Aus einem einfachen Diebstahl wird plötzlich ein Raubdelikt: Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls

05.09.2026

Ein Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB kann aus einer zunächst vergleichsweise alltäglichen Situation entstehen. Ein Beschuldigter soll beispielsweise Waren in einem Geschäft eingesteckt haben, wird vom Ladendetektiv angesprochen und versucht anschließend, mit der Beute zu fliehen. Kommt es dabei zu einem Stoß, einem Gerangel, einem Schlag oder einer ernsthaften Drohung, kann aus dem ursprünglichen Diebstahlsvorwurf ein wesentlich schwerwiegenderes Verfahren werden.

§ 252 StGB bestimmt, dass derjenige gleich einem Räuber zu bestrafen ist, der bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten.

Damit bewegt sich der Vorwurf nicht mehr auf der Ebene eines gewöhnlichen Ladendiebstahls. Entscheidend ist jedoch, ob sämtliche Voraussetzungen des § 252 StGB tatsächlich nachgewiesen werden können. Gerade die Fragen nach Zeitpunkt der Gewalt, Beutesicherungsabsicht, Vollendung des Diebstahls und konkretem Ablauf des Gerangels eröffnen häufig wichtige Verteidigungsansätze.

Was ist räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB?

Der räuberische Diebstahl verbindet einen bereits vollendeten Diebstahl mit einer anschließenden qualifizierten Nötigungshandlung.

Erforderlich ist zunächst ein Diebstahl. Anschließend muss der Täter auf frischer Tat betroffen sein und gegen eine Person Gewalt ausüben oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen. Entscheidend ist außerdem, dass dies geschieht, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten.

Gerade diese letzte Voraussetzung wird in der Praxis häufig zu schnell angenommen.

Nicht jede Gewaltanwendung nach einem Diebstahl ist automatisch räuberischer Diebstahl.

Warum § 252 StGB so schwer wiegt

§ 252 StGB verweist auf die Bestrafung „gleich einem Räuber“.

Damit gilt grundsätzlich der Strafrahmen des Raubes nach § 249 StGB, also Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Der Vorwurf ist daher ein Verbrechen und wesentlich gravierender als ein einfacher Diebstahl.

Schon deshalb sollte ein Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls nicht als bloßer Ladendiebstahl unterschätzt werden.

Der klassische Fall: Ladendiebstahl und Gerangel mit dem Detektiv

Besonders häufig entsteht der Vorwurf im Einzelhandel.

Der Beschuldigte soll Waren eingesteckt haben, passiert den Kassenbereich und wird anschließend von einem Ladendetektiv oder Mitarbeiter angesprochen.

Es kommt zu einem Gerangel.

Der Beschuldigte reißt sich los, stößt den Detektiv weg oder schlägt nach dessen Hand.

Dann prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig § 252 StGB.

Entscheidend ist aber nicht allein, dass es nach einem Diebstahl körperlichen Kontakt gab.

Es muss geklärt werden, warum dieser Kontakt erfolgte.

Fluchtwille oder Beutesicherungsabsicht?

Eine der wichtigsten Verteidigungsfragen lautet:

Wollte der Beschuldigte die Beute behalten – oder wollte er lediglich selbst entkommen?

§ 252 StGB verlangt ausdrücklich, dass die Gewalt oder Drohung eingesetzt wird, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Wer die Ware bereits fallen gelassen oder zurückgegeben hat und anschließend nur noch versucht, einer Festhaltung zu entkommen, kann deshalb anders zu beurteilen sein.

Auch wenn die Flucht und die Sicherung der Beute gleichzeitig eine Rolle spielen, muss die Beutesicherungsabsicht tatsächlich festgestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hat diese subjektive Voraussetzung in seiner Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben.

Die Ware wurde bereits zurückgelassen

Dieser Punkt kann entscheidend sein.

Angenommen, ein Beschuldigter steckt Ware ein, wird angesprochen, lässt die Ware sofort fallen und stößt anschließend einen Ladendetektiv weg, um zu fliehen.

