Ermittlungsverfahren gegen Soldaten wegen Besitzes von Haschisch oder Kokain- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

Strafrechtliche, dienstrechtliche und disziplinarische Folgen – und warum frühzeitige Verteidigung entscheidend ist

Wenn Soldaten der Bundeswehr wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln wie Haschisch oder Kokain ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten, drohen weitreichende Konsequenzen. Anders als bei zivilen Beschuldigten steht nicht nur eine mögliche strafrechtliche Sanktion im Raum – vielmehr kann bereits ein Anfangsverdacht den Soldaten die dienstliche Karriere kosten. Der Besitz von Betäubungsmitteln stellt nach geltender Rechtsprechung regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das den Kernbereich soldatischer Pflichten berührt.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, beide Fachanwälte für Strafrecht, verfügen über große praktische Erfahrung in der Verteidigung von Bundeswehrangehörigen in genau diesen Konstellationen. Sie kennen die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Wehrrecht und wissen, worauf es bei der Abwehr disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Folgen ankommt.

Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Der Besitz von Cannabis, Kokain oder anderen Betäubungsmitteln ist in Deutschland grundsätzlich nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 29 BtMG) strafbar – unabhängig von der Menge und unabhängig davon, ob eine Weitergabe beabsichtigt war. Schon der bloße Besitz einer geringen Menge für den Eigenbedarf kann zu einem Ermittlungsverfahren führen.

Besonders strikt sind die Maßstäbe, wenn der Betroffene Soldat ist. In solchen Fällen nehmen Polizei, Staatsanwaltschaft und Truppendienststellen eng miteinander Kontakt auf. Der Besitz von Betäubungsmitteln wird nicht nur als Verstoß gegen das Strafrecht gewertet, sondern auch als Bruch der soldatischen Pflichten gemäß §§ 7, 10 und 17 Soldatengesetz (SG).

Wie laufen Ermittlungsverfahren typischerweise ab?

Ermittlungen gegen Soldaten beginnen oft nach einer anonymen Anzeige, im Rahmen militärischer Kontrollen, bei Fahrzeugdurchsuchungen oder durch Zufallsfunde – etwa bei der Durchsuchung privater Handys oder Spinde in der Kaserne. Auch Ergebnisse einer Verkehrskontrolle oder polizeiliche Ermittlungen im zivilen Umfeld können zu Meldungen an die Truppe führen.

Wird ein Anfangsverdacht festgestellt, erfolgt regelmäßig die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, zusätzlich beginnt der militärische Dienstherr mit disziplinarischen Vorermittlungen. Besonders heikel: Bereits der Besitz kleinster Mengen führt zur Meldung an den Disziplinarvorgesetzten, der wiederum zum Bundesamt für das Personalmanagement berichtet. In vielen Fällen drohen eine Suspendierung, eine Versetzung, die Verweigerung der Verlängerung der Dienstzeit oder bei Zeitsoldaten das Ende der militärischen Laufbahn.

Die Besonderheiten für Soldaten

Soldaten unterliegen einem besonderen Pflichtenkreis. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass das Vertrauen in die Integrität des Soldaten durch den Konsum oder Besitz illegaler Drogen regelmäßig nachhaltig zerstört wird – auch ohne strafrechtliche Verurteilung. In einem vielbeachteten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht fest:

„Bereits der Besitz einer geringen Menge Cannabis rechtfertigt – je nach Kontext – die Annahme eines schwerwiegenden Dienstvergehens, das mit der Entfernung aus dem Dienst geahndet werden kann.“
(BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 2 C 26.05)

Im Unterschied zum Zivilrecht reicht im Wehrrecht häufig schon der Verdacht eines Fehlverhaltens, um dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Gerade im Bereich der Offizierslaufbahnen, bei sicherheitsrelevanten Verwendungen oder im Auslandseinsatz gelten Null-Toleranz-Standards.

Mögliche Konsequenzen

Die Folgen eines Ermittlungsverfahrens wegen Haschisch- oder Kokainbesitzes sind für Soldaten erheblich und reichen weit über das Strafverfahren hinaus:

  • Strafrechtlich: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (§ 29 BtMG), Eintrag ins Bundeszentralregister, Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit

  • Disziplinarrechtlich: Dienstvergehen, Degradierung, Kürzung der Dienstbezüge, Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 55 SG)

  • Dienstrechtlich: Nichtverlängerung der Verpflichtungszeit, Versetzungen, Ausschluss aus Auslandseinsätzen, sicherheitsrechtliche Einstufung

Oft wirkt sich das Verfahren auch auf das soziale Umfeld, auf den Ruf innerhalb der Einheit und auf die Perspektive für den zivilen Berufseinstieg nach der Dienstzeit aus.

Warum die Wahl des richtigen Verteidigers entscheidend ist

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel verteidigen seit Jahren Soldaten in besonders belastenden Ermittlungsverfahren – bundesweit und mit besonderem Blick auf die wehrrechtlichen Implikationen.

Durch ihre fachanwaltliche Spezialisierung im Strafrecht und ihre Erfahrung mit militärischen Disziplinarverfahren, wissen sie genau, wie man frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nimmt:

  • durch Akteneinsicht und Bewertung der Beweislage,

  • durch gezielte Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Truppendienststelle,

  • durch die Entwicklung von Entlastungsstrategien und

  • durch die Vermeidung von Formfehlern im Aussageverhalten.

In vielen Fällen kann eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden und das Verfahren diskret und einvernehmlich beendet werden – etwa durch Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) oder durch Rücknahme disziplinarischer Maßnahmen nach erfolgreicher Verteidigung.

Der Besitz von Betäubungsmitteln wie Haschisch oder Kokain ist für Soldaten nicht nur ein strafrechtliches Risiko – es bedroht die gesamte militärische und berufliche Laufbahn. Wer frühzeitig anwaltliche Hilfe sucht, kann oft Schlimmeres verhindern und das Verfahren auf eine sachliche, faire und rechtlich tragfähige Basis stellen.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind die richtigen Ansprechpartner für Bundeswehrangehörige, die sich mit Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren konfrontiert sehen. Sie verbinden strafrechtliches Know-how mit wehrrechtlicher Erfahrung – kompetent, diskret und durchsetzungsstark.