Ein Ermittlungsbrief wegen „pornografischer Inhalte“ trifft Betroffene oft völlig unerwartet. Plötzlich steht der Vorwurf im Raum, man habe gegen § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Inhalte) verstoßen – sei es durch einen Chat, eine Datei, einen Link, eine Weiterleitung oder eine Veröffentlichung im Internet. Was viele unterschätzen: Ein Strafverfahren wegen § 184 StGB ist kein Randdelikt. Schon im frühen Ermittlungsstadium drohen Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen von Handys und Computern, Sperrungen von Accounts und im schlimmsten Fall eine Anklage, die Beruf und Ruf dauerhaft beschädigen kann.
Gerade weil § 184 StGB in der Praxis eng mit digitalen Kommunikationswegen verknüpft ist und die Abgrenzung zur straflosen Alltagssituation oder zu anderen Sexualdelikten hochkomplex sein kann, braucht es frühzeitig eine präzise, rechtsprechungsorientierte Verteidigung. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt bundesweit Mandanten, denen Verbreitung, Zugänglichmachen oder sonstiger Umgang mit pornografischen Inhalten vorgeworfen wird. Seine Mandanten profitieren von seiner langjährigen Erfahrung, seiner klaren Strategie im Umgang mit Staatsanwaltschaften und einer überdurchschnittlich hohen Quote an Verfahrenseinstellungen bereits im Ermittlungsstadium.
Was § 184 StGB überhaupt bestraft – und warum der Vorwurf so schnell entsteht
§ 184 StGB schützt vor allem Minderjährige und auch Erwachsene vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornografie. Strafbar ist nicht „Pornografie an sich“, sondern deren unzulässige Verbreitung oder Zugänglichmachung in bestimmten Konstellationen, insbesondere gegenüber Personen unter 18 Jahren oder in der Öffentlichkeit. In der Norm finden sich mehrere Varianten, die von Behörden häufig herangezogen werden, zum Beispiel wenn Inhalte an Jugendliche weitergeleitet, ohne Alterskontrolle online angeboten oder in frei zugänglichen Bereichen geteilt werden.
In der digitalen Realität entstehen §-184-Verfahren heute oft durch Messenger, soziale Netzwerke, Cloud-Speicher oder Foren. Ein einzelner Upload oder das Weiterleiten einer Datei kann genügen, um Ermittlungen auszulösen. Aus einem digitalen Vorgang wird schnell ein strafrechtlicher Anfangsverdacht – häufig ohne dass Betroffene die Tragweite ihrer Handlung erkannt haben.
Die entscheidende Rolle der Rechtsprechung: Was ist „pornografisch“?
Ob ein Inhalt überhaupt unter § 184 fällt, ist keine Bauchfrage, sondern eine juristische Einordnung. Der Bundesgerichtshof hat dafür klare Maßstäbe entwickelt. Besonders wichtig ist die Leitentscheidung BGH, Urteil vom 27.06.2001 – 1 StR 66/01 (BGHSt 47, 55). Dort wird betont, dass „pornografisch“ ein Inhalt nur dann ist, wenn er Sexualität grob aufdringlich in den Vordergrund stellt und andere Aspekte menschlicher Beziehung ausblendet. Damit ist rechtlich klar: Nicht jede freizügige, erotische oder provokante Darstellung erfüllt automatisch den Pornografie-Begriff des Strafrechts.
Gerade in Grenzfällen – etwa bei künstlerischen, medizinischen oder aufklärerischen Inhalten – kann diese Abgrenzung entscheidend sein. Eine professionelle Verteidigung prüft deshalb immer zuerst, ob das Material überhaupt strafrechtlich als Pornografie zu qualifizieren ist.
