Beruflich darauf gestoßen – und selbst beschuldigt: § 184b StGB bei Funden in Schule, IT und interner Untersuchung
27.10.2026
Eine Vorbemerkung
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gehört zu den schwersten Verbrechen, und Aufnahmen solcher Taten verlängern das Leid der betroffenen Kinder mit jeder Weitergabe. Dass dieser Bereich mit allem Nachdruck verfolgt wird, ist richtig. Wer solches Material sucht oder sammelt, wird zu Recht hart bestraft – mit diesen Fällen beschäftigt sich dieser Beitrag nicht.
Er beschäftigt sich mit Menschen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf solches Material gestoßen sind und sich durch ihre Reaktion darauf selbst strafbar gemacht haben: Lehrkräfte, die einen Vorfall aufklären wollten, IT-Dienstleister, die einen Fund auf einem Kundengerät dokumentierten, Personal- und Compliance-Verantwortliche, die eine interne Untersuchung führten.
Diese Fälle sind häufiger, als man annimmt, und sie haben eine Gemeinsamkeit: Die Betroffenen haben aus Verantwortung gehandelt – und den Tatbestand gleichwohl erfüllt. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, wie man sich verteidigt und – das ist der wichtigere Teil – wie Einrichtungen und Betriebe es vermeiden.
Die Konstellation
Eine Lehrkraft erfährt, dass in einem Klassenchat ein Video geteilt wurde. Sie sieht es sich an, um zu verstehen, worum es geht, und speichert es, um es der Schulleitung vorzulegen.
Ein IT-Dienstleister führt eine Datenrettung oder eine Reparatur durch und stößt dabei auf Dateien. Er kopiert sie auf einen eigenen Datenträger, um den Fund zu dokumentieren und sich selbst abzusichern.
Ein Administrator findet bei einer Netzwerk- oder Speicheranalyse Material in einem Benutzerverzeichnis oder in einem Backup und legt eine Sicherung an.
Ein Personal- oder Compliance-Verantwortlicher untersucht einen Hinweis gegen einen Mitarbeiter, wertet dessen Dienstrechner aus und nimmt die Fundstücke in die Untersuchungsakte.
Eine Erzieherin, eine Jugendleiterin oder ein Betreuer dokumentiert einen Vorfall, um ihn melden zu können.
Ein Werkstattmitarbeiter oder Gebrauchtgerätehändler findet Altdaten auf einem angenommenen Gerät.
In allen diesen Fällen gilt derselbe Satz: Die berufliche Veranlassung schützt nicht vor dem Tatbestand.
Warum die gute Absicht nicht genügt
§ 184b StGB erfasst das Verbreiten, das Zugänglichmachen, das Herstellen, das Unternehmen der Besitzverschaffung und den Besitz kinderpornographischer Inhalte. Das Gesetz sieht Ausnahmen für die Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten vor – diese sind aber eng gefasst und auf bestimmte Zwecke und Personenkreise bezogen, namentlich auf die Strafverfolgung und auf weitere ausdrücklich bestimmte amtliche und wissenschaftliche Zwecke. Eine Lehrkraft, eine Erzieherin, ein IT-Dienstleister oder ein Personalverantwortlicher fällt regelmäßig nicht darunter.
Entscheidend ist dabei eine Unterscheidung, die in diesen Verfahren über alles bestimmt:
Der Zufallsfund selbst ist in der Regel keine Tat. Wer bei einer Reparatur eine Datei sieht, ohne sie zu suchen, hat damit noch keinen Besitz begründet.
Was danach geschieht, ist eine eigene Handlung. Das Kopieren auf einen anderen Datenträger, das Anlegen einer Sicherung, das Abspeichern im eigenen Ordner, das Versenden an die Schulleitung, die Rechtsabteilung oder den Vorgesetzten, das Einfügen in eine Untersuchungsakte, das Ausdrucken eines Screenshots – jede dieser Handlungen ist ein Herstellen, ein Verschaffen oder ein Zugänglichmachen. Genau an diesem Punkt wird aus einem Fund eine Straftat.
