Strafverfahren wegen Geldwäsche durch das Weiterleiten von Geldern auf fremde Konten – rechtliche Risiken und erfahrene Verteidigung

In Zeiten des digitalen Zahlungsverkehrs und internationaler Onlinegeschäfte geraten zunehmend Personen ins Visier der Ermittlungsbehörden, denen Geldwäsche nach § 261 StGB vorgeworfen wird – insbesondere, wenn sie Geldbeträge empfangen und an Dritte weitergeleitet haben. In der Praxis betrifft dies oft unbescholtene Menschen, die entweder gutgläubig in ein System eingebunden wurden oder die Tragweite ihrer Handlungen nicht erkennen konnten. Die strafrechtlichen Folgen eines solchen Vorwurfs sind erheblich und können die persönliche und berufliche Existenz massiv bedrohen.

Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Wirtschafts- und Finanzstrafrecht, verteidigt regelmäßig Mandanten, gegen die wegen der Weiterleitung von Geldern im Zusammenhang mit Betrugssystemen oder unklaren Geldquellen ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet wurde. In vielen dieser Verfahren gelingt es ihm, die Vorwürfe durch sachliche Aufklärung und gezielte Verteidigung zu entkräften und das Verfahren ohne strafrechtliche Konsequenzen zu beenden.

Wie entstehen Geldwäsche-Vorwürfe bei der Weiterleitung von Geldern?

Typischerweise beginnt ein solches Verfahren mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung, die von einer Bank, einem Zahlungsdienstleister oder einem Online-Marktplatz an die Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls weitergeleitet wurde. Verdächtig wird insbesondere dann, wenn auf einem Konto Gelder eingehen, die anschließend zügig auf andere, teils ausländische Konten verteilt oder bar abgehoben werden – insbesondere wenn der Absender oder Empfänger keine erkennbare Beziehung zum Kontoinhaber hat.

Häufig ist der Beschuldigte selbst gar nicht der ursprüngliche Täter eines Betrugs oder einer anderen Straftat, sondern hat – teils auf Anweisung – Zahlungen empfangen und weitergeleitet. Die Beteiligung kann bewusst erfolgt sein, in vielen Fällen handelt es sich jedoch auch um fahrlässige Mitwirkung, etwa bei Jobangeboten als „Finanzagent“, bei der Nutzung fremder Konten oder bei Hilfeleistungen für Dritte, deren wahre Absicht nicht durchschaut wurde.

Die Strafverfolgungsbehörden nehmen diese Konstellationen äußerst ernst. Wer auch nur objektiv an der Verschleierung, Verschiebung oder Weiterleitung kriminell erlangter Gelder mitgewirkt hat, kann sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben – selbst dann, wenn der Ursprung der Gelder nicht im Detail nachgewiesen ist. Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 reicht es aus, wenn eine Herkunft aus irgendeiner Straftat „möglich erscheint“.

Rechtliche Bewertung und strafrechtliche Risiken

§ 261 StGB stellt die Geldwäsche unter Strafe und ahndet jede Handlung, durch die Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat in den legalen Wirtschaftsverkehr überführt, verborgen oder verschleiert werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen.

Wer Geld von unbekannten oder auffälligen Quellen auf seinem Konto empfängt und es weiterleitet, bar abhebt oder an andere Personen übergibt, kann schnell in den Verdacht geraten, an einem Geldwäschesystem beteiligt zu sein. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen aus Betrugsdelikten (z. B. Fake-Shops, Phishing, CEO-Betrug oder Online-Betrug) stammen.

Die Gerichte setzen dabei zunehmend auf eine objektive Betrachtung. Ein entschuldigender Hinweis auf Unwissenheit reicht nicht immer aus, wenn Umstände vorlagen, die einen Verdacht hätten wecken müssen. Die Grenze zwischen Naivität und bedingtem Vorsatz wird schnell überschritten – insbesondere bei ungewöhnlich hohen Beträgen, ausländischen Auftraggebern oder dem Fehlen plausibler Erklärungen für die Transaktionen.