„Verbreiten“ oder „Zugänglichmachen“? Warum diese Abgrenzung im Verfahren alles entscheidet
Ein zweiter Kernpunkt ist die Frage, ob der Beschuldigte überhaupt eine strafbare Tathandlung begangen hat. Die Rechtsprechung grenzt sehr genau ab, was „Verbreiten“ bedeutet. Als Verbreiten gilt typischerweise nur das Zugänglichmachen an einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis. Das ist in der Praxis enorm wichtig, weil Ermittlungsbehörden häufig vorschnell von „Verbreitung“ sprechen, obwohl tatsächlich nur ein begrenzter individueller Austausch vorliegt.
Für die Verteidigung bedeutet das: Wenn kein Verbreiten im Sinne der Rechtsprechung nachweisbar ist, kann der Vorwurf rechtlich deutlich entschärft oder sogar vollständig entkräftet werden.
Typischer Ermittlungsablauf bei § 184 StGB – und die größten Fehler
§-184-Verfahren beginnen meist mit einem Hinweis aus dem digitalen Umfeld, etwa durch Plattformmeldungen, Chatprotokolle oder Anzeigen aus dem privaten Umfeld. Häufig folgen dann sehr früh Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Spätestens wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft aktiv werden, ist es riskant, ohne Verteidiger zu agieren. Viele Beschuldigte wollen „aufklären“, sagen aber ohne Akteneinsicht aus und liefern damit ungewollt belastende Ansatzpunkte.
Rechtsanwalt Andreas Junge steuert solche Verfahren von Beginn an. Er beantragt Akteneinsicht, überprüft die technische Beweiskette, setzt rechtsprechungsbasierte Einwände gegen die Auswertung digitaler Daten und verhindert, dass aus vorschnellen Annahmen eine Anklage wird.
Welche Strafen drohen – und warum Nebenfolgen oft schlimmer sind
Der Strafrahmen des § 184 StGB reicht – je nach Tatvariante – von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe. In der Praxis können sich die Konsequenzen aber weit darüber hinaus auswirken. Schon ein Strafbefehl kann zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen. In Berufen mit Vertrauensbezug, im öffentlichen Dienst, bei Sicherheits- oder pädagogischen Tätigkeiten kann das existenzielle Folgen haben. Außerdem drohen berufliche Suspendierungen, Probleme im Umgangsrecht oder ein massiver Rufschaden, selbst wenn das Verfahren später eingestellt wird.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – wie Rechtsanwalt Junge vorgeht
Eine wirksame Verteidigung in §-184-Verfahren setzt an drei Punkten an.
Erstens wird juristisch geprüft, ob der Inhalt überhaupt als „pornografisch“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Wenn diese Grundlage nicht trägt, fehlt bereits der Tatbestand.
Zweitens wird die konkrete Handlungsform sauber eingeordnet. In vielen Fällen lässt sich zeigen, dass kein strafbares „Verbreiten“, sondern allenfalls ein begrenzter individueller Austausch vorlag. Das kann den Vorwurf entscheidend verändern.
Drittens prüft Rechtsanwalt Junge die technische Beweislage. In digitalen Verfahren sind Chatverläufe oft unvollständig, Zuordnungen fehleranfällig oder Auswertungen aus dem Kontext gerissen. Wo Zweifel an der Beweiskette bestehen, wirkt das zu Gunsten des Beschuldigten. Gerade so gelingt es häufig, eine Einstellung mangels Tatverdachts oder eine diskrete Verfahrensbeendigung gegen Auflage zu erreichen – ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne nachhaltige Stigmatisierung.
Fazit: § 184 StGB ist ernst – aber der Vorwurf oft überraschend gut abwehrbar
Ein Strafverfahren wegen § 184 StGB kann sich aus einem einzelnen digitalen Vorgang entwickeln und binnen Tagen existenzbedrohlich werden. Doch die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Einordnung der Inhalte, an die konkrete Tathandlung und an die Beweisführung. Viele Verfahren sind deshalb angreifbar – vorausgesetzt, die Verteidigung setzt früh, konsequent und rechtsprechungsorientiert an.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr erfahrener Ansprechpartner bei Vorwürfen nach § 184 StGB. Er verteidigt diskret, entschlossen und mit dem klaren Ziel, das Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen und Ihre berufliche wie persönliche Zukunft zu schützen.