Und deshalb lautet die richtige Vorgehensweise anders als der Instinkt es vorgibt: Nicht kopieren, nicht weitergeben, nicht löschen. Richtig ist, den Zugriff zu beenden, das Gerät oder den Datenträger unverändert zu sichern und den Vorgang unverzüglich der Polizei anzuzeigen – und den Beamten dann den Zugriff auf das Original zu ermöglichen, statt ihnen eine Kopie zu übersenden. Wer löscht, begründet den Verdacht der Beweisvernichtung; wer kopiert, begründet eine eigene Tat.
Die Folgen treffen die berufliche Stellung unmittelbar
Diese Betroffenen haben eine Gemeinsamkeit: Ihre Tätigkeit beruht auf Vertrauen, und dieses Vertrauen ist mit dem Verdacht beendet – unabhängig vom Ausgang.
Für Lehrkräfte, Erzieher und Beschäftigte in Pädagogik, Pflege und Jugendarbeit steht die Berufsausübung sofort in Frage, weil § 184b StGB zu den Straftaten gehört, die nach § 72a SGB VIII zum Ausschluss von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe führen; bei Beamten folgt das Disziplinarverfahren, bei Angestellten die Freistellung.
Für IT-Dienstleister trifft die Durchsuchung den Betrieb – mit sämtlichen Kundendaten und Kundengeräten. Dazu kommen der Verlust von Aufträgen und Zertifizierungen, Vertragsstrafen, Haftungsansprüche der Kunden und regelmäßig ein datenschutzrechtliches Verfahren, weil die Auswertung von Kundendaten eigenständig zu beurteilen ist.
Für Compliance- und Personalverantwortliche kommt hinzu, dass die interne Untersuchung selbst in die Prüfung gerät: Durfte der Dienstrechner ausgewertet werden, in welchem Umfang, mit welcher Beteiligung des Betriebsrats?
Bei mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis, mit den beschriebenen Folgen für das erweiterte Führungszeugnis.
Verteidigungsstrategien
Der erste Schritt ist Schweigen – und das gilt hier besonders gegenüber dem eigenen Arbeitgeber, dem Kunden und der Schulleitung. In dieser Fallgruppe ist das wichtigste Beweismittel gegen den Betroffenen fast immer von ihm selbst geschrieben: der Dokumentationsbericht, die Meldung an die Leitung, die E-Mail an die Rechtsabteilung, der Vermerk in der Untersuchungsakte. Diese Unterlagen werden angefordert und gelangen vollständig in die Ermittlungsakte. Vor jeder weiteren Äußerung – gegenüber Arbeitgeber, Dienstherrn, Kunde, Datenschutzbehörde oder Polizei – ist anwaltlicher Rat einzuholen. Zugleich ist nichts zu löschen und nichts zu verändern.
Der zweite und wichtigste Ansatz ist die Rekonstruktion des Ablaufs, Schritt für Schritt. Was wurde wann gefunden? Wurde die Datei geöffnet, und wie lange? Wurde sie kopiert – wohin, von wem, in wessen Auftrag? Wem wurde sie gezeigt oder übersandt? Wann wurde sie gelöscht? Wann wurde angezeigt oder gemeldet? Jeder dieser Schritte ist rechtlich gesondert zu bewerten, und nicht jeder erfüllt einen Tatbestand. Ermittlungsakten behandeln den Vorgang dagegen als eine einheitliche Handlung. Die Auflösung in Einzelschritte führt häufig dazu, dass nur ein Teil – oder keiner – übrig bleibt.
