Steuerhinterziehung durch die Bestellung von Heets oder Zigaretten aus dem Ausland – Wenn günstiger Konsum zur Straftat wird

Was aus Sicht vieler Verbraucher als Bagatelle erscheint, kann strafrechtlich erhebliche Folgen haben: Die private Bestellung von Heets, Tabakwaren oder Zigaretten aus dem Ausland über das Internet wird von den Zollbehörden als Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz gewertet – und führt regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung. Auch kleine Mengen und Bestellungen zum Eigenverbrauch können den Vorwurf der Hinterziehung von Tabaksteuer begründen, wenn die Waren ohne steuerliche Anmeldung nach Deutschland eingeführt oder versendet wurden.

Besonders betroffen sind Käufer, die bei ausländischen Onlinehändlern – etwa in Bulgarien, Tschechien, Polen oder der Schweiz – Tabakwaren bestellen, ohne sich über die steuerlichen Folgen im Klaren zu sein. Was als günstige Alternative zum stationären Einkauf begann, endet nicht selten mit einem Strafverfahren, Bußgeldbescheid oder einem Eintrag im Strafregister.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, berät und verteidigt bundesweit Betroffene, denen Tabaksteuerhinterziehung durch Onlinebestellungen vorgeworfen wird – und sorgt mit seiner Erfahrung dafür, dass aus einer vermeintlichen Kleinigkeit kein existenzbedrohendes Problem wird.

Die Rechtslage: Warum Tabakwaren steuerlich besonders sensibel sind

Tabakwaren unterliegen in Deutschland der Tabaksteuer, deren Erhebung durch das Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt ist. Wer Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt oder auch sogenannte Tabaksticks (etwa für IQOS-Geräte, sogenannte Heets) nach Deutschland einführt, muss hierfür grundsätzlich Tabaksteuer entrichten – unabhängig davon, ob die Waren für den Eigenbedarf oder zur Weitergabe bestimmt sind.

Bei der privaten Bestellung über ausländische Onlinehändler liegt eine sogenannte versandgestützte Einfuhr vor. In diesen Fällen ist der Empfänger der Ware verpflichtet, vor der Lieferung eine Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt vorzunehmen und die fällige Steuer zu entrichten. Wer dies unterlässt, begeht nach Auffassung der Finanzverwaltung eine vorsätzliche Steuerhinterziehung – selbst wenn er sich der Pflicht zur Anmeldung gar nicht bewusst war.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass bereits das bewusste Inkaufnehmen einer Steuerverkürzung zur Erfüllung des Vorsatzes genügt. Auch eine angeblich „günstige Gelegenheit“ oder ein Missverständnis im Umgang mit ausländischen Versandhändlern schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortung.

Typische Abläufe – Wie aus einer Bestellung ein Strafverfahren wird

Die meisten Verfahren werden durch Kontrollen des Zollfahndungsdienstes oder durch sogenannte Postbeschau-Maßnahmen eingeleitet. Verdächtige Sendungen aus dem Ausland – etwa aus Bulgarien, Polen oder Litauen – werden vom Zoll geöffnet und dokumentiert. Stellt sich dabei heraus, dass es sich um steuerpflichtige Tabakwaren handelt, wird die Sendung sichergestellt und dem örtlich zuständigen Hauptzollamt gemeldet.

Im Anschluss erhält der Empfänger der Ware ein Schreiben, in dem er zur Stellungnahme aufgefordert wird. Vielfach geschieht dies in Form einer Anhörung nach § 163a StPO – verbunden mit dem Hinweis, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde. Parallel hierzu wird ein Steuerbescheid erlassen, der die hinterzogene Tabaksteuer zuzüglich Zinsen fordert. In manchen Fällen wird auch ein Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit geführt – insbesondere bei kleineren Mengen oder Erstverstößen.

Doch auch bei erstmaligem Verhalten und überschaubarem Steuerbetrag kann bereits ein Ermittlungsverfahren mit erheblichen Folgen verbunden sein. Eine Verurteilung – auch durch Strafbefehl – kann zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen und damit berufliche Nachteile nach sich ziehen. Hinzu kommen unter Umständen Einziehungsmaßnahmen, Schätzbescheide und eine Meldung an das Finanzamt.

