurde.
Die Fehlmedikation. Stellen und Verabreichen, Verwechslung, Dosierung, Doppelgabe – und dahinter die Frage, welche Qualifikation die verabreichende Kraft hatte und ob eine ärztliche Verordnung die Grundlage bildete.
Die unterlassene Arztverständigung. Eine Verschlechterung wird nicht erkannt oder nicht weitergegeben. Hier geht es um Beobachtungspflichten, um die Erreichbarkeit von Arzt und Pflegedienstleitung und um die Grenzen dessen, was eine Hilfskraft erkennen muss.
Der Vorwurf gegen Leitung und Inhaber. Nicht das Versäumnis am Bett, sondern die Organisation: zu wenig Personal, zu kurze Einsatzzeiten, unzureichend eingearbeitete Kräfte, fehlende Übergaben.
Die länger andauernde Vernachlässigung. Hier steht § 225 StGB im Raum, und die Verteidigung muss anders geführt werden als in den übrigen Fallgruppen.
Die Folgen
Strafrechtlich reichen die Folgen von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe; bei § 225 StGB liegt der Strafrahmen erheblich höher.
Berufsrechtlich wiegt der Vorwurf für Pflegefachkräfte besonders schwer: Bei einer Verurteilung steht der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wegen Unzuverlässigkeit im Raum, und schon ein Eintrag im Führungszeugnis beendet die Beschäftigung in der Pflege praktisch. Für die verantwortliche Pflegefachkraft kommt der Verlust der Anerkennung für diese Funktion hinzu.
Für den Betrieb geht es um den Versorgungsvertrag. Seine Kündigung durch die Kassen beendet den Pflegedienst unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens; daneben stehen Maßnahmen der Heimaufsicht und der Prüfbehörden sowie die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nach § 35 GewO.
Zivilrechtlich drohen Schadensersatz und Schmerzensgeld, und hier wirkt die Dokumentationslage gegen den Dienst – mit Beträgen, die bei Pflegefehlern erheblich sein können.
Hinzu kommt eine Folge, die in Akten nicht vorkommt und die in dieser Berufsgruppe häufig unterschätzt wird: Pflegekräfte, gegen die wegen des Todes eines Patienten ermittelt wird, geraten in eine erhebliche persönliche Krise – oft nach Jahren aufopferungsvoller Arbeit. Wer in dieser Situation Unterstützung in Anspruch nimmt, handelt vernünftig.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist bereits genannt: an der Dokumentation nichts ändern. Er steht am Anfang, weil er in den ersten Stunden entschieden wird, bevor überhaupt ein Anwalt eingeschaltet ist.
Der zweite Schritt ist Schweigen – gegenüber allen Stellen. Keine Stellungnahme an Klinik, Medizinischen Dienst, Pflegekasse oder Heimaufsicht, kein Brief an die Angehörigen, keine Erklärung aus der Erinnerung. Und: keine eigenen Befragungen der Mitarbeiter ohne anwaltliche Begleitung, weil sie als Einflussnahme auf Zeugen gewertet werden und die Beteiligten dem Vorwurf der Mittäterschaft aussetzen.
Der dritte Ansatz ist der stärkste Hebel dieser Fallgruppe: die Kausalität. Der Nachweis, dass der Tod oder der Gesundheitsschaden gerade auf dem Versäumnis beruht, ist bei hochaltrigen und mehrfach erkrankten Patienten regelmäßig nicht zu führen. Zu beschaffen und auszuwerten sind die vollständige Krankengeschichte, die Medikation, Vorerkrankungen und deren Verlauf, Krankenhaus- und Hausarztunterlagen sowie der Obduktionsbefund. Die entscheidende Frage lautet nicht, ob ein Fehler vorlag, sondern ob der Verlauf bei pflichtgemäßem Handeln mit der erforderlichen Sicherheit anders gewesen wäre. Bleiben Zweifel, wirken sie für den Beschuldigten. Anzeigen und häufig auch Gutachten trennen diese beiden Fragen nicht – die Verteidigung muss es tun.