Der dritte Ansatz betrifft den Besitzbegriff bei fremden Geräten. Besitz setzt tatsächliche Herrschaft und einen darauf bezogenen Willen voraus. Ob ein Techniker, der ein Kundengerät zur Reparatur in der Werkstatt hat, damit Besitz an den darauf befindlichen Inhalten begründet, ist eine ernstzunehmende Rechtsfrage – er hat das Gerät für einen begrenzten Zweck in fremdem Auftrag. Dasselbe gilt für Administratoren: Weitreichende Zugriffsrechte auf einen Server bedeuten nicht, dass ein Herrschaftswille hinsichtlich eines einzelnen, unbekannten Inhalts in einem Benutzerverzeichnis besteht.
Der vierte Ansatz betrifft den Vorsatz bezogen auf den Inhalt. Wer eine Datei nur kurz geöffnet hat, um einen Hinweis zu prüfen, und sie sofort geschlossen hat, hat keinen Besitzwillen begründet. Hier liefert die Forensik den Beweis: Zugriffszeitstempel, Öffnungsdauer, Vorschaubilder, Speicherorte, die Frage, ob eine Datei überhaupt jemals geöffnet oder nur von einem automatischen Prozess erfasst wurde.
Der fünfte Ansatz prüft die gesetzliche Ausnahme. In Einzelfällen greift sie: wenn der Mandant in amtlichem Auftrag, als Beauftragter einer Strafverfolgungsbehörde oder in Erfüllung einer gesetzlich bestimmten Pflicht gehandelt hat. Diese Prüfung lohnt sich immer, auch wenn sie häufig nicht trägt – und wo sie trägt, endet das Verfahren.
Der sechste Ansatz nutzt das Verhalten nach dem Fund als Entlastung. Wer unverzüglich Anzeige erstattet, eine gesetzliche Meldepflicht erfüllt, die Leitung eingeschaltet oder eine Fachstelle hinzugezogen hat, hat dem Schutzzweck der Norm gedient und nicht gegen ihn gehandelt. Dieser Kontext ist lückenlos zu belegen: Zeitpunkte, Gesprächspartner, Meldewege, Dienstanweisungen. Er entscheidet in der Praxis über die Einstellung.
Der siebte Ansatz betrifft den Verbotsirrtum. Dass das Kopieren zur Dokumentation strafbar ist, ist außerhalb des Strafrechts nahezu unbekannt. Im Gegenteil: Dienstanweisungen, Fortbildungen und Handreichungen verlangen vielfach ausdrücklich eine Dokumentation von Vorfällen, und IT-Dienstleister sind vertraglich zur Beweissicherung verpflichtet. Wer sich daran gehalten hat, handelte nicht in dem Bewusstsein, Unrecht zu tun – je nach Konstellation fehlt der Vorsatz oder es liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor. Die entsprechenden Anweisungen, Verträge und Schulungsunterlagen sind beizubringen.
Der achte Ansatz betrifft die Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen. Durchsuchungen unterliegen dem Richtervorbehalt der §§ 102, 105 StPO. Bei IT-Betrieben, Kanzleien, Praxen und Schulen ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschlagnahme fremder Daten – Kundengeräte, Mandanten- und Patientendaten, Schülerdaten – überhaupt zulässig war und auf deren Rückgabe hinzuwirken.
Der neunte Ansatz betrifft die Nebenverfahren. Arbeits- und dienstrechtliche Fristen laufen unabhängig vom Strafverfahren – für die außerordentliche Kündigung § 626 Abs. 2 BGB, für die Kündigungsschutzklage die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG. Datenschutzrechtliche Verfahren, Kundenbeziehungen und Zertifizierungen sind parallel zu bearbeiten, weil dort schneller entschieden wird als im Strafverfahren.
Das Verfahrensziel ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO oder wegen geringer Schuld nach § 153 StPO. Gerade in dieser Fallgruppe ist die Annahme geringer Schuld gut begründbar, weil der Betroffene aus beruflicher Verantwortung und im Interesse des Kinderschutzes gehandelt hat. Wer dagegen aus Erschöpfung eine Auflage akzeptiert, lebt mit einem Vorgang, der in Nebenverfahren als Eingeständnis gelesen wird – diese Entscheidung will sorgfältig beraten sein.
