Die Gastronomiebranche steht seit Jahren im besonderen Fokus der Ermittlungsbehörden. Frühmorgendliche Razzien, unangekündigte Kontrollen durch den Zoll und die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gehören in vielen Städten zum Alltag. Vor allem Restaurant- und Imbissbetreiber geraten häufig unter den Verdacht, Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt zu haben.
Der Vorwurf der Schwarzarbeit kann für Betroffene schwerwiegende Folgen haben – strafrechtlich, finanziell und wirtschaftlich.
In dieser Situation ist die Erfahrung eines spezialisierten Strafverteidigers entscheidend. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit bekannt für seine erfolgreiche Verteidigung in Verfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerstraftaten im Gastronomiebereich. Durch seine fundierte Fachkenntnis und sein strategisches Vorgehen gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren zur Einstellung zu bringen oder erhebliche Strafmilderungen zu erreichen.
Wie Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie entstehen
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit beginnt meist mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die Teil des Zolls ist. Die Beamten überprüfen dabei unangekündigt, ob alle Beschäftigten im Restaurant ordnungsgemäß angemeldet sind und ihre Löhne korrekt abgerechnet werden.
Oft entstehen solche Verfahren, weil:
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Mitarbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt werden,
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Minijobber in Wirklichkeit Vollzeit arbeiten,
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Barlöhne gezahlt werden, ohne dass sie steuerlich erfasst sind,
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oder ausländische Beschäftigte ohne gültige Arbeitserlaubnis eingesetzt werden.
Häufig beruhen die Vorwürfe jedoch auf Missverständnissen, etwa wenn kurzfristig Aushilfen einspringen, Familienmitglieder unentgeltlich mitarbeiten oder Lohnunterlagen unvollständig sind. Dennoch reichen schon geringe Unregelmäßigkeiten, um den Verdacht einer vorsätzlichen Schwarzarbeit auszulösen.
Neben der Schwarzarbeit selbst wird in vielen Fällen gleichzeitig der Verdacht auf Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) erhoben. Damit droht nicht nur eine Strafe, sondern auch erhebliche Nachzahlungen und Zwangsmaßnahmen.
Die möglichen Folgen für Restaurantbetreiber
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für Restaurantbetreiber existenzbedrohend sein. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind erheblich.
Zunächst drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Der Strafrahmen hängt von der Zahl der betroffenen Mitarbeiter, der Dauer des Verstoßes und dem entstandenen Schaden ab. Bereits eine geringfügige Beschäftigung ohne Anmeldung kann strafbar sein, bei systematischer Schwarzarbeit sind sogar Freiheitsstrafen möglich.
Darüber hinaus drohen Nachforderungen der Rentenversicherungsträger, Zahlung von Sozialabgaben rückwirkend für mehrere Jahre sowie Steuernachzahlungen inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen.
Hinzu kommen arbeits- und gewerberechtliche Folgen. Eine strafrechtliche Verurteilung kann zur Entziehung der Gewerbeerlaubnis führen, insbesondere wenn die Behörden von einer „Unzuverlässigkeit“ des Betriebsinhabers ausgehen. Auch das Vertrauen von Gästen, Mitarbeitern und Geschäftspartnern kann durch eine solche Anschuldigung erheblich leiden.
Nicht selten stehen Restaurantbetreiber nach einem Ermittlungsverfahren vor dem finanziellen Ruin – allein die Sperrung von Konten, Beschlagnahmen von Bargeld oder Pfändungen können einen laufenden Betrieb schnell lahmlegen.
Erfolgreiche Verteidigungsstrategien – Erfahrung, Taktik und Fachwissen
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Gastronomen, Bäckern, Handwerks- und Kleinbetrieben, die wegen Schwarzarbeit angeklagt wurden. Seine Verteidigung basiert auf drei Grundpfeilern: juristische Präzision, strategisches Verhandlungsgeschick und ein tiefes Verständnis für die wirtschaftlichen Abläufe im Gastgewerbe.