Der vierte Ansatz bestimmt den Sorgfaltsmaßstab über den geschuldeten Leistungsumfang. Vorzulegen sind Pflegevertrag, Leistungsnachweise, vereinbarte Einsatzzeiten, ärztliche Verordnungen und der Pflegeauftrag. Daraus ergibt sich, was der Dienst zu leisten hatte – und was außerhalb seines Einflussbereichs lag, nämlich alles, was zwischen den Einsätzen geschah. Ein Vorwurf, der die Rundumversorgung zum Maßstab nimmt, obwohl drei kurze Einsätze vereinbart waren, ist an dieser Stelle angreifbar.
Der fünfte Ansatz betrifft den Patientenwillen. Lehnt ein einwilligungsfähiger Patient Umlagerung, Trinken, Hilfsmittel, Wundversorgung oder einen Arztbesuch ab, darf der Dienst ihn nicht zwingen – die Selbstbestimmung geht vor, auch wenn sie zu Schaden führt. Solche Ablehnungen sind in der häuslichen Pflege einer der häufigsten Gründe für Druckgeschwüre und Austrocknung, und sie entlasten vollständig, wenn sie dokumentiert sind. Hier liegt zugleich der wichtigste Präventionshinweis dieses Beitrags.
Der sechste Ansatz klärt die Zuständigkeiten, ohne Angehörige zu beschuldigen. Wo Angehörige Teile der Versorgung übernommen hatten, Absprachen getroffen oder Maßnahmen abgelehnt haben, gehört das in die Darstellung – sachlich und belegt. Was dabei zu vermeiden ist: eine Verteidigung, die die Verantwortung auf trauernde Angehörige verschiebt. Sie überzeugt niemanden und verhärtet das Verfahren. Es geht um Zuständigkeiten, nicht um Schuldzuweisungen.
Der siebte Ansatz prüft das Gutachten. Zu hinterfragen sind die Qualifikation des Sachverständigen – pflegewissenschaftlich oder medizinisch, und passend zur Fragestellung –, die Anknüpfungstatsachen, auf die er sich stützt, und vor allem, ob er den vereinbarten Leistungsumfang und die häuslichen Verhältnisse überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Gutachten, die den Maßstab der stationären Versorgung an einen ambulanten Dienst anlegen, sind in der Praxis häufig und angreifbar. Wo erforderlich, ist ein eigener Sachverständiger einzubeziehen.
Der achte Ansatz behandelt die Dokumentationslücke richtig. Strafrechtlich ist sie kein Beweis dafür, dass eine Maßnahme unterblieben ist; der Grundsatz, dass Zweifel zugunsten des Beschuldigten wirken, gilt auch hier. Dass zivilrechtlich anderes gelten kann, ändert daran nichts. Diese Unterscheidung ist gegenüber Staatsanwaltschaft und Gutachter ausdrücklich zu benennen – und sie ist einer der Gründe, weshalb nachträgliche Einträge nicht nur schädlich, sondern auch unnötig sind.
Der neunte Ansatz betrifft Inhaber und Pflegedienstleitung. Vorzutragen und zu belegen sind die Personalbemessung im betroffenen Zeitraum, Qualifikationsnachweise, Einarbeitungs- und Schulungskonzepte, Dienstanweisungen, Übergaberegelungen, das Risikomanagement sowie dokumentierte Überlastungsanzeigen und Gegenmaßnahmen. Wo eine Mitarbeiterin eigenmächtig von Vorgaben abgewichen ist, ist das herauszuarbeiten; wo Organisationsmängel bestanden, ist der Übergang von der Straftat zur Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG das realistische Ziel – eine Geldbuße statt einer Verurteilung.
Der zehnte Ansatz zieht die Grenze. Wo über Wochen nicht versorgt, nicht gelagert und nicht reagiert wurde, ist der Vorwurf in der Sache nicht zu entkräften. Dann geht es um die Abgrenzung zu § 225 StGB – ob tatsächlich böswillig vernachlässigt wurde oder ob Überforderung und Organisationsversagen vorlagen – und um die Strafzumessung. In dieser Lage wirken eine frühe, ernsthafte Aufarbeitung, eine Veränderung der Abläufe und ein respektvoller Umgang mit den Angehörigen mehr als jede Rechtsausführung.
Der elfte Ansatz sichert parallel den Betrieb. Der Versorgungsvertrag, die Maßnahmen der Heimaufsicht und die Prüfverfahren laufen eigenständig und nach eigenen Maßstäben. Ein gewonnenes Strafverfahren nützt nichts, wenn der Vertrag zwischenzeitlich gekündigt wurde; beide Linien müssen von einer Hand aus geführt werden.