Konsequenzen – Strafrechtlich relevant schon bei geringen Mengen

Die Rechtsprechung macht bei der strafrechtlichen Beurteilung von Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit Tabakwaren kaum Unterschiede zwischen gewerbsmäßigem und privatem Verhalten. Selbst der Versuch, kleine Mengen Heets oder Zigaretten über ausländische Plattformen steuerfrei zu beziehen, kann strafbar sein, wenn dadurch dem Fiskus Einnahmen entgehen.

In der Praxis drohen Geldstrafen, gegebenenfalls auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe auf Bewährung – etwa bei mehrfachen Verstößen oder besonders hartnäckigem Verhalten. Zudem wird in vielen Fällen die Einziehung des Wertes der Hinterziehung angeordnet, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen kann. Auch die Forderung von Säumniszuschlägen, Nachzahlungszinsen und Mahngebühren durch das Hauptzollamt verschärft die Situation.

Für Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Personen mit Waffenerlaubnis oder anderen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann schon die Einleitung des Verfahrens berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen – selbst bei geringer Schuld.

Verteidigung – Warum Schweigen besser ist als eine unüberlegte Stellungnahme

Wer ein solches Schreiben des Zolls oder eine Vorladung zur Vernehmung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung erhält, sollte keinesfalls unüberlegt reagieren. Viele Betroffene geben in gutem Glauben Erklärungen ab, die später als Teilgeständnis oder Schuldeingeständnis gewertet werden. Dabei ist häufig unklar, ob der Vorwurf überhaupt berechtigt ist – etwa, weil die Bestellung gar nicht vom Betroffenen selbst, sondern über ein gemeinsam genutztes Konto erfolgte oder weil die steuerpflichtige Ware Teil eines größeren Warensortiments war, das in dieser Form gar nicht erkannt wurde.

Eine effektive Verteidigung beginnt mit der Akteneinsicht. Nur so kann geprüft werden, welche Mengen festgestellt wurden, ob die Zuordnung zweifelsfrei ist und ob die strafrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. In vielen Fällen ist es möglich, durch eine sachliche Argumentation, Rückzahlung der Steuer und aktive Kooperation mit den Behörden eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zu erreichen – ohne Vorstrafe und ohne Eintrag im Führungszeugnis.

Rechtsanwalt Andreas Junge prüft dabei stets, ob eine vorsätzliche Steuerhinterziehung überhaupt bewiesen werden kann. Er berät seine Mandanten umfassend über ihre Aussagerechte, entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie und führt zielgerichtet Gespräche mit den Ermittlungsbehörden, um eine Eskalation des Verfahrens zu vermeiden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht mit besonderer Erfahrung in Verfahren, die durch den Zoll oder das Hauptzollamt eingeleitet wurden. Seine Mandanten profitieren von seiner Expertise im Umgang mit komplexen steuerrechtlichen Vorwürfen, seiner diskreten Verfahrensführung und seiner Fähigkeit, Verfahren frühzeitig und ohne unnötige Öffentlichkeit zu lösen.

Viele der von ihm betreuten Verfahren – insbesondere im Bereich der Tabaksteuer – konnten durch rechtzeitige anwaltliche Intervention eingestellt oder ohne Eintragung im Führungszeugnis abgeschlossen werden. Sein sachlicher, strategischer Ansatz zielt darauf ab, das Verfahren nicht weiter eskalieren zu lassen, sondern zügig zu bereinigen.

Wer ihn frühzeitig beauftragt, gewinnt einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite, der nicht nur juristisch versiert, sondern auch menschlich ansprechbar ist – genau dann, wenn man einen verlässlichen Beistand braucht.

Fazit: Keine Bagatelle – Steuerhinterziehung bei Tabakwaren ist strafbar

Die Bestellung von Heets oder Zigaretten aus dem Ausland kann schnell zur steuerstrafrechtlichen Falle werden. Wer in dieser Situation richtig reagiert, kann das Verfahren kontrollieren, Schaden begrenzen und im besten Fall eine Einstellung erreichen. Wer unüberlegt handelt, riskiert eine Verurteilung, Eintragungen im Führungszeugnis und massive finanzielle Belastungen.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen eine fundierte, sachliche und diskrete Verteidigung – von der ersten Post des Zolls bis zur abschließenden Klärung. Seine Erfahrung ist Ihr Vorteil.