Corona-Hilfen und Fördermittel: Strafverfahren gegen Selbstständige wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB)

23.10.2026

Der Vorwurf kommt Jahre nach dem Antrag

Für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe ist der Subventionsbetrug derzeit der häufigste Strafvorwurf überhaupt. Der Grund liegt in der Entstehungsgeschichte: Im Frühjahr 2020 wurden Hilfsprogramme in wenigen Tagen aufgelegt, die Anträge waren bewusst schlank gehalten, die Bewilligung erfolgte binnen Stunden, und die Prüfung wurde ausdrücklich auf später verschoben. Dieses Später ist jetzt.

Die Auslöser sind inzwischen vorhersehbar. Die Länder führen Rückmelde- und Rückforderungsverfahren durch und fordern die Empfänger auf, selbst zu erklären, ob die Hilfe in der erhaltenen Höhe berechtigt war. Parallel gleichen die Bewilligungsstellen die Antragsangaben mit den tatsächlichen Umsätzen ab, die den Finanzbehörden aus den Steuererklärungen bekannt sind. Hinzu kommt eine Mitteilungspflicht: Nach dem Subventionsgesetz haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf einen Subventionsbetrug hindeuten, der zuständigen Stelle mitzuteilen. Weiter aufgedeckt werden Doppelbeantragungen – bei Bund und Land, für mehrere Betriebe, für Gesellschaft und Gesellschafter –, auffällige Zahlungseingänge, die von Banken gemeldet wurden, Anzeigen aus dem persönlichen Umfeld und schließlich Sammelverfahren gegen Vermittler, die Anträge in großer Zahl gestellt haben und deren Kundenlisten anschließend ausgewertet werden.

Was dabei auf dem Spiel steht, ist mehr als die Rückzahlung. § 264 StGB ist ein Verbrechensnachbar: Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen darüber. Und anders als beim Betrug kommt es nicht darauf an, ob ein Mensch getäuscht wurde oder ein Schaden entstanden ist.

Was § 264 StGB verlangt – und was nicht

Der Subventionsbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist bereits mit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache vollendet. Ob die Subvention bewilligt wurde, ob sie zurückgezahlt wurde, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist – all das ist für die Vollendung unerheblich und wirkt erst in der Strafzumessung.

Zwei Begriffe entscheiden über diese Verfahren, und beide eröffnen der Verteidigung erhebliche Möglichkeiten.

Erstens der Subventionsbegriff. § 264 StGB definiert die Subvention als Leistung aus öffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Leistungen, die der Deckung des privaten Lebensunterhalts dienen, sind keine Subvention in diesem Sinne. Dieser Punkt ist von großer praktischer Bedeutung: Soweit ein Programm – oder ein Teil davon – auf die Sicherung der persönlichen Existenz und nicht auf betriebliche Kosten gerichtet war, scheidet § 264 StGB aus. Es bleibt dann allenfalls ein Betrug nach § 263 StGB, der eine Täuschung, einen Irrtum, einen Vermögensschaden und Vorsatz voraussetzt – also deutlich höhere Hürden.

Zweitens die subventionserhebliche Tatsache. Erfasst sind nur solche Tatsachen, die durch Gesetz oder vom Subventionsgeber ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet worden sind. Diese Bezeichnung muss klar und erkennbar sein. In der Praxis der Soforthilfeprogramme war sie vielfach unvollständig, pauschal oder in Formularen und Richtlinien unterschiedlich ausgestaltet. Fehlt die wirksame Bezeichnung, ist der Tatbestand nicht erfüllt – unabhängig davon, ob die Angabe inhaltlich zutraf. Die vollständige Prüfung von Antragsformular, Förderrichtlinie, Bewilligungsbescheid und begleitenden Hinweisen ist deshalb der erste und oft entscheidende Schritt.

Eine Besonderheit ist allerdings offen zu benennen: § 264 Abs. 5 StGB stellt auch die leichtfertige Begehung unter Strafe. Anders als bei § 266a StGB oder § 184 StGB führt das Fehlen von Vorsatz hier nicht automatisch zur Straflosigkeit. Der Streit verlagert sich damit auf den Sorgfaltsmaßstab – und genau dort liegen die stärksten Argumente, wie unten gezeigt wird.