Was Einrichtungen und Betriebe vorher regeln sollten
Dieser Teil ist der wertvollste, weil er Verfahren verhindert. Jede Schule, jeder Träger der Jugendarbeit, jeder IT-Dienstleister und jedes Unternehmen mit interner Untersuchungsfunktion sollte eine Dienstanweisung haben, die für diesen Fall eine klare Regel vorgibt:
Wird ein solcher Inhalt gefunden oder gemeldet, gilt: nicht weiter ansehen, nicht kopieren, nicht versenden, nicht ausdrucken, nicht löschen. Der Zugriff ist zu beenden, das Gerät oder der Datenträger ist unverändert zu sichern und gegen weiteren Zugriff zu schützen. Der Vorgang ist unverzüglich an eine im Vorhinein benannte Stelle zu melden, die die Anzeige bei der Polizei veranlasst – und die Ermittlungsbehörde erhält Zugriff auf das Original, nicht eine Kopie. Dokumentiert werden ausschließlich die äußeren Umstände: Wer hat wann was gefunden, auf welchem Gerät, in welchem Zusammenhang – nicht der Inhalt selbst.
Eine solche Anweisung schützt Beschäftigte, sie beschleunigt die Strafverfolgung, und sie dient dem Kinderschutz besser als jede eigenmächtige Dokumentation. Für Einrichtungen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, gehört sie in das Schutzkonzept.
Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht
Diese Verfahren werden entschieden, indem der Ablauf in seine Einzelschritte zerlegt und der berufliche Zusammenhang lückenlos belegt wird – und sie werden verloren, wenn der Betroffene zuvor seinem Arbeitgeber oder seinem Kunden einen Bericht geschrieben hat. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und führt diese Verfahren sachlich, zügig und mit größtmöglicher Diskretion.
Er verteidigt Lehrkräfte, Schulleitungen, Erzieher und Beschäftigte der Jugendarbeit, IT-Dienstleister, Administratoren und Datenretter, Personal-, Compliance- und Revisionsverantwortliche sowie Sachverständige, denen ein Verstoß gegen § 184b StGB im Zusammenhang mit einem beruflichen Fund vorgeworfen wird – einschließlich der Überprüfung von Durchsuchung und Beschlagnahme, der Rückgabe fremder Daten und Geräte und der Begleitung arbeits-, dienst- und datenschutzrechtlicher Parallelverfahren. In Verfahren dieser Fallgruppe hat er wiederholt Einstellungen erreicht, weil sich die einzelnen Handlungen nicht als Besitz oder Herstellen einordnen ließen, weil der Vorsatz hinsichtlich des Inhalts fehlte oder weil der Mandant dem Schutzzweck der Norm gedient hat. Darüber hinaus berät er Schulen, Träger und Unternehmen bei der Erstellung von Dienstanweisungen für diesen Fall. Sein Vorgehen setzt auf unverzügliche Akteneinsicht, eigene IT-forensische Begutachtung, die vollständige Aufarbeitung des beruflichen Kontexts und den ruhigen Dialog mit Polizei und Staatsanwaltschaft – bei kurzfristiger Erreichbarkeit und absoluter Vertraulichkeit.
Jetzt handeln – und vor allem keinen Bericht schreiben
Wenn Sie beruflich auf solches Material gestoßen sind, ist der gefährlichste Schritt derjenige, den Ihre Dienstanweisung von Ihnen verlangt: die Datei zu sichern und einen Bericht zu schreiben. Beides kann eine eigene Straftat begründen und liefert zugleich das Beweismittel.
Wenn Sie einen solchen Fund gemacht haben, wenn Ihr Arbeitgeber, Dienstherr oder Kunde eine Stellungnahme verlangt, wenn eine Durchsuchung stattgefunden hat, wenn Geräte beschlagnahmt wurden oder wenn Sie ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung erhalten haben, sollten Sie vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – und keinesfalls Dateien kopieren, versenden oder löschen.