FAQ: Strafverfahren wegen Kinderpornographie gemäß § 184b StGB- Schnelle Hilfe bei einem Ermittlungsverfahren!

Wann macht man sich wegen Kinderpornographie strafbar?

Bereits der Besitz, das Herunterladen, Speichern oder Weiterleiten von kinderpornographischen Inhalten ist strafbar. Entscheidend ist, dass die Inhalte die Darstellung von Kindern unter 14 Jahren in sexuellen Handlungen oder in unnatürlich geschlechtsbetonter Weise zeigen. Auch wer solche Dateien über Tauschbörsen empfängt oder auf sozialen Netzwerken verbreitet, macht sich strafbar.

Welche Handlungen umfasst § 184b StGB genau?

Der Paragraf erfasst folgende Handlungen:

  • Herstellen oder Besitzen kinderpornographischer Inhalte,
  • Sichverschaffen oder Abrufen solcher Inhalte aus dem Internet,
  • Weitergabe an Dritte oder Speicherung auf Datenträgern,
  • Zugänglichmachen auf Online-Plattformen,
  • Beteiligung an Foren oder Gruppen, in denen solche Inhalte verbreitet werden.

Ist auch das bloße Betrachten einer Datei strafbar?

In bestimmten Konstellationen ja. Wenn jemand Inhalte gezielt aufruft oder sich verschafft, um sie zu betrachten, kann dies bereits als strafbarer Besitz oder Abruf gewertet werden. Der bloße unbeabsichtigte Kontakt mit einer Datei (z. B. durch Spam oder Popup) ist hingegen nicht strafbar.

Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Bei Besitz oder Sichverschaffen von kinderpornographischen Inhalten sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Beim Herstellen oder Verbreiten liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder Beteiligung an Netzwerken, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Was sind die persönlichen und beruflichen Folgen?

Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann:

  • zur Durchsuchung der Wohnung und Beschlagnahme von Computern führen,
  • zu Suspendierung oder Kündigung am Arbeitsplatz führen,
  • den Entzug des Sorgerechts nach sich ziehen,
  • disziplinarrechtliche Verfahren bei Beamten und Berufsträgern auslösen,
  • zu einer lebenslangen Eintragung im erweiterten Führungszeugnis führen,
  • dauerhafte soziale Stigmatisierung und Reputationsschäden verursachen.

Gibt es Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen oder milder zu beenden?

Ja. In vielen Fällen ist es möglich nachzuweisen, dass keine vorsätzliche Handlung vorliegt oder dass ein Beweisverwertungsverbot besteht. Auch das aktive Mitwirken an der Aufklärung oder eine psychologische Aufarbeitung kann sich strafmildernd auswirken. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO ist unter Umständen möglich, wenn es sich um einen Ersttäter handelt und die Schuld gering ist.

Warum ist Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl?

Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit tätig, Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über langjährige Erfahrung mit Verfahren nach § 184b StGB. Er kennt die technischen und rechtlichen Feinheiten dieser sensiblen Verfahren und setzt sich mit Diskretion, juristischer Präzision und strategischem Geschick für seine Mandanten ein. Ziel ist stets: Schaden abwenden, Verfahren vermeiden oder eine möglichst milde Lösung erreichen.