Die Baubranche ist Motor der Wirtschaft – und gleichzeitig ein Schwerpunkt der Steuerfahndung. Kaum eine andere Branche wird so häufig geprüft wie Bauunternehmen. Schon eine Betriebsprüfung wegen Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Subunternehmerabrechnungen kann innerhalb kurzer Zeit in ein Steuerstrafverfahren gegen den Bauunternehmer umschlagen. Der Vorwurf lautet dann meist Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung oder – bei Beitragsfragen – die strafrechtliche Begleitnorm § 266a StGB. Für viele Betroffene kommt dieser Schritt überraschend, denn nicht selten stehen hinter den beanstandeten Punkten organisatorische Fehler, unklare Rechtslage oder fehlerhafte Beratung statt krimineller Absicht.
Gerade weil die Ermittlungen in der Baubranche schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen, ist eine frühe und hochspezialisierte Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Bauunternehmer, Generalunternehmer und Handwerksbetriebe in Steuerstrafverfahren. Seine besondere Stärke liegt in der Kombination aus steuerstrafrechtlicher Detailkenntnis, wirtschaftlichem Verständnis und konsequenter Verhandlungsführung. Diese Erfahrung führt überdurchschnittlich häufig dazu, dass Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt oder auf ein für den Mandanten tragbares Maß begrenzt werden.
Warum Bauunternehmer besonders häufig ins Visier geraten
Steuerrecht im Bau ist kompliziert, dynamisch und voller Schnittstellen. Typische Risikobereiche sind die Umsatzsteuer bei Bauleistungen, die korrekte Behandlung von Subunternehmerketten, die Abrechnung von Bar- und Abschlagszahlungen sowie die Lohnsteuer- und Sozialabgabenpflicht bei wechselnden Baustellenbesatzungen. Die Finanzverwaltung geht in vielen Bundesländern davon aus, dass gerade in der Baubranche erfahrungsgemäß hohe Fehlerquoten und Missbrauchsrisiken bestehen. Entsprechend schnell werden aus Prüfungsfeststellungen strafrechtliche Vorwürfe konstruiert.
Besonders häufige Auslöser sind die fehlerhafte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen, unvollständige oder nicht belegte Betriebsausgaben, die Nutzung von sogenannten Scheinrechnungen, nicht erklärte Bargeldflüsse, die falsche Einordnung von Subunternehmern als Selbstständige oder die mangelhafte Dokumentation von Auslands- und Leiharbeitsmodellen. Häufig entsteht der Verdacht außerdem durch Kontrollmitteilungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit oder durch Hinweise aus dem Umfeld, etwa von ehemaligen Mitarbeitern oder Wettbewerbern.
Was die Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung im Bau besonders betont
Die Gerichte setzen klare Grenzen, wann tatsächlich eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt. Ein zentraler Punkt der Rechtsprechung ist der Vorsatz. Der Bundesgerichtshof stellt seit Jahren klar, dass eine Verurteilung wegen § 370 AO nur möglich ist, wenn der Täter die Steuerverkürzung mindestens billigend in Kauf genommen hat. In der Baubranche ist diese Frage besonders relevant, weil steuerliche Pflichten oft über mehrere Ebenen hinweg verteilt sind und Fehler aus Überforderung oder Unkenntnis entstehen können. Der BGH verlangt deshalb eine sorgfältige Würdigung der inneren Tatseite und grenzt bewusstes Handeln von bloß fahrlässigen Organisationsmängeln ab.
Ebenso wichtig ist die Linie des Bundesfinanzhofs, wonach komplexe oder unklare Rechtslagen sowie Beratungs- und Bewertungsfehler den Vorsatz ausschließen können. Gerade beim Reverse-Charge-System, bei der Zuordnung von Bauleistungen oder bei gemischten Leistungsbeziehungen hat der BFH wiederholt herausgearbeitet, wie fehleranfällig die Materie ist. Diese Rechtsprechung stärkt Bauunternehmer, die sich auf nachvollziehbare steuerliche Einschätzungen ihres Beraters verlassen haben oder in einem objektiv schwierigen System agierten.
Eine weitere tragende Säule ist die Rechtsprechung zu Schätzungen. Der BGH betont, dass steuerstrafrechtliche Verurteilungen nicht auf pauschalen oder spekulativen Schätzungen beruhen dürfen. Gerade in Bauverfahren greifen Ermittler gerne zu Umsatz- oder Lohnsummenschätzungen, wenn Unterlagen lückenhaft sind. Die Rechtsprechung verlangt hier belastbare Grundlagen. Wo Schätzungen zu grob sind oder auf falschen Annahmen beruhen, ist der Tatnachweis nicht geführt – ein entscheidender Verteidigungshebel.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehoben, dass auch im Steuerstrafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“ strikt gilt. Nicht aufklärbare Zweifel an Umfang, Zeitraum oder Verantwortlichkeit müssen zugunsten des Beschuldigten wirken. Gerade in der Baubranche mit wechselnden Baustellen, vielen Beteiligten und unübersichtlichen Subunternehmerketten ist diese verfassungsrechtliche Leitlinie von enormer Bedeutung.