Das Verfahrensziel ist damit gestuft: zuerst die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil die Kausalität nicht nachweisbar oder der geschuldete Leistungsumfang eingehalten war, hilfsweise die Einstellung nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, bei Organisationsmängeln die Verlagerung auf § 130 OWiG – und in jedem Fall die Vermeidung eines Eintrags im Führungszeugnis, der die Berufsausübung in der Pflege beendet.
Ein Hinweis für die laufende Praxis
Drei Gewohnheiten entscheiden später über den Ausgang eines solchen Verfahrens, und sie kosten im Alltag Minuten.
Jede Ablehnung durch den Patienten wird dokumentiert – mit Datum, Uhrzeit, Wortlaut und der Reaktion der Pflegekraft. Das ist der wirksamste Entlastungsbeweis, den es in diesem Feld gibt, und er entsteht nur im Moment des Geschehens.
Jede Information an den Arzt und jede Reaktion darauf wird schriftlich festgehalten, ebenso jede Grenze der eigenen Zuständigkeit. Wo Angehörige Teile der Versorgung übernehmen, wird diese Abgrenzung schriftlich vereinbart und bei Änderungen angepasst.
Und Überlastungsanzeigen werden geschrieben, auch wenn sie unangenehm sind. Sie schützen die Pflegekraft und sie verlagern die Verantwortung dorthin, wo die Entscheidung über Personal und Einsatzzeiten tatsächlich getroffen wird.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Verfahren wegen Pflegefehlern werden nicht über die Frage entschieden, ob alles optimal lief – das tut es in der Pflege nie –, sondern über zwei Punkte: ob das Versäumnis den Schaden verursacht hat und was der Dienst überhaupt geschuldet hatte. Beides erfordert die vollständige Krankengeschichte, die genaue Auswertung von Vertrag und Leistungsumfang und die Bereitschaft, ein Sachverständigengutachten fachlich anzugreifen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt Strafverfahren, berufsrechtliche Verfahren und die vertraglichen Folgeverfahren abgestimmt aus einer Hand.
Er verteidigt Pflegekräfte, Pflegedienstleitungen, Inhaber ambulanter Dienste und Leitungen stationärer Einrichtungen in Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und unterlassener Hilfeleistung sowie in Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs und Beitragsvorenthaltung – einschließlich der Überprüfung von Beschlagnahme und Gutachten, der Beiziehung der vollständigen Behandlungsunterlagen, der Vertretung gegenüber Heimaufsicht und Pflegekassen, der Abwehr der Kündigung des Versorgungsvertrags und der Verteidigung gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht – weil die Ursächlichkeit des Versäumnisses für den Schadenseintritt nicht nachweisbar war, weil der vereinbarte Leistungsumfang eingehalten wurde oder weil eine dokumentierte Ablehnung des Patienten die Maßnahme ausschloss. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, die vollständige Sicherung von Pflege- und Behandlungsdokumentation, die fachliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den sachlichen Dialog mit Staatsanwaltschaft, Prüfdiensten und Kassen – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – bevor Sie etwas erklären oder nachtragen
In dieser Fallgruppe entstehen die beiden schwersten Fehler in den ersten Stunden, und zwar aus den besten Absichten. Der erste ist der nachträgliche Eintrag in die Pflegedokumentation – gut gemeint, in jedem System nachweisbar und ausreichend, um aus einem Fahrlässigkeitsvorwurf eine vorsätzliche Straftat zu machen. Der zweite ist die ausführliche Erklärung: an die Klinik, an den Prüfdienst, an die Angehörigen. Sie wird aus der Erinnerung geschrieben, sie ist nach Monaten nicht zu halten, und sie steht in der Akte.
Dieselben Umstände, anwaltlich geordnet und anhand der vollständigen Unterlagen aufgearbeitet, sind der stärkste Verteidigungsvortrag, den es hier gibt.
Wenn gegen Sie oder Ihre Mitarbeiter ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung eingeleitet wurde, wenn eine Klinik oder der Medizinische Dienst einen Befund gemeldet hat, wenn Angehörige Anzeige erstattet haben, wenn Ihre Pflegedokumentation beschlagnahmt oder angefordert wurde, wenn eine Obduktion angeordnet ist oder wenn Heimaufsicht oder Pflegekasse sich gemeldet haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und in der Dokumentation nichts verändern.