Stalking-Vorwurf nach § 238 StGB – Eine schnelle Verfahrenseinstellung ist möglich!

In Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung, im Volksmund als „Stalking“ bezeichnet, kann für die betroffene Person schnell existenzbedrohend werden. Was oft als zwischenmenschlicher Konflikt beginnt – etwa nach dem Ende einer Beziehung oder einem Missverständnis im sozialen oder beruflichen Umfeld – endet nicht selten in einer polizeilichen Vorladung, einer Hausdurchsuchung oder gar in einer Anklage. § 238 Strafgesetzbuch stellt das „beharrliche Nachstellen“ unter Strafe und wird von Ermittlungsbehörden und Gerichten zunehmend ernst genommen.

Wer sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, jemandem durch sein Verhalten die Lebensführung „erheblich beeinträchtigt“ zu haben, sollte frühzeitig und entschlossen reagieren – idealerweise mit der Unterstützung eines erfahrenen Strafverteidigers. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist auf komplexe Strafverfahren spezialisiert und vertritt seine Mandanten mit Sachverstand, Diskretion und Nachdruck.

Die rechtlichen Grundlagen: Wann macht man sich strafbar?

Die Strafvorschrift des § 238 StGB richtet sich gegen Personen, die einer anderen Person wiederholt und beharrlich nachstellen und dadurch deren Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen. Der Gesetzgeber hat bewusst offen formuliert, um vielfältige Lebenssachverhalte zu erfassen. Dennoch verlangt die Norm eine gewisse Intensität der Einwirkung.

Zu den typischen Verhaltensweisen, die als Nachstellung eingestuft werden können, gehören wiederholte unerwünschte Kontaktaufnahmen – sei es durch Anrufe, Textnachrichten, E-Mails oder persönliche Aufsuchen –, das systematische Verfolgen der betroffenen Person oder das Veranlassen Dritter, Kontakt zum Opfer aufzunehmen. Auch das Bestellen von Waren oder Dienstleistungen auf den Namen des Betroffenen sowie das Verbreiten persönlicher Informationen im Internet kann den Straftatbestand erfüllen.

Voraussetzung für die Strafbarkeit ist jedoch, dass diese Handlungen beharrlich erfolgen und das Leben der betroffenen Person in erheblichem Maße beeinflussen. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19. April 2017 (Az. 5 StR 602/16) klar, dass nicht jede Belästigung den Straftatbestand erfüllt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Lebensführung der betroffenen Person „nachhaltig“ verändert wird – etwa durch einen Wohnortwechsel, das Meiden öffentlicher Orte oder den Rückzug aus dem Berufsleben.

Stalking-Vorwürfe in der Praxis: Häufige Fallkonstellationen

In der gerichtlichen und polizeilichen Praxis stammen die meisten Anzeigen wegen Stalking aus dem privaten Bereich. Sehr häufig steht eine zerbrochene Beziehung am Anfang der Ermittlungen. Ein Partner möchte die Trennung nicht akzeptieren und sucht wiederholt den Kontakt – in der Hoffnung auf Versöhnung oder aus emotionaler Verzweiflung. Doch sobald diese Kontaktversuche gegen den erklärten Willen der betroffenen Person erfolgen, geraten sie schnell in den strafrechtlichen Bereich.

Auch im beruflichen Umfeld häufen sich die Fälle. Hier geht es häufig um Mobbing, psychische Übergriffe oder persönliche Racheakte, etwa unter Kollegen oder gegenüber Vorgesetzten. Mit dem Aufkommen sozialer Netzwerke hat sich zudem das sogenannte „Cyberstalking“ etabliert. Fake-Profile, das gezielte Posten kompromittierender Inhalte oder die Veröffentlichung persönlicher Daten (sogenanntes Doxxing) sind leider keine Seltenheit mehr.

Was all diese Fälle eint, ist eine hohe emotionale Aufladung – auf beiden Seiten. Gerade deshalb ist eine sachliche und professionelle Verteidigung von entscheidender Bedeutung.

