Besitz von Kokain – wenn der Drogenfund zum Strafverfahren führt

06.11.2026

Ein Strafverfahren wegen Besitzes von Kokain kann bereits durch eine Polizeikontrolle, eine Durchsuchung oder einen Zufallsfund entstehen. Häufig wird Kokain in einer Wohnung, einem Fahrzeug, einer Tasche oder bei mehreren gemeinsam anwesenden Personen gefunden.

Strafrechtlich steht regelmäßig § 29 BtMG im Mittelpunkt. Unerlaubter Besitz von Kokain kann grundsätzlich mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Bei größeren Mengen können jedoch deutlich strengere Vorschriften eingreifen.

Für Beschuldigte ist entscheidend: Der bloße Fund von Kokain in der Nähe einer Person beweist noch nicht automatisch strafbaren Besitz. Es muss geklärt werden, wem die Substanz tatsächlich zuzurechnen ist und ob der Beschuldigte von ihr wusste.

Wann liegt Besitz von Kokain vor?

Strafbarer Besitz setzt voraus, dass eine Person tatsächlich über das Kokain verfügen kann und davon Kenntnis hat.

Wird beispielsweise Kokain in einer gemeinsam genutzten Wohnung, einem Fahrzeug oder auf einer Party gefunden, muss deshalb genau geprüft werden, wer tatsächlichen Zugriff auf die Substanz hatte.

Allein die Anwesenheit am Fundort reicht nicht automatisch aus.

Besonders wichtig sind deshalb Fundort, Eigentumsverhältnisse, persönliche Gegenstände und mögliche Aussagen anderer Beteiligter.

Kokain in Wohnung oder Fahrzeug

Typische Verfahren entstehen, wenn die Polizei Kokain in einem Schlafzimmer, einer Küche, einem Handschuhfach oder einer Mittelkonsole findet.

Bei mehreren Bewohnern oder Fahrzeugnutzern ist die Zuordnung jedoch nicht immer eindeutig.

Befindet sich das Kokain beispielsweise in einem gemeinsam genutzten Raum, muss geklärt werden, ob tatsächlich bewiesen werden kann, dass gerade der Beschuldigte davon wusste und darauf zugreifen konnte.

Anders kann die Bewertung bei einem Fund in einer eindeutig persönlichen Tasche oder einem ausschließlich genutzten Bereich ausfallen.

Fund bei mehreren Personen

Auch bei Kontrollen von Personengruppen entstehen häufig Besitzvorwürfe.

Eine Tüte Kokain liegt beispielsweise auf einem Tisch oder wird in einem gemeinsam genutzten Fahrzeug gefunden.

Dann darf nicht automatisch jeder Anwesende wegen Besitzes verfolgt werden.

Es muss festgestellt werden, wem das Kokain tatsächlich gehörte beziehungsweise wer darüber tatsächliche Sachherrschaft ausübte.

Gerade Aussagen der Beteiligten, Fingerabdrücke, DNA-Spuren oder Videoaufnahmen können für die Zuordnung Bedeutung haben.

Kleine Menge zum Eigenkonsum

Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann § 31a BtMG eine wichtige Rolle spielen.

Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besessen oder erworben wurden.

Eine Einstellung erfolgt jedoch nicht automatisch.

Welche Menge noch als gering angesehen wird, hängt unter anderem von der Substanz, dem Einzelfall und der jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Praxis ab.

Eigenkonsum oder Handel?

Ein entscheidender Punkt vieler Verfahren ist die Frage, ob das gefundene Kokain ausschließlich für den Eigenkonsum bestimmt war oder teilweise verkauft werden sollte.

Ermittlungsbehörden achten beispielsweise auf Verpackungseinheiten, Bargeld, Waagen, Kommunikation oder sonstige Hinweise auf Verkaufsgeschäfte.

Die bloße Tatsache, dass mehrere Portionen vorhanden sind, beweist jedoch nicht automatisch Handeltreiben.

Auch Konsumenten können größere Mengen erwerben oder Stoffe portionieren.

Deshalb müssen sämtliche Begleitumstände gemeinsam bewertet werden.

Nicht geringe Menge – deutlich höherer Strafrahmen

Besonders gravierend wird der Vorwurf, wenn eine nicht geringe Menge Kokain im Raum steht.

Nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird unter anderem der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre.

Bei Kokain liegt die Grenze der nicht geringen Menge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid.

Entscheidend ist damit nicht allein das Bruttogewicht des sichergestellten Pulvers.

Wirkstoffgehalt ist entscheidend

Ein häufiger Fehler besteht darin, nur auf die sichergestellte Gesamtmenge zu schauen.

50 Gramm Kokainzubereitung bedeuten nicht automatisch 50 Gramm Kokainhydrochlorid.

Für die Frage der nicht geringen Menge muss der tatsächliche Wirkstoffgehalt bestimmt werden.

Deshalb ist regelmäßig das toxikologische beziehungsweise chemische Gutachten entscheidend.

Gerade wenn die Grenze von 5 Gramm Kokainhydrochlorid nur knapp überschritten oder unterschritten wird, kann die genaue Wirkstoffanalyse erhebliche Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.

Eigenkonsum schützt bei nicht geringer Menge nicht vor § 29a BtMG

Auch Kokain, das ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist, kann unter § 29a BtMG fallen, wenn die nicht geringe Menge erreicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass auch der Besitz von mehr als 5 Gramm Kokainhydrochlorid zum Eigenkonsum den Tatbestand erfüllen kann.

