Wenn gegen Ärztinnen oder Ärzte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet wird, ist die Unsicherheit oft groß. Nicht selten wird man mit Vorwürfen konfrontiert, die Jahre zurückreichen und die nicht nur strafrechtliche, sondern auch berufsrechtliche Folgen haben können. Im Folgenden beantwortet Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, die wichtigsten Fragen, die sich Betroffene in dieser Situation stellen.
Wann mache ich mich als Arzt wegen Steuerhinterziehung strafbar?
Eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt immer dann vor, wenn gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben gemacht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden, mit dem Ziel, die Steuer zu verkürzen. Bei Ärztinnen und Ärzten geht es dabei häufig um nicht erklärte Einnahmen aus IGeL-Leistungen, privatärztlichen Honoraren oder auch um unzutreffende Betriebsausgaben. Auch eine verspätete oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung kann bereits den Anfangsverdacht begründen.
Was sind typische Fehler, die zu Ermittlungsverfahren führen?
Typische Ausgangspunkte für ein Steuerstrafverfahren sind fehlerhafte Gewinnermittlungen, die Nichtversteuerung von bar vereinnahmten Leistungen, der doppelte Abzug von Betriebsausgaben oder die formell fehlerhafte Beschäftigung von Familienangehörigen. Auch Nachlässigkeiten bei der Dokumentation von Leistungen oder das Fehlen korrekter Zuweisungen innerhalb von Praxisgemeinschaften kann steuerlich als relevantes Fehlverhalten gewertet werden.
Wie erfährt das Finanzamt von Unregelmäßigkeiten?
Ein Ermittlungsverfahren wird häufig durch eine Betriebsprüfung, Kontrollmitteilungen oder Hinweise von Dritten, etwa ehemaligen Mitarbeitern, ausgelöst. Auch elektronische Plausibilitätsprüfungen durch das Finanzamt können Auffälligkeiten aufdecken. Immer häufiger kommt es außerdem vor, dass Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft bei besonders großen oder wiederholten Abweichungen aktiv werden – insbesondere dann, wenn erhebliche Beträge betroffen sind.
Was droht bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung?
Die Strafe richtet sich in erster Linie nach dem Hinterziehungsbetrag. Bei Beträgen unter 50.000 Euro ist in vielen Fällen noch eine Geldstrafe möglich. Überschreitet der Betrag diese Schwelle, droht eine Freiheitsstrafe, die – je nach Einzelfall – noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Hinterziehungsvolumen von 1.000.000 Euro droht regelmäßig eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wie es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 416/08).
Neben der Strafe selbst kommen Nachzahlungen, Zinsen (§ 235 AO), die Einziehung des Tatertrags (§§ 73 ff. StGB) sowie Vermögenssicherungsmaßnahmen wie Arrest und Kontopfändungen hinzu.
Welche berufsrechtlichen Konsequenzen drohen?
Neben der strafrechtlichen Sanktion kann auch die Approbation in Gefahr geraten. Die zuständige Approbationsbehörde kann ein Verfahren zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einleiten, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder bereits das Ermittlungsverfahren öffentlich wird. Auch die Kassenärztliche Vereinigung oder Ärztekammern können Maßnahmen ergreifen, wenn der Eindruck entsteht, dass eine steuerliche Pflichtverletzung mit dem ärztlichen Berufsbild nicht vereinbar ist. In schwerwiegenden Fällen droht sogar der Widerruf der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.
Was ist bei einer Durchsuchung oder Vorladung zu tun?
Sollten Praxis- oder Privaträume durchsucht werden, ist es unbedingt erforderlich, Ruhe zu bewahren. Betroffene sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere sollten keine vorschnellen Erklärungen gegenüber der Steuerfahndung oder Polizei abgegeben werden. In jedem Fall sollte frühzeitig ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden, der Akteneinsicht beantragt, die Vorwürfe einordnet und eine zielführende Verteidigungsstrategie entwickelt.
Kann ein Ermittlungsverfahren noch eingestellt werden?
Ja, in vielen Fällen ist eine Einstellung möglich – insbesondere bei geringeren Beträgen, bei kooperativem Verhalten oder wenn die steuerlichen Sachverhalte rückwirkend korrigiert und vollständig aufgearbeitet werden. Eine solche Einstellung kann mit oder ohne Geldauflage (§ 153a StPO) erfolgen. Entscheidend ist, dass das Verfahren frühzeitig durch professionelle Verteidigung gesteuert und begleitet wird.
Warum sind Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel besonders qualifiziert?
Beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht und zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht. Sie verteidigen seit Jahren bundesweit Ärzte, Zahnärzte und andere Heilberufler in Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Ihre Stärke liegt in der Verbindung strafrechtlicher Präzision mit steuerlicher und berufsrechtlicher Expertise.
Sie kennen die Praxis der Finanzbehörden, die Anforderungen der Steuerfahndung und die Strategien zur diskreten Verfahrensbeendigung – und sie wissen, wie man wirtschaftliche, strafrechtliche und approbationsrechtliche Risiken gemeinsam denkt.
Fazit
Ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ist für Ärzte weit mehr als ein rein steuerliches Problem. Wer betroffen ist, muss neben finanziellen Risiken auch berufsrechtliche und reputationsbezogene Folgen bedenken. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig mit erfahrenen und spezialisierten Verteidigern zu arbeiten.
Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten die notwendige Kombination aus Fachwissen, Erfahrung und Diskretion, um Sie durch dieses Verfahren zu begleiten – mit dem Ziel, Ihre Zukunft zu sichern.