Ein Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmer beginnt oft unscheinbar. Zunächst kommt eine Betriebsprüfung, eine Umsatzsteuernachschau oder eine Rückfrage zu bestimmten Rechnungen, Subunternehmern oder Barzahlungen. Wenn der Prüfer Unstimmigkeiten sieht, kann aus der steuerlichen Prüfung schnell ein Strafverfahren werden. Dann sind nicht mehr nur Finanzamt und Betriebsprüfung beteiligt, sondern häufig die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung. Für Bauunternehmer ist das besonders heikel, weil im Baugewerbe große Beträge, viele Beteiligte und enge Zeitpläne zusammenkommen – und weil schon kleine Dokumentationslücken schnell wie „System“ wirken können.
Gerade in dieser Phase entscheidet sich, ob sich Vorwürfe verfestigen oder ob sie rechtlich und tatsächlich eingegrenzt werden können. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. In Steuerstrafverfahren mit umfangreichen Akten, Rechnungs- und Zahlungsströmen sowie komplexen Subunternehmerstrukturen setzt er auf eine ruhige, strukturierte Verteidigung: Akteneinsicht, kritische Prüfung der Berechnungen und eine Strategie, die das Verfahren kontrolliert steuert und unnötige Eskalation vermeidet.
Warum Steuerstrafverfahren im Baugewerbe so häufig entstehen
Das Baugewerbe ist ein klassischer Schwerpunkt der Steuerprüfung. Das hat weniger mit „Generalverdacht“ zu tun, sondern mit der Struktur der Branche. Es gibt viele Einzelprojekte, wechselnde Baustellen, Subunternehmerketten, Materialeinkäufe, Stundenlohn- und Pauschalmodelle, Nachträge und Abschlagsrechnungen. Dazu kommen häufig Barzahlungen, kurzfristige Personaldisposition und die praktische Realität, dass nicht jeder Beleg sofort sauber im System landet. Genau diese Mischung aus Geschwindigkeit und Komplexität erzeugt Risiken, die in einer Prüfung schnell als steuerstrafrechtlich relevant bewertet werden.
Hinzu kommt, dass im Bau häufig mehrere Behörden gleichzeitig hinschauen. Neben dem Finanzamt spielen nicht selten auch Zoll und Sozialversicherung eine Rolle, etwa wenn Themen wie Lohnsteuer, Scheinselbstständigkeit oder nicht ordnungsgemäße Abführung von Beiträgen mitschwingen. Aus einem Punkt kann so ein Verfahren werden, das plötzlich mehrere Baustellen gleichzeitig aufmacht.
Welche Normen im Steuerstrafverfahren typischerweise im Raum stehen
Im Mittelpunkt steht meistens die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Daneben wird häufig geprüft, ob statt Vorsatz eher eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen könnte. Diese Unterscheidung ist in der Praxis entscheidend, weil sie über die Schwere des Vorwurfs und die mögliche Sanktion mitbestimmt.
Je nach Sachverhalt können weitere Vorschriften relevant werden, etwa wenn die Finanzverwaltung von Scheinrechnungen, unzutreffenden Vorsteuerabzügen oder nicht erklärten Einnahmen ausgeht. Außerdem spielt in vielen Fällen die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB eine Rolle, weil angebliche „Vorteile“ aus der Tat abgeschöpft werden können. Gerade bei mehrjährigen Zeiträumen und größeren Projekten kann das wirtschaftlich sehr spürbar werden.
Wie aus einer Betriebsprüfung im Bau schnell ein Strafverfahren wird
Häufig beginnt es mit einer Prüfung der Buchführung, der Kasse oder einzelner Projekte. Wenn Prüfer beispielsweise Unstimmigkeiten zwischen Baustellenaufzeichnungen und Rechnungen feststellen, wenn Materialeinkäufe nicht zu den abgerechneten Leistungen passen oder wenn Nachträge ungewöhnlich wirken, entsteht schnell der Verdacht einer unvollständigen Erfassung von Einnahmen oder einer unzulässigen Steuerersparnis.
Typisch ist auch, dass Prüfer bei Subunternehmern genauer hinsehen. Wenn Rechnungen formal auffällig sind, wenn Leistungsnachweise fehlen oder wenn der Eindruck entsteht, dass die Rechnung zwar existiert, die Leistung aber nicht nachvollziehbar dokumentiert ist, wird häufig der Vorwurf „Scheinrechnung“ oder „Kette“ in den Raum gestellt. Aus steuerlichen Korrekturen wird dann nicht selten ein strafrechtlicher Verdacht, selbst wenn in der Realität schlicht Dokumentationsprobleme oder organisatorische Fehler vorliegen.
Typische Konstellationen, die Bauunternehmer in Ermittlungsverfahren bringen
Ein häufiger Auslöser sind Vorsteuer- und Rechnungsthemen. Im Bau geht es schnell um viele Rechnungen, oft mit Nachträgen, Teilleistungen und wechselnden Leistungszeiträumen. Wenn in der Prüfung einzelne Belege fehlen, Leistungen nicht ausreichend beschrieben sind oder Rechnungen als „nicht prüfbar“ bewertet werden, wird daraus schnell ein strafrechtlicher Vorwurf. Entscheidend ist dann, ob tatsächlich eine unrichtige Abrechnung vorliegt oder ob es um formale Schwächen geht, die sich erklären und belegen lassen.
