Immer häufiger geraten Beamte ins Visier der Ermittlungsbehörden wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Der Besitz oder die Bestellung von Testosteron, Wachstumshormonen oder ähnlichen Substanzen kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen. Im Folgenden beantworten Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und bundesweit erfahrene Verteidiger in beamtenrechtlichen Verfahren, die wichtigsten Fragen zu dieser Problematik.
Warum betrifft das Anti-Doping-Gesetz überhaupt Beamte?
Das AntiDopG stellt unter anderem den Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG). Dabei ist es unerheblich, ob die Substanzen im Rahmen sportlicher Leistungen genutzt werden sollten. Auch Beamte, die entsprechende Mittel privat – etwa aus kosmetischen oder körperformenden Gründen – beziehen oder lagern, können sich strafbar machen.
Da Beamte in besonderem Maße der Pflicht zur gesetzestreuen Lebensführung unterliegen (§ 33 Abs. 1 BeamtStG), kann bereits ein privates Fehlverhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – unabhängig davon, ob es im Dienst begangen wurde.
Ab wann macht man sich strafbar?
Eine Strafbarkeit besteht insbesondere dann, wenn Dopingmittel in nicht geringer Menge ohne medizinische Rechtfertigung besessen werden. Was unter „nicht geringer Menge“ zu verstehen ist, legt die Dopingmittel-Mengenverordnung (DmMV) fest. Die Grenzwerte sind vergleichsweise niedrig – zum Beispiel reichen oft schon 10 Tabletten eines Anabolikums oder wenige Milliliter Testosteron, um den Straftatbestand zu erfüllen.
Selbst wenn die Substanzen nicht selbst hergestellt oder vertrieben werden, kann allein der Besitz ausreichen, um ein Strafverfahren einzuleiten.
Wie gelangen die Behörden an die Informationen?
Ermittlungen entstehen häufig durch Hinweise des Zolls, wenn eine Bestellung aus dem Ausland entdeckt oder abgefangen wird. Viele Online-Shops für Dopingmittel stehen zudem unter Beobachtung. Die Daten über Käufer und Empfänger werden gespeichert und regelmäßig an deutsche Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Es kann auch zu kontrollierten Zustellungen oder zu Hausdurchsuchungen kommen, bei denen Datenträger und Medikamente sichergestellt werden.
Welche Strafe droht?
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. In schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder bandenmäßiger Begehung – sind Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich (§ 4 Abs. 4 AntiDopG). Auch eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) ist in geeigneten Fällen möglich – etwa bei erstmaliger Auffälligkeit und geringer Schuld.
Welche Konsequenzen hat das für das Beamtenverhältnis?
Bereits die Einleitung eines Strafverfahrens kann eine Meldung an die zuständige Disziplinarbehörde nach sich ziehen. Wird die Straftat im disziplinarrechtlichen Verfahren als Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Gesetzestreue oder zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums gewertet, drohen disziplinarische Maßnahmen. Diese reichen von Verweis oder Geldbuße bis hin zu Degradierung oder sogar Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Wie das Verwaltungsgericht Lüneburg betont hat:
„Der Besitz erheblicher Mengen von Dopingmitteln stellt einen schweren Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht zur Gesetzestreue dar und kann das Vertrauen in die Integrität des Beamten nachhaltig erschüttern.“
(VG Lüneburg, Urteil vom 21.11.2019 – 3 A 137/18)
Muss ich mich im Strafverfahren zur Sache äußern?
Nein. Beamte haben – wie alle Beschuldigten – das Recht, im Strafverfahren zu schweigen. Von diesem Recht sollte in der Regel auch Gebrauch gemacht werden, zumindest bis ein Strafverteidiger Akteneinsicht beantragt und die Sachlage geprüft hat. Unbedachte Aussagen können nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Disziplinarverfahren erheblich nachteilig wirken.
Was kann ein spezialisierter Verteidiger tun?
Ein erfahrener Verteidiger prüft zunächst, ob überhaupt eine strafbare Menge vorliegt und ob das Verhalten unter das AntiDopG fällt. In vielen Fällen lässt sich ein Verfahren durch frühe Intervention einstellen – etwa gegen Auflagen oder bei unklarer Beweislage. Auch kann eine gezielte Kommunikation mit der Disziplinarbehörde dazu beitragen, das Verfahren mit geringstmöglichen Folgen zu beenden.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel verfügen über umfangreiche Erfahrung mit disziplinarrechtlich sensiblen Fällen und arbeiten regelmäßig mit Beamten und deren Personalräten zusammen, um berufliche Schäden zu minimieren.
Ein Ermittlungsverfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz ist für Beamte alles andere als eine Bagatelle. Bereits kleine Mengen verbotener Substanzen können zu einem existenzgefährdenden Verfahren führen – mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen. Umso wichtiger ist eine frühzeitige, kompetente und strategisch durchdachte Verteidigung.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Beamten bundesweit zur Seite – diskret, erfahren und entschlossen zum Schutz der beruflichen und persönlichen Integrität.
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