Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB wiegt schwer. In jüngerer Zeit geraten zunehmend Nutzer von Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie eMule in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Besonders problematisch ist, dass eMule viele Inhalte automatisch teilt – auch ohne bewusstes Zutun des Nutzers. Im folgenden Artikel beantwortet Fachanwalt für Strafrecht Andreas Junge die häufigsten Fragen rund um diese komplexen Verfahren.
Warum ist eMule so riskant?
eMule ist ein dezentrales Tauschbörsenprogramm, das Dateien nicht nur herunterlädt, sondern sie gleichzeitig auch anderen Nutzern zum Upload bereitstellt. Das bedeutet: Wer eine Datei in seinem Download-Verzeichnis speichert, macht sie oft automatisch auch für andere verfügbar – und erfüllt damit unter Umständen den Straftatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Schon der Besitz entsprechender Inhalte ist strafbar, die Verbreitung wiegt noch schwerer.
Kann ich mich strafbar machen, ohne es zu wissen?
Ja. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Nutzer über eMule Dateien mit irreführenden Namen herunterladen – in der Annahme, es handele sich um harmlose Videos. Wird im Nachhinein festgestellt, dass es sich um kinderpornografisches Material handelt, kann bereits das bloße Speichern der Datei als Besitz im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Die Gerichte werten das Herunterladen mit Wissen und Wollen als Vorsatz – ein Irrtum über den Inhalt schützt nicht immer vor Strafverfolgung, insbesondere wenn eine Gleichgültigkeit gegenüber dem tatsächlichen Inhalt festgestellt wird.
Was droht bei einem Ermittlungsverfahren?
Die strafrechtlichen Konsequenzen sind schwerwiegend: Schon der Besitz von kinderpornografischen Inhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Wer solche Inhalte verbreitet, dem drohen sogar Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Bei besonders schweren Fällen – etwa wenn es um große Mengen geht oder der Verdacht des Handeltreibens im Raum steht – ist keine Bewährungsstrafe mehr möglich. Hinzu kommen Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen von Computern und Datenträgern, soziale Stigmatisierung und berufliche Konsequenzen, insbesondere im öffentlichen Dienst oder in sensiblen Berufsfeldern.
Gibt es aktuelle Urteile?
Ja, die Rechtsprechung hat sich intensiv mit Konstellationen rund um Peer-to-Peer-Netzwerke befasst. So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss aus dem Jahr 2020 entschieden, dass bereits das Bereitstellen von Dateien in einem öffentlich zugänglichen Download-Ordner bei eMule den objektiven Tatbestand der Verbreitung erfüllt – unabhängig davon, ob die Datei vollständig war oder tatsächlich heruntergeladen wurde. Der Bundesgerichtshof hat zudem wiederholt betont, dass eine Abgrenzung zwischen Besitz und bloßem „Anschauen“ oft nicht ausreicht, um strafrechtliche Verantwortung zu vermeiden.
Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich eine Vorladung oder eine Hausdurchsuchung erhalte?
Schweigen ist in dieser Situation das Wichtigste. Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft – auch nicht zur vermeintlichen Entlastung. Jeder noch so kleine Satz kann später in einem anderen Kontext gegen Sie verwendet werden. Nehmen Sie sofort Kontakt zu einem spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht auf. Nur ein erfahrener Verteidiger kann die Ermittlungsakte einsehen und bewerten, ob der Tatverdacht überhaupt tragfähig ist.
Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Die Verteidigung konzentriert sich in der Regel auf mehrere Punkte. Zunächst wird geprüft, ob die Inhalte wissentlich und willentlich heruntergeladen wurden oder ob eine automatische Speicherung ohne Vorsatz vorliegt. Es wird auch untersucht, ob die Ermittlungsmaßnahmen – etwa eine Durchsuchung – rechtmäßig waren. In vielen Fällen können technische Gutachten belegen, dass die betroffenen Dateien nie geöffnet oder bewusst verwendet wurden. Auch wird oft argumentiert, dass die Funktionsweise von eMule nicht vollständig verstanden wurde – was sich auf die Frage des Vorsatzes auswirken kann.
Warum ist ein spezialisierter Anwalt wie Andreas Junge hier so wichtig?
Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern verfügt über jahrelange praktische Erfahrung mit Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB, insbesondere im Zusammenhang mit Tauschbörsen wie eMule oder BitTorrent. Er kennt die besonderen technischen Hintergründe, weiß, worauf die Staatsanwaltschaften achten und hat bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich verteidigt – oft mit dem Ergebnis, dass es gar nicht erst zur Anklage kam. Zudem arbeitet er mit spezialisierten IT-Sachverständigen zusammen, um die technischen Aspekte eines Falls fundiert aufzuklären.
Ein Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB ist immer eine ernste Angelegenheit – besonders, wenn es auf unbewusste Handlungen im Rahmen von Tauschbörsennutzung zurückgeht. Wer betroffen ist, sollte sich nicht auf Spekulationen oder gutgemeinte Ratschläge verlassen, sondern umgehend professionelle Verteidigung in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge steht mit Fachwissen, Erfahrung und Diskretion zur Seite – bundesweit, engagiert und mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig und möglichst geräuschlos zu beenden.