Die typischen Fallgruppen

Der angegebene Umsatzeinbruch. Die Anträge des Frühjahrs 2020 verlangten Angaben zu einer Entwicklung, die noch nicht eingetreten war. Weicht der tatsächliche Verlauf von der damaligen Annahme ab, erscheint die Angabe heute als unrichtig.

Der Liquiditätsengpass. Die Programme definierten ihn unterschiedlich – teils als Umsatzausfall, teils als Lücke zwischen Einnahmen und laufenden betrieblichen Kosten. Ob vorhandene Rücklagen oder private Mittel zuerst einzusetzen waren, wurde unterschiedlich und teilweise widersprüchlich beantwortet.

Die Verwendung der Mittel. Betriebsmittelförderung, die für Miete, Lebenshaltung oder private Verbindlichkeiten verwendet wurde.

Die Doppelbeantragung. Anträge bei Bund und Land, für mehrere Betriebe desselben Inhabers, für Gesellschaft und Gesellschafter.

Der Betrieb selbst. Antrag für ein ruhendes oder abgemeldetes Gewerbe, für eine Tätigkeit, die erst nach dem maßgeblichen Stichtag aufgenommen wurde, oder für einen Nebenerwerb, der als Haupterwerb dargestellt wurde.

Die Beschäftigtenzahl. In vielen Programmen bestimmte sie die Förderhöhe; Umrechnungen auf Vollzeitäquivalente wurden häufig falsch vorgenommen.

Das Rückmeldeverfahren. Wer nicht geantwortet oder im Rückmeldeverfahren unzutreffende Angaben gemacht hat, begründet damit einen eigenständigen neuen Vorwurf.

Die steuerliche Seite. Die Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sehr viele Empfänger haben sie nicht erklärt – daraus entsteht zusätzlich ein Steuerstrafverfahren nach § 370 AO.

Gefälschte Belege. Wo Umsatzaufstellungen, Kontoauszüge oder Bescheinigungen verändert wurden, tritt die Urkundenfälschung nach § 267 StGB hinzu. Das ist der schwerste Fall dieser Gruppe.

Der Vollständigkeit halber: Dieselben Grundsätze gelten für andere Fördermittel – Investitions- und Digitalisierungszuschüsse, Gründungsförderung, Darlehen mit Förderanteil, Energie- und Agrarförderung. Die Corona-Programme sind nur der zahlenmäßig größte Anwendungsfall.

Die Folgen

Der Strafrahmen des § 264 StGB reicht bis zu fünf Jahren; bei grobem Eigennutz oder einem Vorteil großen Ausmaßes greift der erhöhte Rahmen des § 264 Abs. 2 StGB. Die leichtfertige Begehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Hinzu kommen die Rückforderung samt Zinsen, die Einziehung des erlangten Betrages nach den §§ 73 ff. StGB und der Vermögensarrest nach den §§ 111e ff. StPO – letzterer trifft bei Soloselbstständigen regelmäßig das einzige vorhandene Konto und damit die gesamte Lebensführung.

Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis. Weiter drohen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO, der Ausschluss von künftigen Förderprogrammen, die Eintragung in das Wettbewerbsregister und der Ausschluss von Vergabeverfahren nach den §§ 123, 124 GWB. Für Berufsträger kommt das berufsrechtliche Verfahren hinzu, und das parallele Steuerstrafverfahren bringt eigene Folgen mit sich.

Für Soloselbstständige ist die Lage besonders hart, weil kein betrieblicher Puffer existiert: Rückforderung, Zinsen, Steuernachzahlung und Verfahrenskosten treffen unmittelbar das Privatvermögen.

Verteidigungsstrategien

Der erste Schritt betrifft das Rückmeldeverfahren – und er wird fast immer falsch gemacht. Die Aufforderung, selbst zu erklären, ob die Hilfe berechtigt war, wirkt wie eine Verwaltungsformalie. Sie ist faktisch eine Aufforderung zur Selbstbelastung: Wer darin einräumt, die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, liefert das Geständnis, bevor überhaupt geprüft wurde, ob der Tatbestand erfüllt ist. Wer schweigt oder die Frist versäumt, riskiert eine Rückforderung und zugleich einen neuen Vorwurf. Richtig ist, die Frist zu wahren, eine Verlängerung zu erbitten und die Antwort anwaltlich vorbereiten zu lassen. Antragsunterlagen, Bescheide, Programmrichtlinien in der damaligen Fassung, die seinerzeit veröffentlichten Hinweise und Fragenkataloge, Kontoauszüge, Buchhaltung und die Korrespondenz mit Hotlines, Kammern oder Beratern sind zu sichern – nichts ist zu löschen und nichts nachträglich zu ergänzen.