Ebenfalls häufig sind Bargeld- und Lohnthemen. Wenn Prüfer meinen, dass Löhne nicht vollständig erfasst wurden oder dass Zahlungen „an der Buchhaltung vorbei“ liefen, ist der Schritt zum Hinterziehungsvorwurf kurz. Gerade hier werden schnell Hochrechnungen erstellt, die den angeblichen Steuerschaden stark aufblasen können. In der Verteidigung ist deshalb entscheidend, wie diese Berechnungen entstanden sind und ob sie methodisch überhaupt tragen.
Ein dritter Bereich betrifft Subunternehmerketten. Die Praxis ist oft, dass Leistungen weitervergeben werden, weil Termine knapp sind. Strafrechtlich wird daraus schnell die Frage, ob der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass ein Subunternehmer nicht korrekt arbeitet oder steuerliche Pflichten verletzt. Solche Zuschreibungen sind häufig pauschal und müssen genau geprüft werden, weil sie über die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers oder Inhabers entscheiden können.
Welche Folgen drohen und warum Bauunternehmer besonders vorsichtig sein sollten
Ein Steuerstrafverfahren ist nicht nur ein Problem „mit dem Finanzamt“. Es kann zu Geldstrafen führen, in schweren Fällen auch zu Freiheitsstrafen. Parallel drohen Nachzahlungen, Zinsen und häufig erhebliche Liquiditätsbelastungen. Kommt die Einziehung hinzu, kann das wirtschaftlich schnell sehr empfindlich werden.
Für Bauunternehmer gibt es zusätzlich praktische Risiken. Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder digitale Datensicherungen können den Betrieb massiv stören. Wenn Baustellen weiterlaufen müssen, kann schon der Ausfall von Buchhaltungs- oder Kommunikationssystemen existenzielle Folgen haben. Dazu kommt der Reputationsaspekt: Auftraggeber, Banken und Partner reagieren auf laufende Ermittlungen oft sensibel.
Was in der Verteidigung wirklich entscheidend ist
In Steuerstrafverfahren im Baugewerbe gewinnt meist die Seite, die früh Ordnung schafft. Zuerst muss klar sein, was genau der Vorwurf ist, welche Zeiträume betroffen sind und wie der angebliche Schaden berechnet wurde. Häufig beruhen Vorwürfe auf Schätzungen und Annahmen. Diese Schätzungen sind in der Praxis oft angreifbar, wenn sie auf falschen Parametern beruhen, wenn Bauabläufe nicht verstanden wurden oder wenn Nachträge und Projektlogik nicht sauber berücksichtigt wurden.
Der zweite Kernpunkt ist die Vorsatzfrage. § 370 AO setzt Vorsatz voraus. Viele Fälle entstehen aber aus Organisationsmängeln, aus Überlastung oder aus der typischen Baustellenrealität, in der Unterlagen verspätet kommen und Prozesse nicht perfekt laufen. Ob daraus wirklich ein vorsätzliches Verhalten gemacht werden kann, ist rechtlich häufig streitig. Genau hier setzt eine gute Verteidigung an: Sie trennt das, was steuerlich korrigiert werden muss, von dem, was strafrechtlich tatsächlich beweisbar ist.
Der dritte Schwerpunkt ist die Frage der Verantwortlichkeit. Gerade bei größeren Betrieben ist nicht automatisch jeder Fehler „Chef-Sache“. Zuständigkeiten, interne Abläufe und die tatsächliche Kenntnislage müssen sauber herausgearbeitet werden. Das ist oft der Schlüssel, um persönliche Risiken zu begrenzen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge für Bauunternehmer ein starker Ansprechpartner ist
Steuerstrafverfahren im Bau sind zahlen- und aktenintensiv und verlangen Erfahrung an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Steuerrecht. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er kennt die Abläufe zwischen Betriebsprüfung, Bußgeld- und Strafsachenstelle und Steuerfahndung und ist routiniert im Umgang mit umfangreichen Belegen, Bauabrechnungen und komplexen Projektstrukturen.
Sein Ansatz ist seriös, diskret und zielorientiert. Im Mittelpunkt steht, Vorwürfe früh zu sortieren, Berechnungen kritisch zu prüfen und eine Lösung zu erreichen, die den Betrieb schützt und die persönliche Belastung reduziert. Für Mandanten ist besonders wichtig, dass das Verfahren nicht „aus dem Ruder“ läuft, sondern aktiv gesteuert wird – mit dem klaren Ziel, Eskalation zu vermeiden und, wo möglich, eine Einstellung oder tragfähige Verfahrenslösung zu erreichen.
Wie Bauunternehmer nach dem ersten Schreiben wieder Kontrolle gewinnen
Ein Steuerstrafverfahren gegen Bauunternehmer ist ernst, aber nicht jeder Prüfungsbefund trägt strafrechtlich. Viele Fälle hängen an Schätzungen, an Dokumentationsfragen und an der Frage, ob Vorsatz wirklich nachweisbar ist. Wer früh die Kommunikation kontrolliert, keine vorschnellen Einlassungen macht und die Akte professionell prüfen lässt, kann den Verlauf des Verfahrens häufig entscheidend beeinflussen.
Gerade im Baugewerbe zählt am Ende nicht die lauteste Erklärung, sondern die saubere Aktenarbeit. Eine ruhige, erfahrene Verteidigung schafft hier den Unterschied zwischen einem belastenden Verfahren und einer Lösung, mit der man wieder nach vorn schauen kann.
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