Die Immobilienbranche steht immer wieder im Fokus der Steuerfahndung – insbesondere dann, wenn es um den Verdacht der Steuerhinterziehung geht. Immobilienmakler, die oft mit hohen Provisionssummen, Bargeschäften und komplexen Vertragskonstellationen arbeiten, geraten dabei schnell ins Visier der Ermittlungsbehörden. Der Vorwurf: nicht erklärte Einnahmen, fingierte Betriebsausgaben oder fehlerhafte Umsatzsteuervoranmeldungen.
Solche Verfahren können nicht nur mit erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafen enden, sondern auch die wirtschaftliche Existenz und berufliche Reputation gefährden. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, hat umfangreiche Erfahrung mit Ermittlungsverfahren in der Immobilienwirtschaft und bietet zielgerichtete Verteidigungsstrategien für Makler.
Die rechtlichen Grundlagen: § 370 AO im Kontext der Immobilienvermittlung
Nach § 370 Abgabenordnung (AO) macht sich strafbar, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Im Maklergeschäft betrifft das typischerweise versteckte Provisionszahlungen, nicht gemeldete Kaufpreisanteile oder zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben.
Gerade bei Privatverkäufen und diskreten Vermittlungen werden Provisionen teils bar gezahlt oder als „Aufwandsentschädigungen“ verschleiert. Auch der Verzicht auf Rechnungsstellung oder die falsche Deklaration von Nebentätigkeiten (z. B. Beratung, Objektbewertung) als steuerfreie Leistungen führt regelmäßig zu Ermittlungsverfahren.
Typische Fallkonstellationen in der Praxis
In der Praxis lassen sich mehrere Konstellationen beobachten, in denen Makler unter den Verdacht der Steuerhinterziehung geraten:
Ein häufiger Fall ist die Barzahlung von Provisionen, die nicht ordnungsgemäß in der Buchhaltung auftauchen. Wird etwa bei einem privaten Immobilienverkauf eine Maklerleistung „unter der Hand“ vergütet, ohne dass dies dokumentiert wird, liegt der Verdacht nahe, dass diese Einnahme nicht versteuert wurde.
Auch die Scheinanstellung von Familienangehörigen, die als Büropersonal oder Akquisiteure fungieren sollen, tatsächlich aber keine Leistungen erbringen, kann steuerlich problematisch werden. Die Ausgaben erscheinen in der Buchhaltung, senken die Steuerlast, werden aber von den Behörden als Scheinkonstruktion gewertet.
Darüber hinaus geraten Immobilienmakler ins Visier, wenn sie mit Scheinfirmen zusammenarbeiten oder Kickback-Zahlungen für die Vermittlung von Finanzierungsdienstleistern nicht deklarieren.
Die Folgen einer Steuerstraftat
Die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sind erheblich. Schon bei einem Hinterziehungsbetrag ab 50.000 Euro wird in der Regel nicht mehr eingestellt. Ab 100.000 Euro droht eine Anklage, bei Summen von mehr als 1 Mio. Euro ist laut Bundesgerichtshof regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu verhängen (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Neben der eigentlichen Strafe müssen Makler mit erheblichen Steuernachzahlungen, Zinsen und Säumniszuschlägen rechnen. Die Entziehung der Gewerbeerlaubnis nach § 35 GewO ist ebenso möglich wie eine Meldung an die Aufsichtsbehörden. Auch standesrechtliche Konsequenzen können drohen, wenn der Makler in einer Kammer organisiert ist.
Hinzu kommen häufige Durchsuchungen in Geschäfts- und Privaträumen, Kontensperrungen oder die Beschlagnahmung von Unterlagen. Der Reputationsschaden durch mediale Berichterstattung kann erheblich sein – insbesondere bei etablierten Unternehmen mit regionaler Sichtbarkeit.
Verteidigungsstrategien: Chancen und Wege
Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Immobilienmaklern setzt eine genaue Kenntnis der branchenspezifischen Abläufe voraus. Nicht jede Einnahme, die nicht in der Buchhaltung auftaucht, ist automatisch steuerhinterzogen – ebenso wenig wie jede steuerliche Gestaltung als unzulässig gilt.
Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert systematisch, ob die dem Mandanten vorgeworfenen Tatsachen zutreffen und ob ein Vorsatz erkennbar ist. In vielen Fällen liegen organisatorische Schwächen, Unklarheiten bei der Einordnung von Leistungen oder schlicht fehlerhafte Beratung durch Dritte vor. Hier kann bereits der Nachweis eines lediglich fahrlässigen Verhaltens erheblich zur Strafmilderung beitragen.
Auch die kritische Überprüfung von Schätzungen der Finanzbehörden ist ein wichtiger Aspekt. Betriebsvergleiche und Nachkalkulationen sind oft spekulativ und halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Darüber hinaus kommt – je nach Verfahrensstand – eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Auch nach Einleitung des Verfahrens ist eine Zusammenarbeit mit den Behörden möglich, etwa im Rahmen einer Verständigung gemäß § 153a StPO. Ziel ist es, das Verfahren frühzeitig zu beenden und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Ein weiterer Fokus liegt auf der Abwehr von Sicherungsmaßnahmen. Die frühzeitige Verteidigung gegen Arrestbeschlüsse oder Kontensperrungen ist oft entscheidend, um die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Mit jahrzehntelanger Erfahrung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und einem besonderen Fokus auf die Immobilienwirtschaft ist Rechtsanwalt Andreas Junge einer der gefragtesten Strafverteidiger in diesem Bereich. Er kennt die Abläufe, die Denkweise der Ermittler und die Argumentationslinien der Finanzbehörden.
Durch seine ruhige, sachliche und lösungsorientierte Herangehensweise erzielt er regelmäßig Verfahrenseinstellungen oder milde Sanktionen – auch in komplexen Sachverhalten. Seine Mandanten schätzen insbesondere die diskrete Betreuung und die präzise Kommunikation mit Behörden und Gerichten.
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Immobilienmakler sind keine Seltenheit – und sie bergen erhebliche Risiken. Die Kombination aus hohen Einnahmen, unregelmäßigen Zahlungsflüssen und branchenüblichen Sonderregelungen macht die Tätigkeit anfällig für steuerstrafrechtliche Vorwürfe.
Doch wer frühzeitig handelt, kann vieles verhindern. Mit einer versierten Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge bestehen realistische Chancen, das Verfahren zu entschärfen, die wirtschaftlichen Folgen zu begrenzen und die Reputation zu wahren. Gerade in steuerstrafrechtlich sensiblen Branchen wie der Immobilienvermittlung ist fachkundige Unterstützung unverzichtbar.