Bestechlichkeit in der JVA – wenn gegen Justizvollzugsbedienstete strafrechtlich ermittelt wird

01.10.2026

Ein Strafverfahren gegen eine JVA-Bedienstete wegen Bestechlichkeit kann besonders schwerwiegende Folgen haben. Häufig geht es um den Vorwurf, von Gefangenen, Angehörigen oder Dritten Geld, Geschenke oder andere Vorteile angenommen und dafür dienstliche Pflichten verletzt zu haben.

Typische Vorwürfe betreffen das Einschleusen von Mobiltelefonen, SIM-Karten, Tabak oder anderen Gegenständen, die Weitergabe interner Informationen, zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten oder sonstige Vergünstigungen für einzelne Gefangene.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 332 StGB – Bestechlichkeit im Mittelpunkt. Danach macht sich ein Amtsträger strafbar, wenn er einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt. Für Amtsträger sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor; in minder schweren Fällen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich. Auch der Versuch ist strafbar.

Für Beschuldigte ist jedoch entscheidend: Nicht jede Zuwendung eines Gefangenen und nicht jeder dienstliche Fehler ist automatisch Bestechlichkeit. Nachgewiesen werden muss insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer pflichtwidrigen Diensthandlung.

Geld oder Geschenke von Gefangenen

Ein typischer Verdacht entsteht, wenn eine JVA-Bedienstete Geld, Gutscheine, Sachgeschenke oder andere Vorteile von einem Gefangenen oder dessen Angehörigen erhalten haben soll.

Der bloße Zufluss eines Vorteils beantwortet jedoch noch nicht die entscheidende strafrechtliche Frage.

Für § 332 StGB muss eine sogenannte Unrechtsvereinbarung vorliegen. Der Vorteil muss gerade die Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung sein.

Deshalb muss geklärt werden, weshalb die Zuwendung erfolgte, welche konkrete Diensthandlung damit verbunden gewesen sein soll und ob die Beschuldigte diesen Zusammenhang tatsächlich kannte und wollte.

Einschleusen von Handys oder anderen Gegenständen

Besonders häufig betreffen Verfahren den Vorwurf, verbotene oder nicht zugelassene Gegenstände in die Justizvollzugsanstalt gebracht zu haben.

Dazu können Mobiltelefone, SIM-Karten, Tabakwaren, Medikamente oder andere Gegenstände gehören.

Erhält eine JVA-Bedienstete hierfür Geld oder einen sonstigen Vorteil und verletzt sie bewusst ihre Dienstpflichten, kann der Vorwurf der Bestechlichkeit erhebliches Gewicht gewinnen.

Auch dann muss jedoch genau geklärt werden, ob die Gegenstände tatsächlich von der Beschuldigten eingebracht wurden, welcher Vorteil geflossen sein soll und ob eine entsprechende Absprache nachweisbar ist.

Weitergabe interner Informationen

Ein weiterer möglicher Vorwurf betrifft dienstliche Informationen.

Behauptet wird beispielsweise, eine Bedienstete habe einem Gefangenen Informationen über Kontrollen, Verlegungen, Besuchsabläufe oder interne Maßnahmen weitergegeben und dafür eine Gegenleistung erhalten.

Auch hier genügt nicht allein der Verdacht einer unzulässigen Informationsweitergabe.

Für Bestechlichkeit muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass gerade wegen dieser pflichtwidrigen Diensthandlung ein Vorteil gefordert, versprochen oder angenommen wurde.

Je nach Inhalt der Information können daneben weitere Straftatbestände geprüft werden.

Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit?

Eine wichtige Abgrenzung besteht zwischen § 331 StGB – Vorteilsannahme und § 332 StGB – Bestechlichkeit.

§ 331 StGB erfasst bereits das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils für die Dienstausübung und sieht für Amtsträger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

§ 332 StGB geht weiter: Dort muss der Vorteil mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung verknüpft sein. Gerade dieser Zusammenhang macht den Vorwurf strafrechtlich deutlich schwerwiegender.

Für die Verteidigung ist deshalb genau zu untersuchen, welche konkrete Gegenleistung die Staatsanwaltschaft überhaupt behauptet.

Nicht jeder private Kontakt beweist Korruption

In Ermittlungsverfahren können auch private Kontakte zu Gefangenen oder deren Angehörigen auffallen.

Nachrichten, Telefonate oder Treffen außerhalb des Dienstes können dienstrechtlich problematisch sein.

Sie beweisen aber nicht automatisch Bestechlichkeit.

Entscheidend bleibt, ob daraus tatsächlich eine Vereinbarung über einen Vorteil und eine pflichtwidrige Diensthandlung hervorgeht.

Gerade einzelne Nachrichten dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Der vollständige Kommunikationsverlauf kann für die Einordnung entscheidend sein.

Vorteile müssen nicht nur Geld sein

Ein Vorteil im Sinne der Korruptionsdelikte muss nicht zwingend aus Bargeld bestehen.

Auch Geschenke, Dienstleistungen, Einladungen, wirtschaftliche Vergünstigungen oder Vorteile für eine andere Person können grundsätzlich relevant sein.

Deshalb muss bei jedem behaupteten Vorteil geklärt werden, welchen objektiven Wert er hatte, wem er zugutekam und ob tatsächlich ein Zusammenhang mit der Dienstausübung bestand.

Aussagen von Gefangenen kritisch prüfen

Viele Verfahren beruhen auf Aussagen von Gefangenen.

Diese Aussagen können wichtige Beweismittel sein, müssen aber wie jede andere Zeugenaussage sorgfältig überprüft werden.

Von Bedeutung ist insbesondere, ob die betreffende Person eigene Vorteile aus ihrer Aussage erwartet, ob es Widersprüche gibt und ob objektive Beweismittel die Darstellung bestätigen.

