Lehrerinnen und Lehrer stehen täglich in einem anspruchsvollen Spannungsfeld zwischen pädagogischer Verantwortung, disziplinarischem Handeln und schulischer Konfliktdynamik. Gerade im Umgang mit verhaltensauffälligen oder aggressiven Schülern kann es in bestimmten Situationen zu physischen Eingriffen kommen – etwa um einen Streit zu unterbinden, eine Eskalation zu vermeiden oder die Aufsichtspflicht zu erfüllen.
In solchen Fällen kann es zu Missverständnissen oder Fehlinterpretationen kommen. Nicht selten erheben Eltern oder Schüler den Vorwurf, ein Lehrer habe „zu hart zugegriffen“, „geschubst“ oder „unnötige Gewalt“ angewendet. Die Folge ist häufig die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung nach § 223 StGB.
Ein solcher Vorwurf trifft Lehrer in besonderer Weise – nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarrechtlich und persönlich. Gerade für verbeamtete Lehrkräfte kann bereits ein Ermittlungsverfahren gravierende Folgen für Laufbahn, Beförderung und Versorgung haben.
Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit tätig im Bereich des Straf- und Disziplinarrechts, verteidigt regelmäßig Lehrerinnen und Lehrer, die mit dem Vorwurf der Körperverletzung konfrontiert sind. Seine langjährige Erfahrung mit Verfahren im Schulkontext führt dazu, dass zahlreiche Verfahren ohne Anklage und ohne dienstrechtliche Konsequenzen eingestellt werden konnten.
Typische Konstellationen für Körperverletzungsvorwürfe gegen Lehrer
In der Praxis entstehen Körperverletzungsvorwürfe häufig aus dem Kontext heraus. Die Situationen sind oft unübersichtlich und emotional aufgeladen. Typisch sind folgende Ausgangslagen:
– Ein Lehrer trennt zwei Schüler während einer körperlichen Auseinandersetzung und fasst dabei zu
– Eine Lehrerin hält einen Schüler fest, der aus dem Unterricht flüchten will oder randaliert
– Es kommt zu einer Rangelei im Sportunterricht, in deren Folge sich ein Schüler verletzt
– Ein Schüler interpretiert eine körperliche Berührung als Angriff, obwohl sie deeskalierend gemeint war
– Nachträglich werden harmlose Situationen emotional überhöht dargestellt, oft auf Druck der Eltern
Besonders sensibel reagieren Behörden, wenn kleinere Verletzungen (z. B. Druckstellen, Kratzer, Prellungen) festgestellt werden oder wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Selbst wenn der Lehrer keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne angewendet hat, wird das Verhalten schnell als überschießende Disziplinarmaßnahme gewertet.
Rechtliche Bewertung und Risiken
Der Straftatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB ist schnell erfüllt. Er setzt nur voraus, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Auch eine kurzzeitige Beeinträchtigung, etwa durch Festhalten, kann ausreichen.
Die Besonderheit im schulischen Kontext: Lehrer handeln im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags. Nicht jede körperliche Einwirkung ist daher automatisch strafbar – entscheidend ist, ob sie verhältnismäßig und pädagogisch vertretbar war.
Gleichwohl drohen im Ermittlungsverfahren ernsthafte Konsequenzen:
– Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter
– Hausdurchsuchung in Ausnahmefällen
– Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Schulbehörde
– Dienstliche Beurteilungszurückhaltung oder Beförderungssperren
– bei Verurteilung: Eintragung ins Führungszeugnis, Versetzung, im Einzelfall sogar Entfernung aus dem Dienst
Gerade bei verbeamteten Lehrkräften sind die Folgen über das Strafverfahren hinaus erheblich. Umso wichtiger ist eine professionelle Verteidigung, die den Kontext klarstellt und eine rechtliche Bewertung ermöglicht.
Verteidigungsmöglichkeiten – differenziert und auf den Einzelfall abgestimmt
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall genau, wie es zu dem Vorfall kam, welche Aussagen getroffen wurden und welche Beweise tatsächlich vorliegen. Häufig ergibt sich, dass:
– die angebliche Körperverletzung im Rahmen einer gerechtfertigten Handlung erfolgte
– der Lehrer lediglich auf eine akute Gefahrenlage reagierte
– der Schüler selbst aggressiv oder provokativ handelte
– Aussagen widersprüchlich oder von außen beeinflusst sind
– keine Verletzung im medizinischen Sinne vorliegt
In solchen Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (mangelnder Tatverdacht) oder nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) erreicht werden. Auch eine Verfahrenseinstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) ist möglich, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung oder Eintragung ins Führungszeugnis kommt.
Ziel der Verteidigung ist es stets, die berufliche Integrität des Lehrers zu schützen, ein dienstrechtliches Verfahren zu vermeiden und die persönliche Belastung so gering wie möglich zu halten.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge die richtige Wahl ist
Ein Strafverfahren gegen eine Lehrkraft unterscheidet sich von anderen Verfahren. Es geht nicht nur um rechtliche Aspekte, sondern auch um den Umgang mit dem Dienstherrn, mit Eltern und Schülern – und um den Schutz einer jahrzehntelangen beruflichen Perspektive.
Rechtsanwalt Andreas Junge bringt die notwendige Erfahrung, die rechtliche Präzision und das taktische Fingerspitzengefühl mit, das ein solches Verfahren erfordert. Er kennt die Abläufe an Schulen, die Reaktionsmuster der Behörden und die Erwartungshaltung von Disziplinarbehörden.
Viele seiner Mandanten profitieren davon, dass das Verfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung, ohne Verurteilung und ohne disziplinarrechtliche Folgen beendet werden konnte – weil frühzeitig entlastend argumentiert und professionell verteidigt wurde.
Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung kann jede Lehrkraft treffen – auch dann, wenn kein rechtswidriges Verhalten vorlag. Der schulische Alltag birgt Konfliktsituationen, in denen Lehrer verantwortlich handeln müssen. Wird dieses Handeln im Nachhinein als Körperverletzung ausgelegt, braucht es eine sachliche und erfahrene Verteidigung, die den Vorwurf rechtlich einordnet und die berufliche Zukunft schützt.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Lehrerinnen und Lehrern bundesweit zur Seite – diskret, professionell und mit dem Ziel, das Verfahren so früh wie möglich zu beenden.