Anabolika aus dem Internet: Strafverfahren wegen Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln nach dem Anti-Doping-Gesetz

14.10.2026

Wenn der Zoll die Sendung öffnet

Für die meisten Beschuldigten beginnt es mit einem Brief. Eine Sendung sei beim Zoll angehalten worden, es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz, man werde als Beschuldigter zur Sache gehört. In anderen Fällen steht morgens die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür – Wohnung, Keller, Fahrzeug, teils auch der Spind im Fitnessstudio. Beschlagnahmt werden Ampullen, Tabletten, Mobiltelefon und Rechner.

Betroffen sind nur zu einem kleinen Teil Wettkampfsportler. Die große Mehrheit dieser Verfahren richtet sich gegen Freizeitsportler und Kraftsportler, die Präparate über ausländische Onlineshops oder über Kontakte im Umfeld eines Studios bezogen haben. Häufig geht es um Testosteronpräparate, andere anabol-androgene Steroide, Wachstumshormone, Peptide oder Clenbuterol – bestellt in Mengen für den Eigenbedarf über mehrere Wochen oder Monate.

Nicht selten erweitert sich das Verfahren. Aus dem ausgewerteten Mobiltelefon ergeben sich Chatverläufe, in denen Präparate weitergegeben, mitbestellt oder empfohlen wurden. Aus dem Vorwurf des Besitzes wird dann der Vorwurf des Handeltreibens – mit einem erheblich höheren Strafrahmen. Diese Entwicklung lässt sich fast nur in den ersten Tagen beeinflussen.

Der rechtliche Rahmen

Das Anti-Doping-Gesetz gilt seit Dezember 2015 und hat die früher im Arzneimittelgesetz verstreuten Regelungen zusammengeführt. § 2 AntiDopG verbietet eine Reihe von Handlungen: das Herstellen, Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verschreiben und das Anwenden bei anderen Personen – und, für den hier behandelten Bereich entscheidend, in § 2 Abs. 3 AntiDopG den Erwerb und den Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge, wenn dies zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht. Welche Stoffe erfasst sind, ergibt sich aus der Anlage zum Gesetz; welche Menge als nicht gering gilt, bestimmt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung für jeden Stoff gesondert.

Die Strafvorschriften finden sich in § 4 AntiDopG. Die Grundtatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für besonders schwere Fälle – insbesondere gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, die Abgabe an Personen unter achtzehn Jahren und die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen – sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Daneben kommen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz in Betracht, etwa nach § 95 AMG, soweit Stoffe betroffen sind, die die Anlage zum Anti-Doping-Gesetz nicht erfasst. Bei Sendungen aus Drittstaaten treten einfuhr- und zollrechtliche Vorwürfe hinzu.

Wichtig ist eine Abgrenzung, die vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Das sogenannte Selbstdoping nach § 3 AntiDopG betrifft nicht jeden Sportler. Strafbar ist die Anwendung an sich selbst nur bei Spitzensportlern – bei Personen also, die einem Testpool der nationalen Anti-Doping-Organisation angehören oder aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Für den Freizeit- und Breitensportler ist die Anwendung am eigenen Körper nicht strafbar. Angegriffen wird bei ihm ausschließlich der Erwerb oder Besitz in nicht geringer Menge – ein Unterschied, der die gesamte Verteidigung prägt.

Die Folgen

Die Strafe selbst bewegt sich in Ersttäterfällen häufig im Bereich einer Geldstrafe. Entscheidend sind die Nebenfolgen.

Ab mehr als neunzig Tagessätzen erfolgt die Eintragung in das Führungszeugnis. Für Berufe mit Zuverlässigkeitsprüfung wiegt das schwer: Polizei- und Justizvollzugsdienst, Bundeswehr, Sicherheitsgewerbe, Luftsicherheitsbereich, aber auch Trainer- und Betreuertätigkeiten im Sport und in der Jugendarbeit. Bei Beamten und Soldaten drohen Disziplinarverfahren, bei Waffenbesitzern der Verlust der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG. Für Ärzte, Apotheker und Heilpraktiker steht die Approbation beziehungsweise die Berufserlaubnis im Raum, wenn der Vorwurf das Verschreiben oder Abgeben betrifft.