Das bedeutet nicht, Aussagen von Gefangenen pauschal als unglaubwürdig anzusehen.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich der behauptete Ablauf durch Nachrichten, Geldflüsse, Videoaufzeichnungen, Zugangsdaten oder weitere Zeugen bestätigen lässt.

Geldflüsse und digitale Kommunikation

In Bestechlichkeitsverfahren spielen häufig Kontoauszüge, Bargeldbewegungen, Messenger-Nachrichten und Telefonkontakte eine große Rolle.

Eine Überweisung eines Angehörigen oder eine Bargeldzahlung kann belastend wirken.

Sie beweist aber nicht automatisch, wofür das Geld gezahlt wurde.

Für die Verteidigung sollte deshalb der wirtschaftliche und persönliche Hintergrund jeder Zahlung geklärt werden.

Auch digitale Nachrichten müssen vollständig und im zeitlichen Zusammenhang mit den behaupteten Diensthandlungen ausgewertet werden.

Besonders schwere Fälle

§ 335 StGB sieht für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein solcher Fall kann insbesondere bei Vorteilen großen Ausmaßes, bei fortgesetzter Annahme von Vorteilen als Gegenleistung für künftige Diensthandlungen oder bei gewerbsmäßigem beziehungsweise bandenmäßigem Vorgehen in Betracht kommen.

Wiederholte Zahlungen oder mehrere behauptete Fälle können deshalb den Tatvorwurf erheblich verschärfen.

Auch dann muss aber jede einzelne Zahlung und Diensthandlung gesondert geprüft werden.

Disziplinarrechtliche Folgen für JVA-Bedienstete

Neben dem Strafverfahren drohen bei verbeamteten Justizvollzugsbediensteten erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen.

Nach § 47 BeamtStG begeht eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn schuldhaft die dienstlichen Pflichten verletzt werden. Das Nähere regeln die jeweiligen Disziplinargesetze.

Gerade Korruptionsvorwürfe betreffen den Kern des Vertrauens in eine pflichtgemäße und unparteiische Amtsführung.

Deshalb sollten Straf- und Disziplinarverfahren von Beginn an gemeinsam betrachtet werden.

Das Strafverfahren kann dem Dienstherrn bekannt werden

Bei Beamten bestehen gesetzliche Regelungen über die Übermittlung bestimmter Informationen aus Strafverfahren an den Dienstherrn.

Nach § 49 BeamtStG werden insbesondere Anklageschriften, Strafbefehlsanträge und abschließende gerichtliche Entscheidungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen übermittelt. Auch weitere Erkenntnisse können in bestimmten Fällen für dienstrechtliche Maßnahmen mitgeteilt werden.

Eine unbedachte Aussage im Strafverfahren kann deshalb zusätzlich dienstrechtliche Auswirkungen haben.

Keine vorschnelle Erklärung gegenüber Dienstherrn oder Polizei

Beschuldigte möchten häufig sofort erklären, weshalb es zu einer Zahlung oder einem Kontakt gekommen ist.

Das kann problematisch sein.

Eine Aussage wie „Ich habe das Geld bekommen, aber nicht wegen des Handys“ bestätigt möglicherweise bereits einen Vorteil, dessen Annahme bislang noch nicht sicher nachgewiesen war.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, welche konkrete Unrechtsvereinbarung behauptet wird und welche Beweise tatsächlich vorliegen.

Verteidigungsstrategie bei Bestechlichkeit in der JVA

Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.

Es muss geklärt werden, welcher Vorteil tatsächlich geflossen sein soll, welche konkrete Diensthandlung damit verknüpft wird und ob diese Handlung überhaupt pflichtwidrig war.

Ebenso wichtig ist die Frage, ob eine Unrechtsvereinbarung nachweisbar ist oder ob Vorteil und Diensthandlung lediglich zeitlich nebeneinanderstanden.

Zahlungswege, Nachrichten, Dienstpläne, Zugangsdaten und Aussagen von Gefangenen oder Kollegen sollten deshalb im Zusammenhang ausgewertet werden.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als Verteidigungsziel

Nicht jedes Strafverfahren gegen eine JVA-Bedienstete wegen Bestechlichkeit muss mit einem Strafbefehl oder einer Anklage enden.

Lässt sich ein Vorteil nicht sicher nachweisen, fehlt der Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Diensthandlung oder bestehen erhebliche Zweifel an Zeugenaussagen und Geldflüssen, kann ein hinreichender Tatverdacht fehlen.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Gerade wegen der möglichen disziplinarrechtlichen Folgen ist eine möglichst frühe Klärung des Tatvorwurfs besonders wichtig.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Korruptionsverfahren gegen JVA-Bedienstete

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beamte und andere Amtsträger in Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und weiterer Amtsdelikte.

Bei einem Strafverfahren gegen JVA-Bedienstete wegen Bestechlichkeit prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere behauptete Geld- oder Sachvorteile, Kommunikation mit Gefangenen oder Angehörigen, mögliche Dienstpflichtverletzungen und die entscheidende Frage, ob tatsächlich eine strafbare Unrechtsvereinbarung nachweisbar ist.

Dabei werden die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen von Beginn an berücksichtigt.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Als JVA-Bedienstete wegen Bestechlichkeit beschuldigt?

Wer als Justizvollzugsbedienstete eine Vorladung wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Dienstherrn abgeben.

Ein Geldfluss, ein Geschenk oder ein privater Kontakt beweist noch keine Bestechlichkeit. Entscheidend ist, ob ein Vorteil gerade als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert, versprochen oder angenommen wurde.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Geldflüsse und Kommunikation ausgewertet sowie mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.