Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Architekten – Eine Verfahrenseinstellung ist möglich!

Auch Architekten geraten zunehmend in den Fokus der Steuerfahndung. Ob als selbstständiger Planer, als Gesellschafter eines Architekturbüros oder im Rahmen freier Projektarbeit – die steuerliche Verantwortung ist komplex und wird mitunter unterschätzt. Gerade aufgrund der oftmals projektbezogenen Einnahmestruktur, vielerlei Aufwendungen und nicht selten auch Auslandsbezüge kommt es in der Praxis zu Ungenauigkeiten oder Fehlinterpretationen, die den Verdacht der Steuerhinterziehung nach § 370 AO begründen können.

Ein Ermittlungsverfahren bedeutet für Architekten nicht nur das Risiko strafrechtlicher Sanktionen, sondern kann auch die berufliche Integrität und das Vertrauensverhältnis zu Auftraggebern und Kammern gefährden. Umso wichtiger ist eine fundierte Verteidigung durch einen spezialisierten Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge, der steuerstrafrechtliche und berufspraktische Erfahrung miteinander verbindet.

Typische Fallkonstellationen bei Architekten

In der Verteidigungspraxis zeigt sich, dass Ermittlungsverfahren gegen Architekten meist auf wenigen typischen Konstellationen beruhen:

  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen, etwa bei selbstständigen Architekten mit mehreren Auftraggebern,
  • Nichtversteuerung von Einnahmen aus privater Bauplanung, wenn beispielsweise neben dem Hauptauftrag kleinere Leistungen für private Bauherren erbracht und bar vergütet werden,
  • Unzutreffende oder überhöhte Betriebsausgaben, etwa bei gemischt genutzten Fahrzeugen, Fortbildungen oder Repräsentationskosten,
  • Probleme bei der Umsatzsteuer, insbesondere bei der Frage, ob Leistungen im Ausland steuerpflichtig sind oder unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen,
  • Fehlerhafte Rechnungsstellung, etwa wenn Leistungen nicht zeitgerecht abgerechnet oder Abschlagszahlungen unvollständig dokumentiert werden,
  • Fehlende Dokumentation bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder bei der Zusammenarbeit mit Subplanern und freien Mitarbeitern.

Diese Konstellationen werden häufig durch eine steuerliche Betriebsprüfung oder eine Kontrollmitteilung durch Dritte entdeckt. Auch anonyme Anzeigen, etwa durch ehemalige Mitarbeiter oder Wettbewerber, sind keine Seltenheit.

Strafrechtliche Risiken und wirtschaftliche Folgen

Ein Steuerstrafverfahren ist für Architekten weit mehr als eine bloße Formalie. Bereits das Ermittlungsverfahren kann zu einer Rufschädigung führen, insbesondere bei öffentlich bekannten oder institutionell eingebundenen Architekten. Kommt es zu einer Durchsuchung, etwa im Büro oder der Privatwohnung, ist der Reputationsschaden kaum zu verhindern.

Die Rückforderung hinterzogener Steuern, Zinsen und eventueller Säumniszuschläge kann erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Nachzahlungen im fünf- oder gar sechsstelligen Bereich sind keine Seltenheit – insbesondere, wenn sich die Vorwürfe über mehrere Jahre erstrecken.

Strafrechtlich reichen die Sanktionen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen – Letztere insbesondere dann, wenn der Schaden über 50.000 Euro hinausgeht. Bei besonders hohen Beträgen oder wiederholtem Verhalten ist auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung denkbar. Zudem kann die Eintragung ins Bundeszentralregister für Architekten existenzgefährdend sein.

Verteidigungsmöglichkeiten und Lösungsansätze

Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt in Steuerstrafverfahren eine differenzierte Strategie: Zunächst steht die präzise Aufarbeitung des Sachverhalts im Vordergrund. Viele Vorwürfe beruhen auf Schätzungen oder unvollständiger Dokumentation. Häufig gelingt es durch die nachträgliche Vorlage von Belegen, den Tatvorwurf erheblich zu entkräften.

Ein wichtiger Ansatz ist die Frage, ob überhaupt ein Vorsatz bestand. Gerade bei komplexen Steuersachverhalten, bei grenzüberschreitenden Leistungen oder bei nicht offenkundigen Pflichten kann ein sogenannter Verbotsirrtum vorliegen – dieser kann die Strafbarkeit ausschließen oder die Strafe mildern.

In geeigneten Fällen prüft Rechtsanwalt Junge, ob durch die Nachmeldung und Zahlung offener Steuern eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO oder eine Verständigung mit der Finanzbehörde möglich ist. Auch eine Selbstanzeige kann – wenn noch keine Entdeckung vorliegt – zur vollständigen Straffreiheit führen.

Wo dies nicht möglich ist, liegt der Schwerpunkt auf einer Verfahrensverkürzung, Schadenswiedergutmachung und Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er kennt die Denkweise der Steuerfahndung ebenso wie die betrieblichen Abläufe in freien Berufen. In Verfahren gegen Architekten bringt er diese Erfahrung zielgerichtet ein – mit dem Ziel, das Verfahren so unauffällig wie möglich zu beenden und die persönlichen wie beruflichen Folgen zu minimieren.

Seine Mandanten profitieren von einer durchdachten und diskreten Verteidigungsstrategie, von direkter Kommunikation mit Steuerberatern und einem konsequenten Einsatz für die Wahrung beruflicher Existenzen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kann für Architekten zur ernsthaften Gefahr für Reputation, Existenz und berufliche Zulassung werden. Umso wichtiger ist eine professionelle Verteidigung, die juristisches Fachwissen mit Verständnis für die Arbeitsrealität von Architekten verbindet.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet in solchen Fällen nicht nur fundierte rechtliche Beratung, sondern auch taktisches Geschick und persönliche Einsatzbereitschaft. Sein Ziel ist es, das Strafverfahren ohne öffentlichen Schaden und mit einem für den Mandanten tragbaren Ergebnis zu beenden.