Ein Strafverfahren wegen Kinderpornographie (juristisch: kinderpornographische Inhalte nach § 184b StGB) gehört zu den belastendsten Ermittlungsverfahren überhaupt. Für Betroffene kommt der Vorwurf oft plötzlich, etwa nach einer Datenauswertung, einer Meldung aus dem Ausland oder einem Fund bei einer Routinekontrolle. Dann geht es nicht nur um eine mögliche Strafe, sondern regelmäßig auch um Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Handy und Computer, massive Reputationsschäden und weitreichende Folgen im privaten und beruflichen Umfeld.
Gerade weil die Materie rechtlich und technisch komplex ist, entscheidet häufig die frühe Phase des Verfahrens darüber, ob der Vorwurf eingegrenzt werden kann oder sich verfestigt. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er steht für eine strukturierte, diskrete und konsequent strategische Verteidigung – mit dem Ziel, Verfahren früh zu steuern und, wo immer es die Aktenlage zulässt, auf eine Einstellung hinzuwirken.
Was rechtlich hinter dem Vorwurf „Kinderpornographie“ steckt
Der zentrale Straftatbestand ist § 184b StGB („Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“). Der Gesetzestext erfasst je nach Variante unter anderem Verbreiten, Besitzverschaffen, Sichverschaffen sowie Besitz entsprechender Inhalte.
Wichtig ist dabei: Das Strafrecht knüpft nicht nur an „große“ Fälle an. Schon der Vorwurf des Besitzes oder Sichverschaffens kann ein Ermittlungsverfahren auslösen. Gleichzeitig sind die Grenzen – gerade im Digitalen – oft umkämpft: Was liegt wirklich vor, was ist technisch passiert, was ist nachweisbar, und worauf stützt sich die rechtliche Einordnung?
Welche typischen Konstellationen in der Praxis zu Ermittlungen führen
Die eine Datei auf dem Handy – und plötzlich steht die Polizei vor der Tür
Viele Verfahren beginnen mit einer Sicherstellung oder einer automatisierten Meldung, weil eine Datei auf einem Gerät gefunden oder übertragen wurde. Häufig geht es um Messenger, Cloud-Speicher, automatische Backups oder geteilte Accounts.
Der „Messenger-Weiterleitung“-Vorwurf
Ein Klassiker ist, dass Ermittler aus Chatverläufen eine Weitergabe ableiten. Strafrechtlich ist dann sehr genau zu prüfen, ob tatsächlich eine Verbreitung oder ein Besitzverschaffen an Dritte vorliegt oder ob die Beweislage dafür nicht ausreicht. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zeigen, wie wichtig die präzise Abgrenzung der Tatvarianten ist.
Der technische Sonderfall: Cache, Vorschaubilder und automatische Speicherung
In der Verteidigung spielt häufig die Frage eine Rolle, ob jemand überhaupt „Besitz“ begründet hat, wenn Dateien etwa nur automatisch im Cache gespeichert wurden. Der BGH hat dazu herausgearbeitet, dass Besitz an automatisch gespeicherten Dateien nicht allein aus der Speicherung folgt, sondern es auf Bewusstsein und Zugriffsmöglichkeit ankommen kann.
Jugendliche Konstellationen und Grenzfälle
In der Praxis gibt es zudem Fälle, in denen Jugendliche intime Inhalte austauschen und daraus strafrechtliche Vorwürfe entstehen. Solche Konstellationen sind rechtlich heikel, weil sie eine besonders sorgfältige Prüfung von Alter, Inhalt, Tatbeitrag und Vorwerfbarkeit erfordern – und weil hier häufig vorschnelle Bewertungen zu unnötiger Eskalation führen können.
Warum die möglichen Folgen so schwer wiegen
Ein Ermittlungsverfahren in diesem Bereich trifft Betroffene meist in mehreren Ebenen gleichzeitig:
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Strafrechtlich drohen empfindliche Sanktionen – abhängig von Tatvariante, Umfang, Inhalt und Einzelfallkontext. Der Gesetzgeber hat nach den Reformen der letzten Jahre auch die Mindeststrafen und die Einordnung im System angepasst; 2024 wurde eine Absenkung bestimmter Mindeststrafen politisch begründet, um Fälle am unteren Rand der Strafwürdigkeit sachgerechter behandeln zu können.
