Seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG) im Jahr 2015 ist der Umgang mit leistungssteigernden Substanzen nicht mehr nur ein Thema für den organisierten Spitzensport, sondern auch strafrechtlich relevant für Freizeitsportler. Was vielen Hobbysportlern nicht bewusst ist: Wer bestimmte Substanzen besitzt, konsumiert oder weitergibt – sei es zur Muskeldefinition, zur Leistungssteigerung im Fitnessstudio oder im Rahmen von Wettkämpfen – kann sich strafbar machen.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Profis und Amateuren. Insbesondere der Besitz sogenannter „nicht geringer Mengen“ von Dopingmitteln oder der Handel mit Anabolika, Wachstumshormonen oder Substanzen wie Clenbuterol, EPO oder SARMs kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – auch für Personen, die nicht unter die klassischen Regularien des organisierten Sports fallen.
Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Arzneimittelstrafrecht und Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz, vertritt regelmäßig Freizeitsportler, die nach Hausdurchsuchungen, Zollkontrollen oder Ermittlungen wegen Onlinebestellungen von Dopingmitteln ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sind. Durch seine Erfahrung und seine Kenntnis der internen Abläufe der Ermittlungsbehörden gelingt es ihm in vielen Fällen, eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung und ohne strafrechtliche Folgen zu erreichen.
Wie geraten Freizeitsportler ins Visier der Ermittlungsbehörden?
Ein Großteil der Verfahren gegen Freizeitsportler entsteht durch Zollkontrollen bei Paketen aus dem Ausland, insbesondere aus Ländern wie Polen, Thailand oder den USA. Viele bestellen vermeintlich legale Nahrungsergänzungsmittel oder Muskelaufbaupräparate in Online-Shops – oft ohne zu wissen, dass diese in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz oder das AntiDopG fallen.
In anderen Fällen stammen die Hinweise aus Ermittlungen gegen Händler oder Forenbetreiber, bei denen Kundendaten beschlagnahmt und systematisch ausgewertet werden. Auch Hinweise von Apothekern, Trainern oder Dritten können zu einem Anfangsverdacht führen.
Die Behörden – insbesondere die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Arzneimittelstraftaten – werten diese Daten aus und leiten daraufhin Strafverfahren ein. Diese beginnen häufig mit einer Hausdurchsuchung, bei der Dopingmittel, Bestellunterlagen, Mobiltelefone und Computer sichergestellt werden. Selbst wenn nur wenige Ampullen, Tabletten oder Packungen gefunden werden, kann bereits der Vorwurf des Besitzes einer „nicht geringen Menge“ im Raum stehen – mit entsprechenden strafrechtlichen Folgen.
Strafrechtliche Bewertung nach dem Anti-Doping-Gesetz
Das Anti-Doping-Gesetz stellt in mehreren Tatbeständen den Besitz, Erwerb, Handel und die Weitergabe von Dopingmitteln unter Strafe. Für Freizeitsportler besonders relevant sind:
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§ 2 AntiDopG: Strafbar ist der Besitz bestimmter Substanzen in nicht geringer Menge – unabhängig davon, ob eine Einnahme im Wettkampf beabsichtigt ist
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§ 3 AntiDopG: Der unerlaubte Handel, Erwerb oder das Verbringen in die Bundesrepublik kann strafbar sein
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§ 4 AntiDopG: Strafbar ist auch die Anwendung von Dopingmitteln bei sich selbst, sofern ein sportlicher Wettkampf mit Leistungsabsicht beabsichtigt war
Die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in schweren Fällen – etwa bei bandenmäßigem oder gewerbsmäßigem Handeln – sogar bis zu zehn Jahre. Auch der bloße Besitz zum Eigengebrauch kann strafbar sein, wenn die Substanzmenge über den rechtlich festgelegten Grenzwerten liegt.