Der zweite Ansatz ist die Prüfung der subventionserheblichen Tatsachen. Zu klären ist für jede beanstandete Angabe, ob sie überhaupt wirksam als subventionserheblich bezeichnet war – im Formular, in der Richtlinie, im Bescheid. Pauschale Belehrungen oder Verweise genügen nicht. Fehlt die Bezeichnung, scheidet § 264 StGB aus; es verbleibt allenfalls ein Betrugsvorwurf mit seinen deutlich höheren Anforderungen. In einer erheblichen Zahl von Verfahren endet die Prüfung bereits hier.

Der dritte Ansatz betrifft den Subventionsbegriff. War die Leistung – ganz oder teilweise – auf die Sicherung des privaten Lebensunterhalts gerichtet, liegt insoweit keine Subvention im Sinne des § 264 StGB vor. Bei Soloselbstständigen ohne nennenswerte betriebliche Fixkosten ist dieser Einwand besonders tragfähig, und er verändert die rechtliche Grundlage des gesamten Verfahrens.

Der vierte Ansatz betrifft die Prognose. Die Anträge verlangten im März und April 2020 Einschätzungen über eine Entwicklung, für die es keine Erfahrungsgrundlage gab. Eine Prognose, die sich später nicht erfüllt, ist keine unrichtige Angabe über eine Tatsache. Entscheidend ist, was im Antragszeitpunkt vertretbar erschien – belegbar über Auftragsstornierungen, Absagen, behördliche Schließungsanordnungen, Terminbücher, Buchungslisten und die damalige Branchensituation. Diese Rekonstruktion ist die wichtigste Sacharbeit in diesen Verfahren.

Der fünfte Ansatz betrifft den Begriff des Liquiditätsengpasses. Hier ist die Verwaltungspraxis selbst der stärkste Verbündete: Die Programme definierten ihn unterschiedlich, die begleitenden Hinweise wurden mehrfach und teilweise rückwirkend geändert, Hotlines gaben abweichende Auskünfte, und zwischen Bundes- und Landesprogrammen bestanden Widersprüche. Wer sich an der im Antragszeitpunkt veröffentlichten Fassung orientiert hat, hat sich rechtmäßig verhalten – auch wenn später eine andere Auslegung vertreten wurde. Die Beschaffung der damaligen Fassungen ist deshalb ein eigener Arbeitsschritt.

Der sechste Ansatz betrifft die Leichtfertigkeit. Da § 264 Abs. 5 StGB auch den Sorgfaltsverstoß erfasst, muss hier sorgfältig argumentiert werden. Leichtfertigkeit ist gesteigerte Fahrlässigkeit; sie setzt voraus, dass sich die Unrichtigkeit aufdrängte und aus besonderer Gleichgültigkeit übergangen wurde. Bei Formularen, die in Tagen entworfen wurden, bei Begriffen, die die Verwaltung selbst nicht einheitlich auslegte, bei nachträglich geänderten Hinweisen und bei Antragstellern ohne betriebswirtschaftliche Vorbildung ist dieser Maßstab regelmäßig nicht erreicht. Belegbar ist das mit den damaligen Veröffentlichungen, mit Beratungsvermerken und mit der Korrespondenz zu Kammern und Verbänden.

Der siebte Ansatz betrifft Rückzahlung und tätige Reue. § 264 Abs. 6 StGB sieht Straflosigkeit vor, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass die Subvention aufgrund der Tat gewährt wird – dieser Weg steht also nur vor der Auszahlung offen und ist in den Corona-Fällen meist verschlossen. Eine freiwillige, vollständige Rückzahlung wirkt jedoch erheblich strafmildernd, nimmt der Einziehung die Grundlage und ist in der Praxis die wichtigste Voraussetzung dafür, dass eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO erreichbar ist. Der Zeitpunkt und die Ausgestaltung – vollständig, in Raten, mit oder ohne Anerkennung – müssen strafrechtlich abgestimmt werden, weil sie in die Akte wirken.

