FAQ zu Ermittlungsverfahren wegen einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr

Strafrechtliche Konsequenzen eines Augenblicksversagens – und wie eine spezialisierte Verteidigung helfen kann

Verkehrsunfälle mit Personenschäden führen nicht nur zu zivilrechtlichen Ersatzansprüchen, sondern sehr häufig auch zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die häufigste strafrechtliche Einordnung ist dabei der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB. Anders als viele glauben, handelt es sich hierbei keineswegs um ein „Vergehen ohne Folgen“: Das Verfahren kann tiefgreifende Auswirkungen auf den Führerschein, die berufliche Zukunft und den Versicherungsschutz haben – insbesondere bei Berufskraftfahrern oder Fahrern von Dienstfahrzeugen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verteidigen seit Jahren bundesweit Mandanten in Verkehrsstrafverfahren. Sie wissen aus Erfahrung, dass frühzeitige anwaltliche Unterstützung über den Verlauf und Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vor?

Eine strafbare fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn ein Unfallverursacher durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr eine andere Person gesundheitlich schädigt – sei es ein anderer Verkehrsteilnehmer, ein Beifahrer oder ein Fußgänger.

Dabei ist keine vorsätzliche Handlung erforderlich. Es genügt, dass der Fahrer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dieser Verstoß ursächlich für die Körperverletzung einer anderen Person ist.

Typische Konstellationen sind:

  • Missachtung der Vorfahrt,

  • zu dichtes Auffahren,

  • Fehler beim Abbiegen oder Spurwechsel,

  • nicht angepasste Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen,

  • Unaufmerksamkeit oder Ablenkung, z. B. durch das Handy.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt:

„Wer als Verkehrsteilnehmer gegen elementare Sorgfaltspflichten verstößt und dadurch eine Körperverletzung verursacht, handelt regelmäßig fahrlässig.“
(vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.1992 – 4 StR 259/92)

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung?

Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Vergehen, das mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann. In der Praxis wird bei Ersttätern in einfachen Fällen meist eine Geldstrafe verhängt. Aber: Wird die Verletzung als besonders gravierend eingestuft (z. B. bleibende Schäden, Berufsunfähigkeit des Opfers), kann auch eine Freiheitsstrafe in Betracht gezogen werden – insbesondere wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Neben der Strafe selbst können weitere Konsequenzen folgen:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB),

  • Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB),

  • Punkte in Flensburg,

  • zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche,

  • Rückforderungen der Versicherung bei grober Fahrlässigkeit.

Führerscheinentzug: eine häufige Nebenfolge

Gerade bei Verletzungen im Zusammenhang mit gravierenden Verkehrsverstößen (z. B. Vorfahrtsverletzung mit Personenschaden, Alkohol, überhöhter Geschwindigkeit) prüfen die Gerichte regelmäßig, ob der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einzustufen ist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann nicht mehr bloße Folge, sondern zwingende Nebenstrafe.

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm heißt es dazu:

„Auch bei einmaligem fahrlässigem Fehlverhalten im Straßenverkehr kann die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden, wenn das Geschehen objektiv schwer wiegt.“
(OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2007 – 3 Ss 181/07)

Diese Nebenfolge ist vor allem für beruflich auf den Führerschein angewiesene Personen von existenzieller Bedeutung.

Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung

Je nach Sachverhalt und Schwere der Verletzungen bestehen Möglichkeiten, ein Ermittlungsverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Häufig wird das Verfahren nach § 153 StPO (geringe Schuld) oder § 153a StPO (gegen Auflage, z. B. Geldzahlung) eingestellt – insbesondere, wenn der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, sich einsichtig zeigt und mit der verletzten Person bereits eine Wiedergutmachung erfolgt ist.

Eine frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft kann in vielen Fällen verhindern, dass es überhaupt zur Anklage oder einem Strafbefehl kommt.

Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Die Erfahrung zeigt, dass sich viele Betroffene in solchen Verfahren zu spät anwaltlich vertreten lassen – etwa erst nach Eingang eines Strafbefehls oder einer Anklage. Dabei werden wichtige Chancen zur Verfahrensbeendigung oft schon in der Ermittlungsphase verspielt. Eine professionelle Verteidigung setzt nicht nur an den rechtlichen Fragen an, sondern auch bei der Kommunikation mit Geschädigten, der Schadensregulierung, der Dokumentation von Einsicht und Reue und der Vorbereitung auf mögliche Nachfragen zur Fahreignung.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel analysieren jeden Fall individuell, klären die Beweislage anhand der Aktenlage und entwickeln ein strategisches Konzept – mit dem Ziel, die strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen so gering wie möglich zu halten.

Fahrlässige Körperverletzung ist kein Bagatelldelikt!

Auch wenn ein Unfall ohne Vorsatz passiert, ist ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eine ernstzunehmende Angelegenheit. Neben einer strafrechtlichen Verurteilung drohen insbesondere der Verlust der Fahrerlaubnis und hohe zivilrechtliche Folgekosten. Wer betroffen ist, sollte deshalb frühzeitig juristische Hilfe in Anspruch nehmen – nicht nur zur Abwehr der Strafe, sondern auch zur Sicherung der beruflichen und persönlichen Zukunft.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel stehen Betroffenen bundesweit als erfahrene Strafverteidiger zur Seite – mit besonderem Blick für die praktischen Folgen eines solchen Verfahrens und das Ziel, eine faire und gerechte Lösung zu erreichen.