Die Rechtsprechung ist hier konsequent: So hat etwa das Amtsgericht München in mehreren Fällen Geldstrafen gegen Freizeitsportler verhängt, die Steroide über Onlineshops bestellt und über Monate konsumiert hatten – selbst ohne einen konkreten Bezug zu einem Wettkampf.
Mögliche persönliche und wirtschaftliche Folgen
Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz ist mit erheblichen persönlichen Belastungen verbunden – auch für Menschen, die bislang nicht im strafrechtlichen Bereich auffällig waren. Bereits die Hausdurchsuchung, die Vorladung zur Polizei oder die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens kann berufliche und soziale Folgen nach sich ziehen.
Weitere Konsequenzen sind:
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Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bei Verurteilung
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Eintrag im Führungszeugnis, etwa ab 90 Tagessätzen Geldstrafe
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Einziehung der sichergestellten Substanzen, häufig verbunden mit Vermögenseinziehung
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Verlust von Arbeitsverhältnissen oder Studienplätzen, insbesondere im öffentlichen Dienst
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bei lizenzierten Sportlern: Sperren durch Verbände und Vereine
Viele Freizeitsportler berichten, dass sie sich des Risikos nicht bewusst waren oder die Substanzen lediglich im Rahmen ihrer Trainingsroutine eingesetzt haben – ohne Leistungsabsicht im eigentlichen sportlichen Sinne. Die Ermittlungsbehörden differenzieren hier jedoch nur selten, was eine fundierte strafrechtliche Verteidigung umso wichtiger macht.
Verteidigungsmöglichkeiten für Freizeitsportler
Rechtsanwalt Andreas Junge legt in der Verteidigung besonderen Wert auf die konkrete Bewertung der Substanz, der Menge und der tatsächlichen Umstände. In vielen Fällen stellt sich heraus, dass:
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die Menge unterhalb der strafbaren Grenze lag oder nicht korrekt ermittelt wurde
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keine sportliche Wettkampfabsicht im Sinne des Gesetzes vorlag
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die Substanzen nicht eindeutig als Dopingmittel eingestuft werden konnten
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der Mandant keinen Vorsatz hatte oder über die rechtliche Einordnung nicht informiert war
In solchen Fällen ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit möglich. Bei intensiver Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft kann auch eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreicht werden – ohne Eintrag ins Führungszeugnis und ohne Gerichtsverhandlung.
Wichtig ist in jedem Fall, keine voreiligen Aussagen gegenüber Polizei oder Ermittlern zu machen. Viele Verfahren lassen sich nur deshalb nicht einstellen, weil durch unüberlegte Angaben der Verdacht untermauert wird.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Rechtsanwalt Andreas Junge verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Verfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz. Er kennt die Bewertungskriterien der Ermittlungsbehörden, die Grenzmengenregelungen und die häufigen Schwachstellen in den Ermittlungsakten – etwa fehlerhafte Substanzanalysen, unvollständige Dokumentation oder falsche Rückschlüsse aus Bestellungen.
Seine Mandanten profitieren von einer diskreten, sachlich fundierten und zielgerichteten Verteidigung, die auch die persönlichen und sozialen Hintergründe der Betroffenen einbezieht. In der Mehrzahl der Fälle gelingt es ihm, das Verfahren ohne öffentliche Anklage und ohne strafrechtliche Folgen zu beenden – oft zur großen Erleichterung der Betroffenen, die erstmals mit dem Strafrecht konfrontiert sind.
Ein Strafverfahren wegen des Besitzes oder der Bestellung von Dopingmitteln betrifft längst nicht nur Profisportler. Auch Freizeitsportler, die über das Internet Präparate zur Leistungssteigerung oder Körperoptimierung beziehen, können sich strafbar machen – oft ohne es zu wissen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit mit Erfahrung, rechtlichem Sachverstand und einer klaren Verteidigungsstrategie zur Seite. Wenn auch Sie betroffen sind, zögern Sie nicht, rechtzeitig Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihre Zukunft verdient eine professionelle Verteidigung – damit aus einem Anfangsverdacht kein dauerhafter Schaden entsteht.
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