Dann muss genau geprüft werden, ob die spätere Gewalt überhaupt noch dazu diente, den Besitz der Beute zu erhalten.

Ist die Beute bereits aufgegeben, kann gerade dieses Tatbestandsmerkmal fehlen.

Die Abgrenzung hängt vom konkreten zeitlichen Ablauf ab.

Der Diebstahl muss bereits vollendet sein

§ 252 StGB setzt einen bereits vollendeten Diebstahl voraus.

Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt nochmals ausdrücklich hervorgehoben: Zum Zeitpunkt der ersten Gewaltanwendung muss der Täter bereits Gewahrsam an der Beute erlangt haben. Fehlt es daran, kann statt § 252 StGB möglicherweise ein Raub nach § 249 StGB vorliegen.

Diese Abgrenzung kann erhebliche Bedeutung haben.

Wird Gewalt bereits eingesetzt, um die Sache überhaupt erst wegnehmen zu können, geht es typischerweise um Raub.

Wird die Sache zunächst weggenommen und anschließend Gewalt eingesetzt, um sie zu behalten, kommt § 252 StGB in Betracht.

Raub und räuberischer Diebstahl sind nicht dasselbe

Beim Raub wird Gewalt oder Drohung eingesetzt, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen.

Beim räuberischen Diebstahl erfolgt die Wegnahme zunächst und die Gewalt anschließend, um die bereits erlangte Beute zu sichern.

Der BGH hat diese zeitliche Abgrenzung auch in seiner aktuellen Rechtsprechung nochmals betont.

Gerade in dynamischen Situationen kann es auf Sekunden ankommen.

Deshalb sollte der Ablauf nicht pauschal als „Diebstahl mit Gewalt“ beschrieben werden.

Was bedeutet „auf frischer Tat betroffen“?

Auch dieses Merkmal muss erfüllt sein.

Grundsätzlich muss ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Diebstahl und der späteren Gewalt bestehen.

Der BGH hat bereits früh hervorgehoben, dass § 252 StGB gerade auf Situationen zugeschnitten ist, in denen Täter und andere Personen unmittelbar nach der Wegnahme am Tatort oder in dessen Nähe zusammentreffen.

Je weiter sich Täter, Ort und Zeit vom ursprünglichen Diebstahl entfernen, desto genauer muss geprüft werden, ob die erforderliche Tatfrische noch besteht.

Muss der Ladendetektiv den Diebstahl tatsächlich gesehen haben?

Nicht zwingend.

Die Rechtsprechung versteht das „Betreffen auf frischer Tat“ nicht so eng, dass der andere den Täter immer schon bewusst als Dieb erkannt haben muss.

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein Täter auch dann auf frischer Tat betroffen sein kann, wenn er durch sofortige Gewalt dem eigentlichen Bemerktwerden zuvorkommt, solange der erforderliche enge räumliche und zeitliche Zusammenhang besteht.

Auch hier hängt jedoch viel vom konkreten Ablauf ab.

Reicht einfaches Wegdrücken als Gewalt?

Gewalt im Sinne des § 252 StGB kann grundsätzlich auch in vergleichsweise kurzen körperlichen Einwirkungen liegen.

Ein Stoß, Wegdrängen oder körperliches Losreißen kann abhängig von Intensität und Widerstand ausreichen.

Nicht jeder zufällige Körperkontakt ist jedoch automatisch Gewalt im strafrechtlichen Sinn.

Bei einem hektischen Gerangel im Ausgangsbereich muss deshalb geklärt werden, wer wen festhielt, welche Bewegung tatsächlich erfolgte und ob eine körperliche Kraftentfaltung gegen den Widerstand einer anderen Person vorlag.

Festhalten durch den Ladendetektiv

Typisch ist, dass ein Ladendetektiv den Beschuldigten am Arm oder an der Kleidung festhält.

Der Beschuldigte versucht sich loszureißen.

Dann muss die Bewegung genau rekonstruiert werden.

War es lediglich ein Reflex?

Wurde bewusst Kraft gegen den Detektiv eingesetzt?