Hinzu kommt die Einziehung der Präparate und – bei Handelsvorwürfen – der Erträge nach den §§ 73 ff. StGB. Für Betreiber und Beschäftigte von Fitnessstudios kann ein Verfahren zusätzlich gewerberechtliche Folgen haben.

Eine eigene Ebene ist das Sportrecht. Verbände und die nationale Anti-Doping-Organisation führen ihre Verfahren unabhängig vom Strafverfahren, mit eigenen Beweisregeln und eigenen Fristen. Eine strafrechtliche Einstellung bedeutet dort nicht automatisch die Einstellung des Verbandsverfahrens – und umgekehrt. Beide Stränge müssen aufeinander abgestimmt werden, weil Erklärungen im einen Verfahren im anderen verwertet werden.

Verteidigungsstrategien

Die erste Regel lautet: keine Angaben zur Sache – und keine Chatverläufe löschen. Das Löschen von Nachrichten nach einer Durchsuchung ist der häufigste und folgenschwerste Fehler. Gelöschte Daten sind forensisch häufig rekonstruierbar, Sicherungen bleiben bestehen, und der Löschvorgang wird protokolliert. Ebenso wenig sollte Kontakt zu Mitbestellern, Lieferanten oder Trainingspartnern aufgenommen werden; das begründet Verdunkelungsgefahr und kann zur Annahme einer Bande beitragen.

Der erste und wichtigste Ansatzpunkt ist die nicht geringe Menge. Sie ist keine Frage der Zahl der Ampullen oder Tabletten, sondern bemisst sich nach der Wirkstoffmenge, und die Dopingmittel-Mengen-Verordnung legt sie für jeden Stoff gesondert fest. Daraus folgen mehrere Prüfungsschritte. Zunächst: Liegt für den betroffenen Stoff überhaupt ein Grenzwert vor und ist er überschritten? Sodann: Welcher Wirkstoffgehalt ist tatsächlich festgestellt? Hier liegt der ergiebigste Angriffspunkt, denn Präparate aus dem Internet sind häufig gefälscht, unterdosiert oder enthalten einen anderen oder gar keinen Wirkstoff. Ohne eine Analyse des tatsächlichen Gehalts lässt sich die nicht geringe Menge nicht belegen – die Angabe auf dem Etikett genügt nicht. Schließlich dürfen verschiedene Stoffe nicht einfach addiert werden; jeder ist an seinem eigenen Grenzwert zu messen.

Der zweite Ansatz betrifft die Zweckbestimmung. § 2 Abs. 3 AntiDopG verlangt, dass Erwerb oder Besitz zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport erfolgen. Daran fehlt es, wenn die Präparate nicht zu sportlichen Zwecken, sondern allein zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes außerhalb jeder sportlichen Betätigung erworben wurden – eine Konstellation, die im Kraftsportumfeld keineswegs selten ist und deren rechtliche Behandlung im Einzelnen umstritten ist. Ebenso ist zu prüfen, ob die Präparate überhaupt zur Anwendung bestimmt waren oder etwa für Dritte aufbewahrt, bereits entsorgt oder von einem früheren Zeitpunkt übrig geblieben sind.

Der dritte Ansatz betrifft die Zuordnung. Wer eine Sendung bestellt hat, ist bei Onlineshops, Packstationen, Sammeladressen und geteilten Wohnungen häufig weniger eindeutig, als die Akte nahelegt. Zu prüfen sind Zahlungswege, Zugriffsmöglichkeiten auf das Konto und die Frage, wer tatsächlich Gewahrsam an den aufgefundenen Präparaten hatte – etwa bei Fundorten in gemeinsam genutzten Räumen oder Fahrzeugen.

