Wenn Kochen zur Nebensache wird: Steuerrecht, Schwarzarbeit und falsche Abrechnungen im Fokus der Ermittler
Die Gastronomie gehört zu den am häufigsten überprüften und strafrechtlich verfolgten Branchen in Deutschland. Ob Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialabgaben, Schwarzarbeit oder falsche Abrechnungen – Betreiber von Restaurants, Bars, Imbissen und Cateringdiensten geraten regelmäßig in den Fokus der Steuerfahndung, des Hauptzollamts oder der Staatsanwaltschaft. Der Grund dafür liegt in den typischen Betriebsabläufen: hoher Bargeldanteil, viele Aushilfen, flexible Arbeitszeiten und komplizierte Abrechnungsstrukturen.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht, verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Gastronomiebetrieben. Sie wissen, wie schnell aus kleinen Fehlern schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe entstehen können – und wie man ihnen wirksam begegnet.
Typische Ermittlungsanlässe in der Gastronomie
Ermittlungsverfahren gegen Gastronomiebetriebe werden meist durch Hinweise ausgelöst – etwa durch anonyme Anzeigen, Hinweise ehemaliger Mitarbeiter oder Feststellungen bei Betriebsprüfungen. Auch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die regelmäßig Kontrollen in gastronomischen Betrieben durchführt, ist eine häufige Auslöserin solcher Verfahren.
Besonders häufig ermitteln die Behörden wegen folgender Vorwürfe:
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Nicht verbuchte Bareinnahmen und damit verbundene Umsatzsteuerhinterziehung,
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falsche oder unvollständige Lohnabrechnungen, insbesondere bei Aushilfen oder Minijobbern,
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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB,
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Nichtangabe oder Verschleierung von Trinkgeldern und Schwarzlöhnen,
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Einsatz von Scheinrechnungen zur Minderung der Steuerlast,
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Verstöße gegen das Mindestlohngesetz oder das Arbeitszeitgesetz.
Steuerhinterziehung und Manipulation der Registrierkasse
Ein besonders häufiger Vorwurf in der Gastronomie betrifft die Manipulation von Kassensystemen. Seit dem 1. Januar 2020 besteht nach § 146a AO die Pflicht zur Verwendung manipulationssicherer elektronischer Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE). Wer diese Vorschriften missachtet, riskiert nicht nur steuerliche Nachzahlungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Urteil klargestellt:
„Die systematische und planmäßige Nichtverbuchung von Einnahmen in einem gastronomischen Betrieb erfüllt in der Regel den Tatbestand der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.“
(BGH, Beschluss vom 12.08.2015 – 1 StR 135/15)
Damit ist klar: Wer Kassenumsätze gezielt ausspart oder nachträglich verändert, handelt strafbar – und riskiert bei hohen Summen eine Freiheitsstrafe.
Vorenthalten von Sozialabgaben nach § 266a StGB
In Gastronomiebetrieben werden regelmäßig Aushilfen, ungelernte Kräfte oder Familienangehörige beschäftigt – nicht selten ohne formelle Anmeldung. Auch „Probearbeiten“ oder „Barlöhne“ ohne Lohnabrechnung sind verbreitet. Dabei droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Dieser Straftatbestand ist besonders gefährlich, da er auch dann erfüllt ist, wenn kein Vorsatz, sondern nur Fahrlässigkeit vorliegt. Das Landgericht Stuttgart etwa stellte klar:
„Der Arbeitgeber macht sich bereits dann strafbar, wenn er es unterlässt, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anzumelden, obwohl ihm die sozialrechtliche Einordnung der Beschäftigung bewusst sein musste.“
(LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 12 KLs 124 Js 30549/14)
Insbesondere bei unangekündigten Kontrollen durch die FKS ist das Risiko hoch, dass solche Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt werden – oft mit sofortigen Ermittlungsmaßnahmen wie Vernehmungen oder Durchsuchungen.
Scheinrechnungen und Eingangsbelege
Viele gastronomische Betriebe stehen auch im Verdacht, betrügerische Eingangsrechnungen verwendet zu haben – etwa von Scheinfirmen oder aus dem Graubereich der Reinigungs-, Sicherheits- oder Transportbranche. Die Einreichung solcher Rechnungen zur Umsatzsteuererstattung oder zur Betriebsausgabenminderung ist strafbar als Steuerhinterziehung, ggf. in Kombination mit Urkundenfälschung.
Der Bundesfinanzhof betont, dass ein Unternehmer sorgfältig prüfen muss, ob die Leistungen tatsächlich erbracht und die Rechnungsaussteller existenzfähig sind:
„Wer erkennbar Scheinrechnungen verwendet, trägt das Risiko der strafrechtlichen Verantwortlichkeit – unabhängig vom eigenen wirtschaftlichen Vorteil.“
(BFH, Urteil vom 19.06.2013 – XI R 17/11)
Welche Strafen drohen?
Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit drohen nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern auch Freiheitsstrafen. Ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 Euro gilt der Regelfall des besonders schweren Falls. Ab 1 Million Euro wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt. Hinzu kommen Nachzahlungen an das Finanzamt, Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB), Berufsverbote oder die Sperrung von Gewerbeberechtigungen.
Auch zivilrechtlich drohen erhebliche Folgen: etwa durch Haftungsbescheide der Sozialversicherungsträger oder durch Rückforderungen von Arbeitgeberleistungen.
Warum eine frühzeitige Verteidigung entscheidend ist
Gerade in der Gastronomie ist der wirtschaftliche Druck groß. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann bereits durch begleitende Maßnahmen wie Kontopfändungen, Ermittlungsdruck auf das Personal oder negative Presse massive Folgen haben. Viele Betriebe überstehen ein solches Verfahren nicht, wenn nicht frühzeitig gegengesteuert wird.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind auf Strafverfahren mit steuerrechtlichem und arbeitsstrafrechtlichem Hintergrund spezialisiert. Sie vertreten Gastronomen bundesweit – diskret, professionell und zielgerichtet. Ihre Verteidigung berücksichtigt nicht nur die juristische Seite, sondern auch die betriebswirtschaftlichen und reputationsbezogenen Risiken.
Fazit: Strafverfahren in der Gastronomie – kein Einzelfall, aber eine ernste Bedrohung
In der Gastronomie sind Ermittlungsverfahren keine Ausnahme, sondern Alltag. Wer betroffen ist, sollte die Vorwürfe weder unterschätzen noch auf gut gemeinte Ratschläge aus dem Umfeld vertrauen. Es geht regelmäßig um Freiheitsstrafen, massive Nachzahlungen und die berufliche Existenz.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten fundierte und branchenerfahrene Verteidigung in allen Phasen des Ermittlungsverfahrens – vom ersten Verdacht über Durchsuchung und Vernehmung bis hin zur gerichtlichen Hauptverhandlung. Ihre Arbeit ist diskret, analytisch und auf die konkrete wirtschaftliche Situation des Mandanten abgestimmt.
Wer rechtzeitig reagiert, kann den Schaden begrenzen – und im besten Fall die Einstellung des Verfahrens erreichen.