Amt, Einfluss, Anklage: Strafverfahren wegen Bestechlichkeit gegen kommunale Beamte – erfahrene Verteidigung durch Fachanwalt Andreas Junge

Der Vorwurf der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) trifft Beamte, insbesondere im kommunalen Bereich, besonders hart. Schon der bloße Verdacht kann die berufliche Existenz zerstören, das Vertrauen der Öffentlichkeit erschüttern und zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen führen. Wenn gegen einen kommunalen Beamten ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit eingeleitet wird, steht oft nicht nur die persönliche Integrität, sondern auch die gesamte berufliche Laufbahn auf dem Spiel.

In solchen Situationen ist eine schnelle, diskrete und kompetente Verteidigung entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt seit vielen Jahren erfolgreich Beamte, Amtsträger und leitende Angestellte im öffentlichen Dienst, denen Korruption, Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit vorgeworfen wird. Durch seine Erfahrung, sein juristisches Feingefühl und seine strategische Herangehensweise gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder Sanktionen deutlich abzumildern.

Was unter Bestechlichkeit zu verstehen ist

Nach § 332 Strafgesetzbuch macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um dafür eine pflichtwidrige Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen.

Im kommunalen Bereich betrifft dies häufig Mitarbeiter von Stadtverwaltungen, Bauämtern, Vergabestellen oder kommunalen Betrieben. Schon der Verdacht, ein Geschenk, eine Einladung oder eine geldwerte Zuwendung angenommen zu haben, kann ausreichen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Die Grenze zwischen zulässiger Höflichkeit und strafbarer Vorteilsannahme ist dabei oft fließend.
Ein gemeinsames Abendessen, ein Präsent oder eine Vergünstigung im Rahmen einer Projektvergabe – was im privaten Wirtschaftsleben als normal gilt, kann im öffentlichen Dienst bereits als strafrechtlich relevant bewertet werden.

Warum kommunale Beamte besonders gefährdet sind

Kommunale Beamte stehen im Zentrum vieler Entscheidungsprozesse: Vergabe von Aufträgen, Baugenehmigungen, Zuschussverteilungen oder Flächennutzungsentscheidungen. Diese Positionen machen sie angreifbar für Korruptionsvorwürfe, auch wenn keine tatsächliche Gegenleistung erfolgt ist.

Oft beginnen Verfahren mit einer anonymen Anzeige, einer internen Revision oder einem Hinweis aus dem Kollegenkreis. Die Staatsanwaltschaften und Antikorruptionsstellen der Länder nehmen solche Hinweise sehr ernst und leiten regelmäßig Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ein.

Schon die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens kann schwerwiegende Folgen haben:
Betroffene werden vorläufig vom Dienst suspendiert, erhalten ein Disziplinarverfahren und sehen sich oft einer breiten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt. Die Unschuldsvermutung spielt in der öffentlichen Wahrnehmung dabei kaum eine Rolle.

Mögliche Strafen und berufliche Konsequenzen

Die Strafandrohung für Bestechlichkeit ist erheblich. Nach § 332 StGB droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Beamte einen hohen Betrag angenommen oder seine dienstliche Stellung erheblich missbraucht hat.

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen massive dienstrechtliche Konsequenzen:
Schon der Verdacht kann zur vorläufigen Dienstenthebung, zur Kürzung der Bezüge und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.
Wird der Beamte rechtskräftig verurteilt, droht regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 24 BeamtStG) – unabhängig von der Höhe der Strafe.

Auch der Verlust des Pensionsanspruchs oder anderer beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen ist möglich. Für viele Betroffene bedeutet ein solches Verfahren daher nicht nur eine juristische, sondern auch eine existenzielle Krise.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – Diskretion, Erfahrung und Fachwissen

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Beamten und Amtsträgern, die sich Korruptions- oder Bestechlichkeitsvorwürfen ausgesetzt sehen. Seine Verteidigungsstrategie ist stets individuell, diskret und strategisch durchdacht.

Ein zentraler Ansatzpunkt ist die Frage des Vorsatzes. Nicht jede Annahme eines Vorteils ist automatisch Bestechlichkeit.
Häufig lässt sich darlegen, dass der Vorteil keine konkrete Gegenleistung betraf oder dass der Beamte keinen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und seiner dienstlichen Tätigkeit erkannte.

Zudem prüft Andreas Junge akribisch, ob die Ermittlungen rechtmäßig waren. In vielen Fällen beruhen Hausdurchsuchungen oder Telefonüberwachungen auf unzureichenden Verdachtsmomenten. Werden Beweise rechtswidrig erhoben, können sie in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden.

Auch die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarbehörde ist entscheidend. Durch gezielte Stellungnahmen und rechtlich fundierte Argumentation gelingt es Rechtsanwalt Junge, Verfahren frühzeitig zur Einstellung nach § 153a StPO zu bringen oder Disziplinarmaßnahmen abzumildern.

Rechtsprechung zeigt: Bestechlichkeit ist nicht gleich Vorteilsannahme

Die Rechtsprechung unterscheidet deutlich zwischen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB).
Während die Bestechlichkeit eine pflichtwidrige Diensthandlung voraussetzt, genügt für die Vorteilsannahme bereits das bloße Annehmen eines Vorteils „für die Dienstausübung“.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass ein Beamter nicht strafbar ist, wenn zwischen Zuwendung und dienstlicher Tätigkeit kein konkreter Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – 2 StR 561/17).

Diese Differenzierung eröffnet wichtige Verteidigungsmöglichkeiten: In vielen Fällen lässt sich der Tatvorwurf der Bestechlichkeit auf die mildere Vorteilsannahme reduzieren – oder das Verfahren kann mangels Nachweis einer Gegenleistung vollständig eingestellt werden.

Fachanwaltliche Kompetenz und bundesweite Verteidigung

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Andreas Junge über tiefgreifende Kenntnisse im Korruptions- und Beamtenstrafrecht.
Er vertritt Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Amtsleiter und Kommunalpolitiker bundesweit – stets mit Diskretion, Sorgfalt und hoher Erfolgsquote.

Seine Mandanten profitieren von seiner strategischen Denkweise, seiner Erfahrung in komplexen Wirtschafts- und Korruptionsverfahren und seiner Fähigkeit, juristische und dienstrechtliche Aspekte effektiv miteinander zu verbinden.
Sein Ziel ist es stets, die berufliche Existenz zu sichern, das öffentliche Vertrauen wiederherzustellen und das Strafverfahren so früh wie möglich zu beenden.

Frühe Verteidigung schützt Karriere, Ansehen und Existenz

Ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit ist für kommunale Beamte eine ernste Bedrohung – juristisch, beruflich und persönlich. Doch nicht jeder Vorwurf führt zwangsläufig zu einer Verurteilung.
Mit einer erfahrenen, diskreten und taktisch klugen Verteidigung lassen sich viele Verfahren erfolgreich einstellen oder abmildern.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr Ansprechpartner, wenn Ihnen als kommunaler Beamter oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder Amtsmissbrauch vorgeworfen wird.

Er verteidigt mit Kompetenz, Erfahrung und Nachdruck – für Ihre Freiheit, Ihre Integrität und Ihre Zukunft.