Die möglichen Folgen – Strafrechtlich und darüber hinaus

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 238 StGB ist keine Bagatelle. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wenn bestimmte erschwerende Umstände hinzukommen – etwa der Einsatz technischer Mittel zur Überwachung oder das Gefährden von Kindern – kann die Strafe sogar auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

Darüber hinaus hat ein solches Verfahren häufig auch weitreichende außerstrafrechtliche Konsequenzen. So droht vielen Beschuldigten der Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere wenn sie im öffentlichen Dienst oder in sicherheitsrelevanten Bereichen tätig sind. In familienrechtlichen Verfahren – etwa bei Sorgerechtsstreitigkeiten – kann der Stalking-Vorwurf zu erheblichen Nachteilen führen. Auch zivilrechtlich drohen einstweilige Verfügungen, Kontaktverbote oder Annäherungsverbote.

Selbst wenn sich die Vorwürfe später als unbegründet herausstellen sollten, bleibt oft ein erheblicher Reputationsverlust zurück. Die mediale Aufmerksamkeit in solchen Fällen ist oft hoch – und der soziale Schaden kaum rückgängig zu machen.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren – Sorgfältig und entschlossen

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Nachstellung erfordert eine genaue Analyse der Sach- und Rechtslage. Wichtig ist zunächst, keine unüberlegten Aussagen gegenüber der Polizei zu machen. Auch scheinbar entlastende Erklärungen können in einem späteren Verfahren gegen den Beschuldigten verwendet werden. Nur durch Akteneinsicht – die ausschließlich ein Verteidiger erhält – lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Vorwürfe genau im Raum stehen und wie stichhaltig die Beweislage ist.

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft sodann, ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 238 StGB im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind. Dabei kann sich die Verteidigung unter anderem darauf stützen, dass keine beharrliche Wiederholung vorliegt, die Intensität der Handlungen nicht ausreicht oder dass die Lebensgestaltung des mutmaßlichen Opfers nicht in der erforderlichen Weise beeinträchtigt wurde.

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2014 (Az. 4 StR 380/13) betonte, ist stets eine differenzierte Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Nicht jede wiederholte Kontaktaufnahme stellt eine strafbare Nachstellung dar – insbesondere nicht, wenn sie auf Missverständnissen beruht oder in einem nachvollziehbaren sozialen Kontext steht.

Ein weiteres Ziel der Verteidigung ist es häufig, eine Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsstadium zu erreichen – entweder mangels hinreichenden Tatverdachts oder im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäß §§ 153 ff. StPO. In vielen Fällen lässt sich so eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit vielen Jahren bundesweit als Strafverteidiger tätig. Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verbindet er höchste juristische Qualifikation mit einer umfassenden strategischen Erfahrung – auch im Umgang mit sensiblen persönlichen Vorwürfen wie Stalking. Durch seine sachliche, ruhige und zugleich entschlossene Verteidigungsstrategie gelingt es ihm in zahlreichen Fällen, belastende Verfahren ohne Anklage oder mit einer Einstellung zu beenden.

Überdurchschnittlich viele seiner Mandate im Bereich § 238 StGB enden ohne öffentliche Verhandlung – zur Zufriedenheit und oft zur tiefen Erleichterung seiner Mandanten. Die Kombination aus fundierter Fachkenntnis, geschickter Verfahrensführung und Verhandlungssicherheit mit Polizei und Staatsanwaltschaft macht ihn zu einem verlässlichen Partner in einer oft ausweglos erscheinenden Situation.

Seine Mandanten schätzen zudem seine Diskretion, seine persönliche Erreichbarkeit und die vertrauensvolle, individuelle Betreuung jedes einzelnen Falls.

Wer sich dem Vorwurf des Stalkings ausgesetzt sieht, sollte die Sache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Auch bei subjektiv harmlos erscheinenden Handlungen drohen ernste Konsequenzen, sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Umso wichtiger ist es, frühzeitig einen erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger einzuschalten, der nicht nur das Recht kennt, sondern auch die Mechanismen solcher Verfahren versteht.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kompetenz. Mit seinem Wissen, seiner Erfahrung und seinem klaren Verteidigungskonzept steht er an Ihrer Seite – entschlossen, sachlich und auf Augenhöhe.

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