Warum Betreiber von Sicherheitsfirmen zunehmend in den Fokus der Strafverfolgung geraten – und was jetzt zu tun ist
Das Sicherheitsgewerbe steht seit Jahren unter besonderer Beobachtung von Finanzbehörden, Hauptzollämtern und Staatsanwaltschaften. Gründe dafür sind unter anderem die hohe Personalfluktuation, unregelmäßige Beschäftigungsverhältnisse, häufige Barzahlungen und die Abhängigkeit von Subunternehmern. All dies macht die Branche besonders anfällig für Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und die Abgabenordnung (AO).
Zunehmend werden in diesem Bereich strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet – meist wegen des Verdachts der Schwarzarbeit (§ 266a StGB), der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder wegen nicht ordnungsgemäßer Sozialversicherungsabgaben. Die Folgen können für Unternehmer, Geschäftsführer und sogar Auftraggeber existenzbedrohend sein.
Typische Vorwürfe im Sicherheitsgewerbe
Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Sicherheitsfirmen stützen sich häufig auf den Vorwurf, dass Mitarbeiter „schwarz“ beschäftigt oder Sozialabgaben nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Ebenso stehen häufig zu niedrige Stundenlöhne in den Abrechnungen oder manipulierte Arbeitszeiten im Raum.
Die gängigsten Vorwürfe lauten:
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Nichtanmeldung von Arbeitnehmern zur Sozialversicherung,
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Abführung der Löhne „bar auf die Hand“, ohne steuerliche Erfassung,
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Falschangaben gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung (z. B. zu Beschäftigungsumfang oder Lohnhöhe),
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Scheinrechnungen über Subunternehmer zur Verschleierung illegaler Beschäftigung,
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Verwendung von nicht ordnungsgemäß angemeldeten Leiharbeitern.
Solche Praktiken erfüllen häufig gleich mehrere Straftatbestände – neben Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen kann auch ein Betrug zulasten der Sozialkassen oder der Beitragspflichtigen im Raum stehen.
Strafrechtliche Grundlagen und drohende Sanktionen
Wird ein Sicherheitsunternehmer beschuldigt, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben, greift § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“). Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Nach § 370 AO macht sich zudem strafbar, wer Steuern verkürzt oder unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht. Auch hier können hohe Geldstrafen oder mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.
Ein Ermittlungsverfahren wird regelmäßig durch Kontrollmitteilungen des Zolls, durch sogenannte FKS-Kontrollen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) oder Betriebsprüfungen ausgelöst. Häufig folgt eine umfassende Durchsuchung der Betriebsräume, die Beschlagnahme von Lohnunterlagen, elektronischen Daten und sogar privaten Vermögenswerten.
Die Rolle der FKS: Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls ist zentraler Ansprechpartner für die Verfolgung illegaler Beschäftigung im Sicherheitsgewerbe. In Schwerpunktaktionen kontrolliert sie regelmäßig Sicherheitsdienste auf Großveranstaltungen, im Werkschutz oder bei kommunalen Auftraggebern.
FKS-Beamte prüfen vor Ort, ob die Beschäftigten korrekt gemeldet sind, ob der Mindestlohn eingehalten wird und ob die Beschäftigungsverhältnisse mit den Rechnungen und Lohnabrechnungen übereinstimmen. Verdachtsmomente werden meist noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft oder das Finanzamt weitergeleitet.
Folgen für Geschäftsführer und Inhaber
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern ist in diesen Verfahren ein zentrales Thema. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, für die ordnungsgemäße Abführung von Löhnen, Steuern und Sozialabgaben zu sorgen. Wird diese Pflicht verletzt, haftet er nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen (§ 69 AO, § 823 BGB).
Hinzu kommt, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat den Verlust der Gewerbeerlaubnis (§ 34a GewO) nach sich ziehen kann. Für das Sicherheitsgewerbe bedeutet dies das faktische Aus – denn ohne Erlaubnis darf keine Bewachungstätigkeit ausgeübt werden.
Verteidigungsmöglichkeiten
Nicht jede Unregelmäßigkeit rechtfertigt ein Strafverfahren. Häufig beruhen die Vorwürfe auf Missverständnissen, formalen Fehlern oder unzureichend dokumentierten Tätigkeiten. Auch Subunternehmerstrukturen sind oft rechtlich komplex, sodass die Verantwortlichkeit im Einzelfall geklärt werden muss.
Eine wirksame Verteidigung beginnt mit einer detaillierten Prüfung der Ausgangslage:
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Wurden die Arbeitszeiten korrekt erfasst?
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Wurden Sozialversicherungen möglicherweise doch nachgezahlt?
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Liegt eine Scheinselbstständigkeit tatsächlich vor?
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Wurden externe Dienstleister irrtümlich nicht als eigene Arbeitnehmer gewertet?
In vielen Fällen kann durch frühe anwaltliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden oder die Nachzahlung von Beiträgen eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage erreicht werden (§ 153a StPO). Entscheidend ist, dass frühzeitig Akteneinsicht genommen und die tatsächlichen Abläufe dokumentiert werden.
Fazit: Kein Raum für Verzögerung – handeln Sie sofort
Wer als Unternehmer im Sicherheitsgewerbe mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert ist, sollte keine Zeit verlieren. Die Behörden gehen bei Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung entschlossen und zunehmend koordiniert vor. Spätestens mit der Einleitung eines Verfahrens steht nicht nur die Existenz des Unternehmens, sondern auch die persönliche Freiheit des Verantwortlichen auf dem Spiel.
Eine spezialisierte Strafverteidigung, die sowohl im Steuerstrafrecht als auch im Arbeitsrecht und Gewerberecht versiert ist, ist in diesen Verfahren unverzichtbar. Nur so lässt sich verhindern, dass aus einer Betriebsprüfung ein existenzgefährdendes Strafverfahren wird.
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