Zu Beginn jeder Verteidigung steht die gründliche Prüfung der Ermittlungsakte. Häufig zeigen sich dabei Fehler bei der Beweiserhebung, unvollständige Zeugenangaben oder unzureichende Dokumentationen der FKS. In vielen Fällen beruht der Tatvorwurf lediglich auf Vermutungen oder Aussagen ehemaliger Mitarbeiter, die sich selbst entlasten wollen.
Ein zentraler Punkt der Verteidigung ist die Frage nach dem Vorsatz. Nur wer bewusst und gewollt gegen die Melde- und Beitragspflichten verstoßen hat, handelt strafbar. In vielen Fällen kann erfolgreich nachgewiesen werden, dass es sich lediglich um fahrlässige Versäumnisse oder organisatorische Fehler gehandelt hat.
Auch die Einordnung von Arbeitsverhältnissen spielt eine wichtige Rolle. Häufig werden Familienangehörige oder Gelegenheitshelfer fälschlich als Arbeitnehmer gewertet, obwohl sie gar nicht sozialversicherungspflichtig tätig waren. Rechtsanwalt Junge nutzt solche Unklarheiten gezielt, um den Tatvorwurf zu entkräften.
Durch geschickte Verhandlungsführung gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflage einzustellen, sodass keine Vorstrafe entsteht und der Betrieb weitergeführt werden kann. Sein Ziel ist es stets, den Schaden zu minimieren und die Existenz des Unternehmens zu sichern.
Rechtsprechung bestätigt: Nicht jede Unregelmäßigkeit ist Schwarzarbeit
Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt, dass Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf Schwarzarbeit oft zu weit gehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine strafbare Handlung nur dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber vorsätzlich und dauerhaft gegen seine Pflichten verstoßen hat.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass es auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankommt. Eine versehentliche verspätete Anmeldung oder ein bürokratisches Versehen erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit nicht automatisch.
Diese differenzierte Rechtsprechung schafft Verteidigungsspielräume – vor allem, wenn der Betrieb organisatorisch überlastet war oder die Meldefristen versehentlich überschritten wurden. Mit fundierter Argumentation und klarer Beweisanalyse lassen sich viele Verfahren erfolgreich zur Einstellung bringen.
Fachanwaltliche Kompetenz für Gastronomie und Steuerstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht vereint Rechtsanwalt Andreas Junge tiefes strafrechtliches Wissen mit umfassender Kenntnis der steuerlichen und sozialrechtlichen Zusammenhänge in der Gastronomie.
Er versteht die wirtschaftlichen Herausforderungen von Restaurantbetreibern – von Personalmangel über Schichtsysteme bis zu komplexen Lohnabrechnungen – und weiß, dass hinter vielen Vorwürfen keine kriminelle Absicht, sondern Alltagsprobleme stehen.
Seine Verteidigung ist konsequent, diskret und lösungsorientiert. Er vertritt Gastronomen bundesweit und legt dabei besonderen Wert auf frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, um unnötige Eskalationen zu vermeiden.
Durch seine Erfahrung und sein Verhandlungsgeschick gelingt es Andreas Junge, überdurchschnittlich viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen, bevor es zu einer öffentlichen Anklage oder Hauptverhandlung kommt.
Frühzeitige anwaltliche Hilfe schützt Betrieb und Existenz
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann für Restaurantbetreiber schnell zur existenziellen Krise werden. Doch wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, kann die Situation häufig entschärfen oder sogar vollständig bereinigen.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, ist bundesweit Ihr kompetenter Ansprechpartner, wenn Ihnen als Gastronom, Imbissbetreiber oder Café-Inhaber Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Er verteidigt mit Erfahrung, Weitblick und Entschlossenheit – immer mit dem Ziel, Ihre unternehmerische Existenz zu sichern und eine öffentliche Anklage zu vermeiden.