Wurde geschlagen oder getreten?

Sollte die Beute behalten werden?

Solche Details können darüber entscheiden, ob § 252 StGB erfüllt ist.

Drohung statt Gewalt

Räuberischer Diebstahl setzt nicht zwingend einen Schlag voraus.

Auch eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann ausreichen.

Beispielsweise könnte ein Beschuldigter nach dem Diebstahl ankündigen, den Ladendetektiv zu schlagen oder mit einem Messer anzugreifen, wenn dieser ihn nicht gehen lässt.

Entscheidend ist, ob tatsächlich eine entsprechende ernsthafte Drohung vorlag und ob sie der Beutesicherung dienen sollte.

„Lass mich los“ ist keine Raubdrohung

Nicht jede aggressive Äußerung erfüllt diese Voraussetzungen.

Die bloße Aufforderung, losgelassen zu werden, oder allgemeines Schimpfen reicht nicht automatisch.

Es muss sich um eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben handeln.

Der genaue Wortlaut kann deshalb entscheidend sein.

Gerade bei emotionalen Situationen im Ladenausgang unterscheiden sich spätere Zeugenaussagen häufig.

Messer, Pfefferspray oder andere Gegenstände

Deutlich schwerwiegender kann die Lage werden, wenn bei der Tat Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt oder mitgeführt werden.

Da § 252 StGB den Täter einem Räuber gleichstellt, können auch die Qualifikationen des schweren Raubes nach § 250 StGB relevant werden.

Dann können erheblich höhere Mindeststrafen im Raum stehen.

Deshalb sollte exakt geklärt werden, ob ein Gegenstand tatsächlich verwendet, nur mitgeführt oder überhaupt dem Beschuldigten zugeordnet werden kann.

Nicht jeder Gegenstand in der Tasche führt automatisch zum schweren räuberischen Diebstahl

Wird beispielsweise bei der späteren Durchsuchung ein Messer gefunden, bedeutet dies nicht automatisch, dass ein qualifizierter Raubtatbestand erfüllt ist.

Es kommt auf Art des Gegenstands, Verfügbarkeit, Verwendung und die konkrete gesetzliche Variante an.

Die bloße Tatsache, dass jemand zufällig einen Gegenstand bei sich hatte, ersetzt keine genaue Prüfung der Voraussetzungen.

Mehrere Personen beim Ladendiebstahl

Auch Gruppenkonstellationen können problematisch werden.

Zwei Personen sollen gemeinsam Waren entwendet haben. Einer wird vom Ladendetektiv gestellt und schlägt zu, während der andere weiterläuft.

Dann stellt sich die Frage, ob die Gewalt dem anderen zugerechnet werden kann.

Die bloße gemeinsame Beteiligung am ursprünglichen Diebstahl führt nicht automatisch dazu, dass jeder Beteiligte auch für jede spätere Gewaltanwendung haftet.

Es muss geprüft werden, ob ein gemeinsamer Tatplan bestand und welche Handlungen vom Vorsatz der einzelnen Beteiligten umfasst waren.

Einer schlägt – der andere wusste davon nichts

Gerade bei spontanen Eskalationen kann dies wichtig sein.

Ein Beteiligter rechnet vielleicht nur mit einem einfachen Diebstahl. Der andere schlägt plötzlich auf den Ladendetektiv ein.

Dann muss individuell geprüft werden, ob der erste Beteiligte die Gewaltanwendung kannte, billigte oder unterstützte.

Eine pauschale Zurechnung allein wegen der vorherigen gemeinsamen Wegnahme ist problematisch.

Videoaufnahmen können entscheidend sein

Viele Geschäfte verfügen über umfangreiche Videoüberwachung.

Solche Aufnahmen können den Ablauf objektivieren.

Sie können zeigen, wann die Ware eingesteckt wurde, wann der Beschuldigte angesprochen wurde, ob er die Ware noch bei sich hatte und wie das anschließende Gerangel tatsächlich verlief.

Gerade für die Frage der Beutesicherungsabsicht kann das entscheidend sein.