Persönliche und wirtschaftliche Folgen eines Geldwäscheverfahrens

Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche hat schwerwiegende Konsequenzen – auch für Personen ohne Vorstrafen. Bereits im Ermittlungsverfahren drohen:

  • Hausdurchsuchung und Beschlagnahme von Computern, Handys und Kontounterlagen

  • Kontopfändung und Vermögensarrest, oft ohne vorherige Anhörung

  • negative Schufa-Einträge und Sperrung durch Banken

  • Verlust des Arbeitsplatzes, insbesondere im öffentlichen Dienst oder im Finanzsektor

  • Eintrag ins Führungszeugnis bei Verurteilung, mit Folgen für Beruf, Einbürgerung und Reisevisa

Zusätzlich fordern die Staatsanwaltschaften regelmäßig Einziehung der weitergeleiteten Gelder nach § 73 StGB – selbst dann, wenn der Beschuldigte keinen wirtschaftlichen Vorteil daraus gezogen hat.

Verteidigungsmöglichkeiten – differenziert und individuell

Ein Geldwäscheverfahren ist komplex und in hohem Maße von der Einordnung des Einzelfalls abhängig. Es kommt darauf an, wie nachvollziehbar der Beschuldigte seine Handlungen erklären kann, wie klar die Herkunft der Gelder dokumentiert ist und ob ein Vorsatz oder nur Fahrlässigkeit vorliegt.

Rechtsanwalt Andreas Junge analysiert deshalb jede Transaktion genau, prüft die Kommunikation mit Auftraggebern, sichert technische Beweismittel und dokumentiert die tatsächlichen Abläufe. Oft gelingt es ihm, die Ermittlungsbehörden davon zu überzeugen, dass:

  • kein Vorsatz vorlag und der Mandant in gutem Glauben gehandelt hat

  • keine konkrete Verbindung zu einer Vortat besteht oder nachgewiesen werden kann

  • die Mitwirkung objektiv nicht strafbar war, etwa weil keine Verschleierungsabsicht bestand

  • eine Verfahrenseinstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angezeigt ist

In fast allen seinen Fällen konnte er so eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht) oder nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreichen. Auch wenn eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) erforderlich ist, kann dadurch eine öffentliche Hauptverhandlung und ein Eintrag ins Führungszeugnis vermieden werden.

Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Ansprechpartner ist

Verfahren wegen Geldwäsche erfordern nicht nur strafrechtliche Expertise, sondern auch fundierte Kenntnisse im Bankwesen, im internationalen Zahlungsverkehr und in der Struktur moderner Betrugssysteme. Rechtsanwalt Andreas Junge bringt genau diese Kompetenz mit. Er kennt die Ermittlungsstrategien der Behörden, weiß, wie Banken mit Verdachtsmeldungen umgehen, und versteht, wie sich vermeintlich harmlose Handlungen strafrechtlich auswirken können.

Er nimmt sich die Zeit, den Fall sorgfältig aufzuarbeiten, die Abläufe juristisch einzuordnen und gegenüber der Staatsanwaltschaft sachlich darzulegen, warum ein strafbares Verhalten nicht vorliegt. Viele seiner Mandanten berichten von einem Gefühl der Erleichterung, weil sie sich ernst genommen fühlen und das Verfahren frühzeitig in kontrollierte Bahnen gelenkt werden konnte.

Die Erfolgsbilanz spricht für sich: Fast alle der von ihm betreuten Geldwäscheverfahren konnte ohne Verurteilung und ohne langwierige Hauptverhandlung beendet werden – durch frühe Weichenstellung, fundierte Einlassungen und eine klare Verteidigungsstrategie

Ein Vorwurf wegen Geldwäsche durch die Weiterleitung von Geldern auf fremde Konten ist kein seltenes Problem mehr – und kann jeden treffen, der sich unbedacht auf eine finanzielle Transaktion einlässt. Die Folgen sind gravierend, doch eine professionelle Verteidigung eröffnet realistische Chancen, das Verfahren ohne dauerhafte Nachteile zu beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge steht Ihnen bundesweit mit Erfahrung, Kompetenz und strategischem Geschick zur Seite. Wenn auch Sie betroffen sind, nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf – bevor aus einem Verdacht eine existenzbedrohende Situation entsteht. Ihre Zukunft verdient eine durchdachte und verlässliche Verteidigung.