FAQ: Strafverfahren gegen Bundeswehrangehörige wegen allgemeiner Delikte

Gelten für Soldaten andere Gesetze als für Zivilisten?

Nein – zumindest nicht im Bereich der allgemeinen Strafgesetze. Soldatinnen und Soldaten unterliegen wie alle Bürgerinnen und Bürger dem Strafgesetzbuch (StGB). Das bedeutet: Bei Delikten wie Trunkenheit im Straßenverkehr, Körperverletzung oder Diebstahl gelten dieselben Straftatbestände. Darüber hinaus kommen allerdings dienstrechtliche oder disziplinarische Folgen hinzu.

Was sind typische allgemeine Delikte im Zusammenhang mit Bundeswehrangehörigen?

Zu den häufigsten Delikten zählen:

  • Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Drogeneinfluss,
  • Körperverletzungsdelikte – insbesondere im Zusammenhang mit Streitigkeiten im privaten Umfeld oder beim Ausgang,
  • Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Diebstahl,
  • Sachbeschädigung und Verkehrsdelikte.

Auch Delikte außerhalb des Dienstes können zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen führen, wenn sie Zweifel an der persönlichen Eignung aufwerfen.

Warum sind Strafverfahren für Soldaten besonders folgenreich?

Neben der strafrechtlichen Sanktion durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte drohen dienstrechtliche Konsequenzen. Dazu zählen:

  • Einleitung eines Disziplinarverfahrens,
  • Einschränkung oder Ausschluss sicherheitsrelevanter Verwendungen,
  • Nichtverlängerung eines Zeitvertrags oder vorzeitige Entlassung,
  • Rückstufung oder Beförderungssperre,
  • Verlust der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Sicherheitsüberprüfung.

Bereits ein Ermittlungsverfahren kann massive Auswirkungen auf die weitere militärische Laufbahn haben.

Was passiert, wenn ich im Dienst betrunken fahre?

Eine Trunkenheitsfahrt – ob mit einem zivilen oder dienstlich genutzten Fahrzeug – ist strafbar, wenn der Blutalkoholwert über 1,1 Promille liegt (absolute Fahruntüchtigkeit) oder bei Ausfallerscheinungen bereits ab 0,3 Promille. Die Folge kann ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sein. Dienstrechtlich drohen zusätzlich Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst – insbesondere bei Wiederholungstätern oder Vorgesetzten.

Muss ich mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen?

Ein Eintrag erfolgt bei Verurteilungen zu Geldstrafen von über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von über drei Monaten. Für Soldatinnen und Soldaten ist bereits ein solcher Eintrag in vielen Fällen karrieregefährdend. Auch Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO können dienstrechtlich negativ bewertet werden, obwohl sie nicht im Führungszeugnis erscheinen.

Sollte ich bei der Polizei eine Aussage machen?

Grundsätzlich nicht, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Eine Aussage kann im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden – sowohl im Strafprozess als auch im Disziplinarverfahren. Insbesondere vermeintlich entlastende Aussagen ohne vollständige Akteneinsicht bergen erhebliche Risiken.

Wie kann ich mich gegen die dienstrechtlichen Folgen wehren?

Disziplinarmaßnahmen können überprüft und ggf. im Widerspruchs- oder Klageverfahren angefochten werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, der Verlauf des Strafverfahrens und die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen entscheidend. Ein erfolgreicher strafrechtlicher Abschluss kann positiv auf das Disziplinarverfahren ausstrahlen – umso wichtiger ist eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.

Wer hilft bei einem Strafverfahren mit dienstrechtlichen Folgen?

Rechtsanwalt Andreas Junge und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel sind Fachanwälte für Strafrecht mit umfassender Erfahrung in der Verteidigung von Soldatinnen und Soldaten. Sie beraten und vertreten bundesweit bei Strafverfahren, Disziplinarverfahren und allen dienstrechtlichen Konsequenzen – professionell, diskret und mit Blick auf die militärische Laufbahn.