Hat der Beschuldigte die Ware bereits fallen gelassen?

Versuchte er noch, sie festzuhalten?

Oder ging es erkennbar nur noch darum, einer Festhaltung zu entkommen?

Diese Sekunden können den Unterschied zwischen § 252 StGB und einem deutlich weniger schweren Tatvorwurf ausmachen.

Video ohne Ton kann missverständlich sein

Eine Überwachungskamera zeigt möglicherweise Bewegungen, aber keine gesprochenen Worte.

Dann kann sie beispielsweise eine behauptete Drohung nicht vollständig beweisen.

Umgekehrt kann eine hektische Bewegung wie ein Angriff aussehen, obwohl der Beschuldigte lediglich versucht hat, sich aus einem Griff zu lösen.

Videoaufzeichnungen sollten deshalb nicht nur in einzelnen Standbildern, sondern im vollständigen Ablauf ausgewertet werden.

Aussagen von Ladendetektiven kritisch prüfen

Ladendetektive und Mitarbeiter sind häufig die wichtigsten Belastungszeugen.

Ihre Aussagen können selbstverständlich sehr gewichtig sein.

Trotzdem müssen auch sie überprüft werden.

Wann wurde der Beschuldigte erstmals beobachtet?

Wer nahm die Ware weg?

Wer hielt wen fest?

Welche genaue Gewalt soll angewendet worden sein?

War die Ware zu diesem Zeitpunkt noch beim Beschuldigten?

Gerade wenn mehrere Mitarbeiter beteiligt waren, können sich unterschiedliche Wahrnehmungen ergeben.

Verletzungen des Detektivs

Kommt es bei der Auseinandersetzung zu Verletzungen, können zusätzlich Körperverletzungsdelikte relevant werden.

Ein Hämatom oder eine Schürfwunde beweist jedoch nicht automatisch die Voraussetzungen des § 252 StGB.

Es muss weiterhin geklärt werden, in welchem Zusammenhang die Verletzung entstand und mit welcher Absicht die Handlung vorgenommen wurde.

Einfacher Diebstahl plus Körperverletzung statt § 252 StGB?

Diese Abgrenzung kann für die Verteidigung enorm wichtig sein.

Wenn ein Beschuldigter zunächst einen Diebstahl begeht, die Beute anschließend aufgibt und erst danach aus einem anderen Grund Gewalt ausübt, kann möglicherweise kein räuberischer Diebstahl vorliegen.

Dann können gegebenenfalls ein einfacher Diebstahl und eine gesonderte Körperverletzung oder Nötigung zu prüfen sein.

Das ist strafrechtlich erheblich günstiger als die Behandlung „gleich einem Räuber“.

Eigenständiger Streit nach dem Diebstahl

Auch ein späterer persönlicher Konflikt kann den Zusammenhang unterbrechen.

Beispielsweise ist die Ware bereits gesichert und es entwickelt sich erst anschließend ein Streit zwischen Beschuldigtem und Mitarbeiter.

Dann muss geprüft werden, ob die Gewalt noch der Sicherung der Beute diente oder bereits einen völlig anderen Zweck hatte.

§ 252 StGB darf nicht allein deshalb angenommen werden, weil irgendwann vorher ein Diebstahl stattgefunden hat.

Täter muss die Beute behalten wollen

Die Beutesicherungsabsicht ist eines der zentralen subjektiven Merkmale.

Der Täter muss Gewalt oder Drohung einsetzen, um seinen Besitz an der gestohlenen Sache zu erhalten.

Geht es ausschließlich darum, einer Festnahme, Identitätsfeststellung oder möglichen Strafverfolgung zu entkommen, genügt dies für § 252 StGB nicht ohne Weiteres.

Genau deshalb sollten spontane Aussagen wie „Ich wollte nur weg“ nicht ohne Aktenkenntnis bewertet werden. Sie können abhängig vom Gesamtzusammenhang sowohl entlastende als auch belastende Bedeutung gewinnen.

