FAQ: Ermittlungsverfahren gegen Beamte wegen Bestechung

Ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme ist für Beamte besonders gravierend. Schon der Verdacht kann disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen, die berufliche Zukunft gefährden und das Vertrauen in die Amtsführung dauerhaft beschädigen. Die folgenden Fragen und Antworten bieten eine erste Orientierung – rechtlich fundiert und praxisnah.

Wann liegt Bestechlichkeit im Sinne des § 332 StGB vor?

Ein Beamter macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn er einen Vorteil als Gegenleistung für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafbar ist das Verhalten nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Vorteil und einer bestimmten Amtshandlung besteht – und diese Amtshandlung gegen dienstrechtliche Pflichten verstößt.

Was zählt als „Vorteil“?

Ein Vorteil kann jede Zuwendung sein, auf die der Beamte keinen rechtlich gesicherten Anspruch hat – etwa Geld, Geschenke, Einladungen, Rabatte oder sogar bloße Versprechungen. Auch scheinbar geringe Aufmerksamkeiten wie Restaurantbesuche, Sportveranstaltungen oder Sachgeschenke können strafrechtlich relevant sein, wenn sie im dienstlichen Kontext stehen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden:

„Ein Vorteil liegt bereits vor, wenn die Zuwendung objektiv geeignet ist, die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Amtsträgers zu verbessern.“
(BGH, Urteil vom 23.06.2004 – 2 StR 505/03)

Wie unterscheidet sich Bestechlichkeit von Vorteilsannahme?

Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) nimmt der Beamte einen Vorteil an, ohne dass damit eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung verbunden ist. Diese Vorschrift schützt das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes auch unabhängig von der tatsächlichen Einflussnahme. Der Strafrahmen ist milder als bei § 332 StGB – es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Welche Rolle spielt der subjektive Vorsatz?

Sowohl bei § 331 als auch bei § 332 StGB ist erforderlich, dass der Beamte den Vorteil wissentlich annimmt und erkennt, dass die Zuwendung mit seiner dienstlichen Stellung in Zusammenhang steht. Fehlt es an einem solchen Vorsatz – etwa bei Unkenntnis über die Herkunft des Vorteils oder fehlendem Zusammenhang mit der Dienstausübung – liegt keine Strafbarkeit vor. Dies ist regelmäßig Gegenstand der Verteidigung.

Was passiert bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

Wird ein Ermittlungsverfahren bekannt, informiert die Staatsanwaltschaft in der Regel die personalführende Behörde. Diese kann den Beamten sofort vom Dienst suspendieren (§ 38 BeamtStG) und ein Disziplinarverfahren einleiten. Gleichzeitig kann es zur Durchsuchung von Diensträumen, zur Sicherstellung von Dokumenten und Kommunikationsdaten kommen.

Welche disziplinarrechtlichen Folgen drohen?

Wird ein Beamter wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme verurteilt – insbesondere mit einer Geldstrafe ab 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten – ist regelmäßig die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis möglich (§ 24 Abs. 1 BeamtStG).

Das Bundesverwaltungsgericht urteilt in solchen Fällen streng:

„Ein Beamter, der im Zusammenhang mit seinem Amt unzulässige Vorteile annimmt, verletzt das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes in schwerwiegender Weise.“
(BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 – 2 C 3.13)

Was kann die Verteidigung bewirken?

Eine durchdachte Verteidigungsstrategie zielt zunächst darauf ab, den Zusammenhang zwischen Vorteil und pflichtwidriger Handlung zu entkräften. Häufig können Zweifel an der Höhe oder der Absicht hinter der Zuwendung begründet werden. Auch interne Richtlinien, dienstliche Praxis oder fehlende Schulungen zu Compliance-Themen können relevant sein.

In geeigneten Fällen ist eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO möglich – insbesondere bei erstmaligem Verstoß, fehlendem Schaden oder überschaubarer Vorteilsgewährung.

Was sollte ich als betroffener Beamter tun?

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben. Geben Sie auch keine dienstlichen Unterlagen oder privaten Geräte ohne rechtliche Beratung heraus. Nehmen Sie das Verfahren ernst – nicht nur wegen der möglichen Strafe, sondern wegen der beruflichen und persönlichen Tragweite.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit ist für Beamte besonders gefährlich – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich. Wer frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, kann jedoch viel erreichen: von der Entkräftung des Vorwurfs bis hin zur Vermeidung dienstrechtlicher Sanktionen.

Eine spezialisierte Verteidigung berücksichtigt nicht nur die Strafbarkeit, sondern auch die disziplinarischen und beamtenrechtlichen Besonderheiten – und sorgt dafür, dass die berufliche Existenz nicht vorschnell zerstört wird.