Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Coronatestzentren – strafrechtliche Risiken, Rückzahlungsforderungen und Verteidigungschancen

Die Corona-Pandemie stellte nicht nur die Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen, sondern führte auch zu einem regelrechten Boom bei der Errichtung von Testzentren. In kürzester Zeit wurden unzählige Stellen geschaffen, an denen sich Bürger kostenlos auf das Coronavirus testen lassen konnten. Für die Betreiber dieser Testzentren stellte sich dies als lukratives Geschäft dar – denn die Abrechnung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen erfolgte nach festen Sätzen und bei hoher Nachfrage oftmals in großem Umfang.

Doch mit dem Rückgang der Pandemie rückten zunehmend jene Testzentren in den Fokus der Ermittlungsbehörden, bei denen nachträglich Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Nicht wenige Betreiber sehen sich heute mit strafrechtlichen Vorwürfen, Rückforderungsbescheiden und Rufschädigung konfrontiert. Im Zentrum steht hierbei der Verdacht des Abrechnungsbetrugs.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, begleitet seit Jahren komplexe Ermittlungsverfahren und ist besonders im Bereich der Gesundheitswirtschaft ein erfahrener Verteidiger. Seine Mandanten profitieren von einem tiefgreifenden Verständnis der Prüfungsmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Anforderungen der Strafverfolgungsbehörden.

Ausgangslage: Das Geschäftsmodell Coronatestzentrum

Die Grundlage für die Errichtung eines Testzentrums bildeten die Corona-Testverordnung des Bundes und die Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Betreiber konnten sich über ein relativ unkompliziertes Antragsverfahren für die Durchführung und Abrechnung von Bürgertests registrieren lassen. Die Abrechnung erfolgte auf Basis der gemeldeten Testzahlen – teilweise ohne individuelle Zuordnung zu einer getesteten Person. In der Anfangsphase war die Kontrolle lückenhaft, was dazu führte, dass einige Anbieter mehr Tests abrechneten, als tatsächlich durchgeführt wurden.

Die KVen erhielten ab Mitte 2021 zunehmend gesetzliche Verpflichtungen zur Prüfung der Abrechnungen. Dabei wurden durch Plausibilitätskontrollen, Stichproben oder gezielte Nachfragen zahlreiche Unstimmigkeiten aufgedeckt. Nicht selten wurden Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Strafrechtliche Risiken

Kernvorwurf in diesen Ermittlungsverfahren ist in der Regel der Abrechnungsbetrug gem. § 263 StGB. Dieser liegt vor, wenn ein Betreiber gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung überhöhte oder frei erfundene Testzahlen meldet, um sich dadurch rechtswidrig eine höhere Vergütung zu verschaffen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Punkt eindeutig: Wer wissentlich unzutreffende Abrechnungen einreicht, macht sich strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2022 – 5 StR 476/21).

Je nach Umfang der unrechtmäßig erlangten Zahlungen drohen empfindliche Strafen – von Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Bei besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßiger Begehung oder hoher Schadenssumme, können Haftstrafen ohne Bewährung verhängt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung, sodass sämtliche erzielten Gewinne eingezogen werden können.

Neben dem Betrugstatbestand kommen weitere Delikte in Betracht: Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und sogar Geldwäsche (§ 261 StGB), wenn etwa Gewinne aus dem Betrieb in verschleiernde Geschäftsstrukturen überführt wurden.

Rückzahlungsforderungen und wirtschaftliche Risiken

Parallel zum Strafverfahren drohen zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Rückforderungsbescheide durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese fordern zu Unrecht gezahlte Vergütungen vollständig zurück – teils zuzüglich Zinsen. In besonders gelagerten Fällen werden zudem Schadensersatzforderungen geltend gemacht, etwa bei vorsätzlichem Fehlverhalten.