Der achte Ansatz betrifft die Einziehung. Soweit zurückgezahlt wurde, darf nicht zusätzlich eingezogen werden; eine doppelte Abschöpfung ist unzulässig. Zu prüfen sind ferner die Entreicherungseinwendung nach § 73e StGB und die Begrenzung auf den Teil der Leistung, der tatsächlich zu Unrecht erlangt wurde – häufig war der Antrag nicht insgesamt unberechtigt, sondern nur der Höhe nach zu hoch.

Der neunte Ansatz betrifft die steuerliche Seite. Wurde die Hilfe nicht als Betriebseinnahme erklärt, ist zu prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO geboten oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO sinnvoll ist. Beides muss mit der Verteidigung im Subventionsverfahren abgestimmt werden, weil die Angaben wechselseitig wirken.

Der zehnte Ansatz betrifft die Trennung der Verfahren. Rückforderungsverfahren und Strafverfahren folgen eigenen Regeln und eigenen Fristen. Gegen den Rückforderungsbescheid ist fristgerecht vorzugehen – ein Versäumnis schafft eine bestandskräftige Feststellung, auf die sich die Staatsanwaltschaft stützt. Umgekehrt darf im Verwaltungsverfahren nichts erklärt werden, was die strafrechtliche Position zerstört.

Das Ziel bleibt die Erledigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO, regelmäßig verbunden mit der Rückzahlung. Der Betroffene gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die Gewerbeerlaubnis bleibt unangetastet.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht

Diese Verfahren werden nicht mit dem Hinweis auf die damalige Ausnahmesituation gewonnen, sondern mit drei konkreten Schritten: der Prüfung, ob die beanstandeten Angaben überhaupt wirksam als subventionserheblich bezeichnet waren, der Rekonstruktion dessen, was im Antragszeitpunkt vertretbar war, und der Abstimmung von Rückforderungs-, Straf- und Steuerverfahren. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht und führt diese Ebenen aus einer Hand.

Er verteidigt Soloselbstständige, Freiberufler, Künstler, Handwerker, Gastronomen, Fahrlehrer, Kosmetiker, Betreiber kleiner Dienstleistungs- und Handelsbetriebe sowie Geschäftsführer kleiner Gesellschaften in Verfahren wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen und anderen Fördermitteln – einschließlich der Begleitung von Rückmelde- und Rückforderungsverfahren, der Abwehr von Einziehung und Vermögensarrest und der Aufarbeitung der steuerlichen Folgen. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, die Beschaffung der im Antragszeitpunkt geltenden Programmunterlagen, die konsequente Arbeit an Subventionserheblichkeit, Prognose und Sorgfaltsmaßstab und den diskreten Dialog mit Bewilligungsstelle, Finanzamt und Staatsanwaltschaft – bei unmittelbarer Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – vor der Antwort im Rückmeldeverfahren

In diesen Verfahren entscheidet sich der Ausgang an einem einzigen Schreiben. Wer im Rückmeldeverfahren ohne Prüfung erklärt, die Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, hat sein Verfahren entschieden, bevor es begonnen hat. Wer dagegen vorher prüfen lässt, ob der Vorwurf rechtlich überhaupt trägt, hat in dieser Fallgruppe gute Aussichten – weil die Programme in großer Eile entworfen wurden und ihre Anforderungen vielfach nicht den Maßstäben entsprechen, die § 264 StGB voraussetzt.

Wenn Sie eine Aufforderung zur Rückmeldung oder zur Rückzahlung erhalten haben, wenn Ihre Antragsangaben beanstandet werden, wenn die Bewilligungsstelle Unterlagen nachfordert oder wenn ein Anhörungsschreiben, eine Vorladung, ein Arrest- oder Durchsuchungsbeschluss vorliegt, sollten Sie vor jeder Antwort – gegenüber Bewilligungsstelle, Finanzamt oder Polizei – anwaltlichen Rat einholen.