Die Beute muss noch im Besitz des Täters sein

§ 252 StGB setzt voraus, dass der Täter seinen bereits erlangten Besitz an der gestohlenen Sache sichern will.

Hat er die Sache endgültig verloren oder freiwillig aufgegeben, kann die erforderliche Besitzsicherungsabsicht fehlen.

Ob die Sache noch in einer Tasche steckt, auf den Boden fällt oder bereits vom Ladendetektiv zurückerlangt wurde, kann daher entscheidend sein.

Räuberischer Diebstahl außerhalb eines Geschäfts

Der Tatbestand ist nicht auf Ladendiebstähle beschränkt.

Denkbar ist beispielsweise ein Diebstahl aus einer Wohnung, einem Fahrzeug oder einer Tasche.

Wird der Täter unmittelbar danach überrascht und setzt Gewalt ein, um die Beute zu behalten, kann ebenfalls § 252 StGB erfüllt sein.

Der BGH hat bereits früh klargestellt, dass das Merkmal „auf frischer Tat betroffen“ vor allem den engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zwischen Diebstahl und anschließender Gewalt beschreibt.

Handy oder Geldbörse gestohlen und anschließend zugeschlagen

Ein typischer Fall kann auch im Nachtleben entstehen.

Ein Beschuldigter soll in einem Club oder auf einem Festival ein Handy oder Portemonnaie entwendet haben. Der Geschädigte bemerkt den Verlust unmittelbar und stellt ihn zur Rede.

Kommt es anschließend zu Gewalt, muss geprüft werden, ob diese wirklich eingesetzt wurde, um die gestohlene Sache zu behalten.

Gerade in unübersichtlichen Situationen mit Alkohol und mehreren Beteiligten können Täteridentität und Ablauf umstritten sein.

Täteridentität muss sicher feststehen

Vor jeder rechtlichen Bewertung steht die Beweisfrage.

Hat tatsächlich der Beschuldigte die Sache entwendet?

Oder war er lediglich mit einer anderen Person unterwegs?

Ist auf Video erkennbar, wer die Ware eingesteckt hat?

Wer trug welche Kleidung?

Wurde die Beute beim Beschuldigten gefunden?

Gerade bei Gruppensituationen darf die Nähe zu einem Tatverdächtigen nicht mit eigener Täterschaft gleichgesetzt werden.

Keine vorschnelle Aussage bei der Polizei

Ein Beschuldigter möchte häufig erklären:

„Ja, ich hatte die Ware, aber ich wollte den Detektiv nicht verletzen.“

Eine solche Aussage kann bereits zentrale Voraussetzungen des Diebstahls bestätigen.

Auch die Erklärung „Ich habe ihn nur weggestoßen, weil ich weg wollte“ sollte nicht ohne Kenntnis der Ermittlungsakte abgegeben werden.

Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Tatsachen überhaupt bestritten werden müssen und ob eine Einlassung zur fehlenden Beutesicherungsabsicht sinnvoll ist.

Strafrahmen und Bewährungsfrage

Weil § 252 StGB den Täter gleich einem Räuber bestraft, liegt der gesetzliche Strafrahmen grundsätzlich deutlich höher als bei einem einfachen Diebstahl.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Verurteilung zwangsläufig zu einer langen Haftstrafe führt.

Die konkrete Rechtsfolge hängt unter anderem von Tatablauf, Art und Intensität der Gewalt, Vorstrafen, Wert der Beute und persönlichen Umständen ab.

Vorrangig sollte jedoch zunächst geprüft werden, ob § 252 StGB überhaupt erfüllt ist.

Jugendliche und Heranwachsende

Gerade Ladendiebstähle mit anschließender spontaner Rangelei betreffen häufig Jugendliche oder Heranwachsende.

Dann kann Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Dort steht stärker der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Trotzdem bleibt der zugrunde liegende Tatvorwurf eines räuberischen Diebstahls erheblich und sollte nicht unterschätzt werden.

Verteidigungsstrategien bei räuberischem Diebstahl

Eine wirksame Verteidigung beginnt mit der vollständigen Akteneinsicht.