Solche Rückforderungen können existenzvernichtend sein, insbesondere wenn bereits Investitionen getätigt oder Erlöse in andere Bereiche überführt wurden. Auch besteht das Risiko, dass Banken Kredite kündigen oder Steuerbehörden aufgrund von Verdachtsmeldungen parallel Ermittlungen wegen Steuerverkürzung einleiten.

Möglichkeiten der Verteidigung

Gerade wegen der hohen Strafandrohung und der wirtschaftlichen Tragweite ist eine effektive Verteidigungsstrategie unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt dabei auf eine umfassende und individuell abgestimmte Analyse jedes Einzelfalls. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Vorwurf eines Betrugs tatsächlich tragfähig ist oder ob lediglich Abrechnungsfehler oder organisatorische Versäumnisse vorliegen.

Die Rechtsprechung verlangt einen nachweisbaren Vorsatz – das heißt, der Betreiber muss bewusst unrichtige Angaben gemacht haben, um sich zu bereichern. In vielen Fällen ist dies jedoch zweifelhaft: Wurden Tests zwar durchgeführt, aber falsch dokumentiert? Gab es technische Probleme mit der Übermittlung? Oder lagen Missverständnisse über die Abrechnungsmodalitäten vor?

Auch bei Rückforderungen ist zu differenzieren: Nicht jede Unstimmigkeit rechtfertigt automatisch eine Rückzahlung. In zivilrechtlichen Verfahren muss die Kassenärztliche Vereinigung den Rückforderungsanspruch im Detail begründen. Hier kann eine genaue Akteneinsicht, unterstützt durch wirtschaftliche und steuerliche Sachverständige, den entscheidenden Unterschied machen.

In geeigneten Fällen kann ein Verteidiger auch erreichen, dass das Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflage eingestellt wird – etwa bei geringem Schaden oder unklarer Sachlage. Wichtig ist auch die strategische Koordination mit anderen beteiligten Behörden wie dem Finanzamt, um Mehrfachbelastungen zu vermeiden.

Ein weiterer relevanter Aspekt ist die Rolle von Dritten: Viele Betreiber beauftragten externe Dienstleister für Verwaltung, Abrechnung oder IT. Auch hier stellt sich die Frage, ob Verantwortlichkeiten falsch zugeordnet wurden oder ob der Betreiber selbst getäuscht wurde. Der BGH hat in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 12.10.2023 – 2 StR 91/23) betont, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der Betreiber persönlich Kenntnis von der Täuschung hatte oder diese billigend in Kauf nahm.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht kennt er nicht nur die juristischen Feinheiten, sondern auch die Arbeitsweise der Ermittlungsbehörden, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Finanzverwaltung.

Er arbeitet eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und IT-Experten zusammen, um die oft komplexe Sachlage vollständig aufzuarbeiten. Dabei verfolgt er einen lösungsorientierten und diskreten Ansatz – stets mit dem Ziel, die Belastung für seine Mandanten zu minimieren und realistische Lösungen zu verhandeln.

Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, in emotional und öffentlichkeitswirksam belasteten Verfahren die notwendige Ruhe zu bewahren. Gerade im Gesundheitswesen, wo die persönliche Reputation entscheidend ist, profitieren Mandanten von seiner besonnenen und taktisch klugen Verteidigung.

Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Coronatestzentren wegen Abrechnungsbetrugs oder anderer Unregelmäßigkeiten können existenzbedrohend sein. Neben hohen strafrechtlichen Risiken drohen massive Rückzahlungen, Rufschädigung und zivilrechtliche Konsequenzen.

Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig professionelle Hilfe zu sichern. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Betroffenen eine fundierte juristische Einschätzung, entwickelt individuelle Verteidigungsstrategien und begleitet sie sicher durch das gesamte Verfahren. Ziel ist es, eine Eskalation zu vermeiden, Rückforderungsrisiken abzuwehren und – wenn nötig – vor Gericht mit Nachdruck und Sachverstand für die Rechte seiner Mandanten einzutreten.

Wer in den Fokus der Ermittlungsbehörden gerät, sollte keine Zeit verlieren – sondern handeln.