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Praktisch kommt es häufig zu Durchsuchung, Sicherstellung digitaler Geräte und langwierigen Auswertungen.
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Beruflich können schon Ermittlungen erhebliche Konsequenzen auslösen, etwa bei Tätigkeiten mit Nähe zu Kindern oder in sicherheitssensiblen Bereichen.
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Persönlich ist der Druck enorm, weil der Vorwurf gesellschaftlich besonders stigmatisiert ist.
Gerade deshalb ist eine Verteidigung wichtig, die nicht nur „mitläuft“, sondern die Akte aktiv strukturiert, Beweise einordnet und rechtliche Grenzen konsequent geltend macht.
Welche Verteidigungsansätze in solchen Verfahren häufig entscheidend sind
Eine frühe, klare Verteidigungsstrategie statt spontaner Erklärungen
In diesem Deliktsfeld kommt es häufig darauf an, zunächst die Akte zu kennen, bevor man sich inhaltlich äußert. Der Kern ist fast immer: Was ist technisch tatsächlich passiert, was lässt sich beweisen, und welcher Tatvorwurf wird daraus konstruiert?
Die genaue Prüfung von Tatvariante, Nachweis und Konkurrenzfragen
Ob „Besitz“, „Sichverschaffen“ oder „Verbreiten“ vorgeworfen wird, macht in der Bewertung einen erheblichen Unterschied. Der BGH hat mehrfach betont, dass der Besitz als Auffangtatbestand hinter konkreteren Verschaffungstaten zurücktreten kann, was für die rechtliche Einordnung und den Zuschnitt des Vorwurfs relevant sein kann.
Die Einordnung digitaler Spuren und der tatsächlichen Zugriffslage
Gerade bei Cache-, Thumbnail- oder Backup-Fällen hängt viel daran, ob und wie ein bewusster Zugriff nachweisbar ist. Hier entscheidet häufig eine saubere forensische und juristische Aufarbeitung.
Das realistische Ziel: eine Verfahrensbegrenzung oder eine Einstellung
Je nach Aktenlage kommen Verfahrensbeendigungen ohne Hauptverhandlung in Betracht, etwa wenn Nachweise nicht tragen, Tatbeiträge nicht sicher zugeordnet werden können oder rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine konsequente Verteidigung arbeitet genau auf diese Punkte hin – sachlich, unaufgeregt und mit Blick auf den geringstmöglichen Schaden.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge in solchen Verfahren ein starker Ansprechpartner ist
Strafverfahren wegen § 184b StGB erfordern Erfahrung im Strafprozess, Sicherheit im Umgang mit digitalen Beweisen und die Fähigkeit, hochbelastete Situationen ruhig zu steuern. Rechtsanwalt Andreas Junge ist bundesweit als Strafverteidiger tätig und als Fachanwalt für Strafrecht auf genau diese Verfahrensführung spezialisiert. Als zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht bringt er zudem ausgeprägte Routine im Umgang mit komplexen Akten, strukturierten Beweisfragen und wirtschaftlichen Folgeproblemen mit.
Sein Ansatz ist darauf ausgerichtet, früh die Kontrolle über das Verfahren zu gewinnen, die Kommunikation nach außen zu ordnen und – wo es rechtlich möglich ist – Verfahren diskret und effizient zu beenden.
Was jetzt zählt, wenn ein Ermittlungsverfahren läuft
Wenn ein Strafverfahren wegen Kinderpornographie im Raum steht, entscheidet selten ein einziger Satz, sondern die Gesamtheit aus Aktenlage, Technik, rechtlicher Einordnung und taktischem Vorgehen. Wer früh professionell verteidigt wird, verbessert die Chancen, den Vorwurf einzugrenzen, Fehler in der Beweisführung aufzudecken und das Verfahren in eine tragfähige Richtung zu bringen.
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