Der vierte Ansatz betrifft die Abgrenzung zum Handeltreiben, und er entscheidet über den Strafrahmen. Nicht jede Weitergabe ist Handel. Die Mitbestellung für einen Trainingspartner zum Einkaufspreis, die Abgabe einzelner Ampullen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die bloße Empfehlung einer Bezugsquelle sind rechtlich anders zu bewerten als ein auf Umsatz gerichtetes Vorgehen. Chatverläufe werden hier regelmäßig überinterpretiert; der vollständige Kontext ist vorzulegen. Besonderes Gewicht hat die Abwehr der Annahmen von Gewerbsmäßigkeit und Bandenmäßigkeit – eine Bande setzt eine auf Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur fortgesetzten Begehung voraus, nicht die wiederholte Sammelbestellung in einer Trainingsgruppe.

Der fünfte Ansatz betrifft die subjektive Tatseite. Der Vorsatz muss sich auch auf die Art des Stoffes und auf die Menge beziehen. Wer ein Präparat bestellt hat, dessen tatsächlicher Wirkstoff oder Gehalt von der Deklaration abweicht, hatte insoweit keine Vorstellung – gerade bei Produkten aus unregulierten Quellen ein realistischer Einwand.

Der sechste Ansatz betrifft die Verwertbarkeit. Zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der zollrechtlichen Öffnung und Kontrolle von Postsendungen, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der Umfang der Datenauswertung und die Behandlung von Zufallsfunden. Eine ohne Rechtsgrundlage ausgeweitete Auswertung kann zu einem Verwertungsverbot führen.

Das realistische Ziel ist in den meisten dieser Verfahren die Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen geringer Schuld nach § 153 StPO oder gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten, Mengen im Bereich des Eigenbedarfs und fehlenden Handelsindizien sind Staatsanwaltschaften hierfür durchaus zugänglich. Der Beschuldigte gilt dann nicht als vorbestraft, das Führungszeugnis bleibt frei, und die beruflichen Folgen lassen sich abwenden. Wo eine Verurteilung nicht zu vermeiden ist, bleibt das Ziel, unter der Grenze von neunzig Tagessätzen zu bleiben und den Vorwurf auf den Besitz zu begrenzen.

Rechtsanwalt Andreas Junge: Fachanwalt für Strafrecht

In diesen Verfahren entscheidet die präzise Arbeit an Menge, Zweckbestimmung und Abgrenzung zum Handeltreiben – und die Abstimmung mit den berufs- und sportrechtlichen Folgen. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und verteidigt Beschuldigte in Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz sowie in den begleitenden arbeits-, disziplinar-, waffen- und verbandsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Er verteidigt Freizeit- und Kraftsportler, Wettkampf- und Leistungssportler, Trainer, Betreiber von Fitnesseinrichtungen sowie Ärzte und Apotheker, denen das Verschreiben oder Abgeben vorgeworfen wird. Sein Vorgehen setzt auf frühe Intervention, konsequente Akteneinsicht vor jeder Erklärung, die Überprüfung der Mengenbestimmung anhand des tatsächlich festgestellten Wirkstoffgehalts, die kritische Auswertung der digitalen Beweismittel und die Kontrolle der Verwertbarkeit von Zollkontrolle und Durchsuchung. Sämtliche der von ihm in diesem Bereich betreuten Verfahren konnten eingestellt werden – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Eintragung in das Führungszeugnis. Mandantinnen und Mandanten profitieren von unmittelbarer Erreichbarkeit, einer nüchternen Einschätzung ihrer Lage und absoluter Vertraulichkeit.

Jetzt handeln – und auf keinen Fall Chats löschen

In Dopingverfahren entscheidet sich der Ausgang in den ersten Tagen, und die Frage, ob aus einem Besitzvorwurf ein Handelsvorwurf wird, wird genau dort entschieden. Wer sich bei der Polizei zur Sache einlässt, den Anhörungsbogen selbst ausfüllt, Kontakt zu Mitbestellern sucht oder Nachrichten löscht, verschließt Verteidigungsmöglichkeiten oder schafft neue Vorwürfe. Wer eine Mitteilung über eine angehaltene Sendung, einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Durchsuchungsbeschluss erhalten hat, sollte vor jeder Reaktion anwaltlichen Rat einholen.