Danach muss der Ablauf möglichst genau rekonstruiert werden.

War der Diebstahl bereits vollendet, als die Gewalt begann?

War der Beschuldigte tatsächlich auf frischer Tat betroffen?

Welche konkrete Gewalt oder Drohung soll erfolgt sein?

Hatte er die Beute noch?

Wollte er sie behalten oder ausschließlich fliehen?

Existieren Videos?

Was sagen Ladendetektiv und weitere Zeugen?

Gerade bei § 252 StGB kann eine kleine Veränderung im Ablauf zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zeigt die Bedeutung der zeitlichen Abgrenzung

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 21. Januar 2026 nochmals betont, dass § 252 StGB eine bereits vollendete Wegnahme voraussetzt. War beim Beginn der Gewalt noch kein neuer Gewahrsam an der Sache begründet, kommt nicht räuberischer Diebstahl, sondern gegebenenfalls Raub in Betracht.

Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sekundengenaue Rekonstruktion des Tatablaufs sein kann.

Die rechtliche Einordnung darf nicht allein nach dem äußeren Eindruck erfolgen.

Einstellung oder Herabstufung des Tatvorwurfs als Verteidigungsziel

Nicht jedes Ermittlungsverfahren wegen räuberischen Diebstahls muss mit einer Verurteilung nach § 252 StGB enden.

Fehlt eine nachweisbare Beutesicherungsabsicht, wurde die Beute bereits aufgegeben oder lässt sich die behauptete Gewalt nicht beweisen, kann der schwere Tatvorwurf entfallen.

Je nach Sachverhalt kann dann beispielsweise nur ein einfacher Diebstahl, eine Körperverletzung oder eine Nötigung verbleiben – oder der Tatnachweis insgesamt scheitern.

Nach vollständiger Akteneinsicht sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, eine andere Verfahrenseinstellung oder zumindest eine deutliche Reduzierung des Tatvorwurfs erreichbar ist.

Rechtsanwalt Andreas Junge – Fachanwalt für Strafrecht bei räuberischem Diebstahl

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit Beschuldigte in Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls-, Raub- und Gewaltdelikten.

Bei einem Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB prüft Rechtsanwalt Andreas Junge insbesondere Videoaufzeichnungen, Aussagen von Ladendetektiven und Zeugen sowie den exakten zeitlichen Ablauf zwischen Wegnahme, Entdeckung und angeblicher Gewaltanwendung.

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob die Gewalt tatsächlich dazu diente, die Beute zu behalten. Fehlt diese Beutesicherungsabsicht, kann gerade der besonders schwere Vorwurf des räuberischen Diebstahls angreifbar sein.

In den von Rechtsanwalt Andreas Junge bislang betreuten vergleichbaren Verfahren konnte jeweils eine Einstellung erreicht werden. Jeder neue Fall muss selbstverständlich anhand seiner individuellen Sach-, Beweis- und Rechtslage beurteilt werden.

Vorladung wegen räuberischen Diebstahls? Keine vorschnelle Aussage

Wer nach einem Ladendiebstahl oder einer anderen Wegnahme mit anschließendem Gerangel eine Vorladung wegen räuberischen Diebstahls erhält, sollte den Vorwurf nicht durch spontane Erklärungen bei der Polizei weiter verfestigen.

Gerade Aussagen dazu, warum geschubst, geschlagen oder gedroht wurde und ob die Ware zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden war, können für § 252 StGB entscheidend sein.

Je früher Rechtsanwalt Andreas Junge eingeschaltet wird, desto früher können Akteneinsicht genommen, Videoaufnahmen ausgewertet und die Voraussetzungen des schweren Raubdelikts überprüft werden.

Ein Strafverfahren wegen räuberischen Diebstahls ist nicht allein deshalb begründet, weil nach einem Diebstahl ein Gerangel entstanden ist. Entscheidend ist, ob die Gewalt oder Drohung tatsächlich eingesetzt wurde, um die bereits gestohlene Beute zu sichern.

Genau an dieser Abgrenzung setzt eine konsequente Strafverteidigung an.