Auch kleine und mittelständische Gewerbetreibende geraten zunehmend in den Fokus steuerstrafrechtlicher Ermittlungen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohem Bargeldumsatz – hierzu zählt auch der Blumenhandel. Ob auf Wochenmärkten, in floristischen Fachgeschäften oder im mobilen Verkauf: Die Finanzbehörden und die Steuerfahndung beobachten seit Jahren mit wachsender Aufmerksamkeit mögliche Unregelmäßigkeiten im Bereich der Umsatz- und Einkommensteuer.
Der Vorwurf, der häufig erhoben wird, lautet Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 der Abgabenordnung (AO). Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Steuerstrafrecht, kennt die branchenspezifischen Besonderheiten und setzt sich konsequent für die Rechte seiner Mandanten ein – mit dem Ziel, Ermittlungen frühzeitig zu beenden und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
Rechtliche Grundlagen: § 370 AO und seine Anwendung im Einzelhandel
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt voraus, dass steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich nicht erklärt oder falsch dargestellt werden und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommt. Im Blumenhandel betrifft dies vor allem nicht erklärte Bareinnahmen, manipulierte Kassenaufzeichnungen oder das unberechtigte Geltendmachen von Betriebsausgaben.
In diesem Zusammenhang ist auch die Kassennachschau nach § 146b AO ein wichtiges Ermittlungsinstrument der Finanzbehörden. Werden hierbei Abweichungen festgestellt – etwa nicht erfasste Umsätze, nicht dokumentierte Stornos oder fehlende Einzelaufzeichnungen – kann daraus ein Anfangsverdacht für ein Steuerstrafverfahren entstehen.
Typische Fallkonstellationen im Blumenhandel
Besonders häufig wird in Ermittlungsverfahren gegen Blumenhändler der Vorwurf erhoben, Bareinnahmen nicht vollständig verbucht zu haben. In der Praxis kommt es vor, dass Tagesumsätze bewusst oder unbewusst nicht oder nur teilweise in der Kasse erfasst werden – insbesondere dann, wenn keine elektronischen Kassensysteme genutzt werden.
Ein weiterer typischer Vorwurf betrifft den Einsatz von sogenannten offenen Ladenkassen, bei denen die Dokumentationspflichten häufig nicht eingehalten werden. Auch fiktive Wareneinkäufe oder der unberechtigte Abzug von Vorsteuerbeträgen durch gefälschte Rechnungen gehören zu den Konstellationen, die strafrechtliche Ermittlungen nach sich ziehen können.
Nicht zuletzt rücken auch Beschäftigungsverhältnisse in den Fokus: Werden Mitarbeiter ohne Anmeldung beschäftigt, kann dies zusätzlich zu einem Verfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen führen (§ 266a StGB), das regelmäßig parallel zur Steuerhinterziehung verfolgt wird.
Mögliche Folgen eines Steuerstrafverfahrens
Die strafrechtlichen Konsequenzen für betroffene Blumenhändler können gravierend sein. Bereits bei vergleichsweise geringen Hinterziehungsbeträgen drohen Geldstrafen. Wird ein Schaden von mehr als 50.000 Euro angenommen, ist eine Einstellung gegen Geldauflage kaum noch realistisch. Ab 100.000 Euro wird regelmäßig Anklage erhoben, und ab einer Million Euro fordert die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Darüber hinaus müssen hohe Nachzahlungen geleistet werden – inklusive Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr. Auch das Finanzamt kann Sicherungsmaßnahmen wie Kontopfändungen oder Arrestbeschlüsse veranlassen. Hinzu kommt in vielen Fällen ein erheblicher Imageschaden, insbesondere bei regional bekannten Betrieben.
Verteidigungsmöglichkeiten und Strategien
Rechtsanwalt Andreas Junge setzt in seiner Verteidigung auf eine frühzeitige und strukturierte Analyse der Vorwürfe. Oft ist bereits die Schätzung der Umsätze durch das Finanzamt angreifbar – etwa weil branchenspezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt oder Vergleichszahlen unzutreffend herangezogen wurden.
Auch die Frage des Vorsatzes ist ein zentraler Punkt: Nicht selten beruhen Unregelmäßigkeiten auf Nachlässigkeit, fehlender buchhalterischer Unterstützung oder schlicht mangelndem Verständnis für die Anforderungen an die Kassenführung. In solchen Fällen kann eine Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht gezogen werden – mit entsprechend milderen strafrechtlichen Folgen.
Je nach Verfahrensstand kann auch eine Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO oder eine Verständigung mit den Ermittlungsbehörden im Rahmen des § 153a StPO sinnvoll sein. Ziel ist stets, das Verfahren möglichst geräuschlos und ohne öffentlichen Druck zu beenden.
Besonderes Augenmerk legt Rechtsanwalt Andreas Junge auch auf die Abwehr von Vermögenssicherungsmaßnahmen, etwa durch den Antrag auf Aufhebung eines Arrestbeschlusses oder die Verhandlung über Stundungen und Ratenzahlungen mit dem Finanzamt.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Mit umfassender Erfahrung im Steuerstrafrecht, fundiertem wirtschaftlichen Verständnis und einem geschulten Blick für die praktischen Abläufe im Einzelhandel bietet Rechtsanwalt Andreas Junge seinen Mandanten zielgerichtete und effektive Unterstützung. Er kennt die Ermittlungsstrategien der Behörden ebenso wie die typischen Schwachstellen in deren Argumentation und nutzt dieses Wissen konsequent für eine erfolgreiche Verteidigung.
Sein strategischer Ansatz, kombiniert mit persönlicher Betreuung und einer klaren Kommunikation, macht ihn zu einem gefragten Ansprechpartner für Unternehmer, die unverschuldet oder aufgrund formaler Fehler in das Fadenkreuz der Steuerfahndung geraten sind.
Steuerstrafverfahren gegen Blumenhändler sind kein Einzelfall – sie spiegeln die wachsende Kontrollintensität gegenüber Bargeldbranchen wider. Die finanziellen und strafrechtlichen Risiken sind erheblich, doch mit der richtigen Verteidigungsstrategie lassen sich viele Verfahren günstig beeinflussen oder sogar einstellen.
Wer frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Andreas Junge einschaltet, gewinnt wertvolle Zeit und Handlungsspielraum. Eine sachkundige Analyse, eine klare Strategie und der gezielte Dialog mit den Behörden sind die besten Mittel, um Schaden vom Betrieb abzuwenden und die persönliche Zukunft zu sichern.