Welche schweren Folgen ein Steuerstrafverfahren für Bauunternehmer haben kann
Ein Steuerstrafverfahren trifft Bauunternehmer in der empfindlichsten Zone ihres Geschäfts. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen massive finanzielle Zusatzlasten durch Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge. Dazu kommen regelmäßig Vermögensabschöpfungen, wenn die Staatsanwaltschaft vermeintliche Tatgewinne einzieht. Im Ermittlungsstadium können Konten eingefroren oder Sicherungshypotheken eingetragen werden. Das kann laufende Projekte gefährden, die Liquidität zerstören und eine Kettenreaktion bis hin zur Insolvenz auslösen.
Hinzu treten berufsrechtliche Risiken. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann als Unzuverlässigkeit gewertet werden und zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis führen. Auch Auftraggeber, Banken und öffentliche Vergabestellen reagieren sensibel auf Ermittlungen. Der Schaden entsteht daher oft schon lange vor einem Urteil.
Wie Rechtsanwalt Andreas Junge Bauunternehmer wirksam verteidigt
In Steuerstrafverfahren im Bau ist Tempo entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt deshalb früh an, beantragt Akteneinsicht, stoppt unüberlegte Aussagen und ordnet den Fall juristisch neu. Sein Vorgehen orientiert sich an genau den Punkten, die die Rechtsprechung als entscheidend nennt.
Zunächst wird geprüft, ob der Vorsatz wirklich nachweisbar ist. In vielen Bauverfahren lässt sich darlegen, dass die Beanstandung auf einer objektiv schwierigen Steuerfrage, auf Buchhaltungsfehlern oder auf der Arbeit Dritter beruht. Wenn der Vorsatz nicht trägt, fällt der Kern des § 370 AO in sich zusammen.
Danach analysiert er Schätzungen und Berechnungen der Finanzverwaltung. Gerade bei Bauunternehmen beruhen Strafvorwürfe häufig auf Hochrechnungen aus Baustellenkontrollen oder auf pauschalen Kalkulationen. Hier greift die BGH-Rechtsprechung zur Begrenzung von Schätzungen direkt zugunsten des Mandanten. Überhöhte Summen werden korrigiert, einzelne Positionen entkräftet und der strafrechtliche Vorwurf oft deutlich reduziert.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Subunternehmer-Thematik. Die Rechtsprechung verlangt präzise Feststellungen dazu, wer für welche steuerlichen Pflichten verantwortlich war. Wenn Ermittler pauschal dem Bauunternehmer jede Unregelmäßigkeit der Kette zurechnen, setzt Andreas Junge genau dort an und fordert die notwendige Differenzierung. Häufig ist bereits dadurch eine Einstellung oder zumindest eine deutliche Herabstufung der Vorwürfe erreichbar.
Wo sinnvoll, begleitet er außerdem rechtssicher die Nacherklärung oder Berichtigung steuerlicher Sachverhalte. In geeigneten Fällen kann dies die Strafbarkeit entfallen lassen oder eine sehr milde Verfahrensbeendigung ermöglichen. Das geschieht stets strategisch, damit keine ungewollten Belastungseffekte entstehen.
Durch diese rechtsprechungsnahe Verteidigung gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge in vielen Fällen, Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO, § 153 StPO oder § 153a StPO zu erreichen. Damit werden öffentliche Hauptverhandlungen, Vorstrafen und Führungszeugniseinträge oft vermieden – ein entscheidender Vorteil für Unternehmer, die weiter bauen und liefern müssen.
Steuerstrafverfahren im Bau sind lösbar – mit der richtigen Verteidigung
Ein Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmer ist eine ernste Bedrohung, aber keineswegs ein Schicksal, das automatisch zur Verurteilung führt. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an Vorsatz, Nachweisführung und Schätzung. Wer frühzeitig einen erfahrenen Verteidiger einschaltet, kann diese Schutzmechanismen des Rechtsstaats effektiv nutzen.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr starker Ansprechpartner, wenn Ihnen als Bauunternehmer Steuerhinterziehung, fehlerhafte Umsatzsteuer, Subunternehmerprobleme oder Abrechnungsfragen vorgeworfen werden. Er verteidigt diskret, strategisch und mit dem klaren Ziel, Ihre unternehmerische Existenz zu sichern und das Verfahren zur Einstellung zu bringen.