Die Frage „Eigenbedarf oder Handel?“ bleibt trotzdem wichtig, weil Handeltreiben zusätzliche oder weitergehende strafrechtliche Folgen haben kann.

Einfuhr von Kokain aus dem Ausland

Wird Kokain aus dem Ausland nach Deutschland gebracht, kann zusätzlich unerlaubte Einfuhr im Raum stehen.

Bei einer nicht geringen Menge sieht § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG grundsätzlich Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren.

Deshalb macht es einen erheblichen Unterschied, ob Kokain lediglich im Inland besessen oder tatsächlich über die Grenze gebracht worden sein soll.

Kokain per Post oder Paket

Auch aufgefangene Postsendungen können Ermittlungen auslösen.

Die Tatsache, dass ein Paket an eine bestimmte Person adressiert ist, beweist jedoch nicht automatisch, dass diese Person die Bestellung aufgegeben hat oder den Inhalt kannte.

Dann müssen insbesondere Bestelldaten, Zahlungswege, Kommunikationsdaten und die tatsächliche Annahme der Sendung geprüft werden.

Ein Name auf einem Paket ersetzt keinen sicheren Nachweis der persönlichen Bestellung.

Durchsuchung und Zufallsfund

Kokain wird häufig bei Durchsuchungen gefunden, die ursprünglich wegen eines anderen Tatverdachts angeordnet wurden.

Dann werden neben der Substanz häufig Mobiltelefone, Bargeld oder andere Gegenstände sichergestellt.

Beschuldigte sollten in dieser Situation keine spontanen Erklärungen wie „Das ist nur für mich“ oder „Das gehört einem Freund“ abgeben.

Solche Aussagen können die bisher ungeklärte Kenntnis und tatsächliche Verfügungsgewalt erst bestätigen.

Mobiltelefone und Chats als Beweismittel

Bei dem Verdacht des Handeltreibens werden häufig Smartphones ausgewertet.

Nachrichten können Hinweise auf Kauf, Verkauf oder gemeinsame Beschaffung enthalten.

Dabei muss jedoch der gesamte Zusammenhang betrachtet werden.

Einzelne Begriffe oder kurze Nachrichten dürfen nicht ohne Weiteres als Drogengeschäfte interpretiert werden, wenn alternative Erklärungen möglich sind.

Auch muss geklärt werden, wer das Gerät tatsächlich genutzt und die jeweilige Nachricht verfasst hat.

Besitz und Handeltreiben sauber trennen

Der bloße Besitz von Kokain und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sind rechtlich unterschiedliche Vorwürfe.

Für Handeltreiben muss ein auf Umsatz gerichtetes Verhalten nachgewiesen werden.

Eine größere Kokainmenge kann zwar ein Indiz sein, beweist aber für sich allein noch keinen Verkaufswillen.

Für die Verteidigung kann es deshalb entscheidend sein, ob belastbare Hinweise auf konkrete Verkäufe oder Verkaufsabsichten vorliegen.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Beschuldigte möchten nach einem Kokainfund häufig sofort erklären, wem die Substanz gehört oder weshalb sie sich am Fundort befand.

Eine solche Erklärung kann jedoch genau die Elemente bestätigen, die die Ermittlungsbehörden bislang noch beweisen müssten.

Deshalb sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Erst danach lässt sich beurteilen, wo das Kokain gefunden wurde, welche Menge und welcher Wirkstoffgehalt festgestellt wurden und welche weiteren Beweismittel vorliegen.

Verteidigungsstrategie bei Kokainbesitz

Nach Akteneinsicht sollte das Verfahren auf wenige Kernfragen konzentriert werden.

Zunächst muss geklärt werden, ob das Kokain dem Beschuldigten überhaupt sicher zugeordnet werden kann.

Anschließend sind Menge und Wirkstoffgehalt zu prüfen. Gerade für die Frage des § 29a BtMG ist entscheidend, ob tatsächlich mindestens 5 Gramm Kokainhydrochlorid erreicht werden.

Daneben muss geprüft werden, ob lediglich Eigenkonsum oder ein Handeltreiben behauptet wird und worauf dieser Verdacht konkret gestützt wird.

Einstellung bei geringer Menge nach § 31a BtMG

Bei geringer Schuld und einer kleinen Menge zum Eigenverbrauch kann eine Einstellung nach § 31a BtMG in Betracht kommen.

Diese Möglichkeit sollte frühzeitig geprüft werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Daneben kann bei fehlendem Tatnachweis eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommen, etwa wenn die persönliche Zuordnung des Kokains nicht sicher möglich ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei Kokainbesitz

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Betäubungsmittelstrafverfahren.

Bei einem Strafverfahren wegen Besitzes von Kokain prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Fundort und Besitzzuordnung, Wirkstoffgutachten, mögliche Hinweise auf Eigenkonsum oder Handeltreiben sowie die Frage, ob eine Einstellung nach § 31a BtMG oder § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden kann.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung zwischen bloßem Fund, strafrechtlich zurechenbarem Besitz und Handeltreiben.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Wegen Kokainbesitz beschuldigt?

Wer eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss wegen Besitzes von Kokain erhält, sollte keine unvorbereitete Aussage abgeben.

Der Fund von Kokain in einer Wohnung, einem Fahrzeug oder bei mehreren Personen beweist noch nicht automatisch, wem die Substanz strafrechtlich zuzurechnen ist.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Wirkstoffgutachten und Fundumstände geprüft und mögliche Einstellungsgründe herausgearbeitet werden.