Die Kosmetikbranche ist geprägt von Flexibilität, Kundennähe und einer Vielzahl von Leistungsangeboten. Viele Studios arbeiten mit selbstständigen Kosmetikerinnen, Minijobbern, Aushilfen oder Teilzeitkräften. Gerade kleinere Studios setzen dabei oft auf informelle oder kurzfristige Beschäftigungsmodelle, bei denen nicht immer alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen beachtet werden.
Diese Praxis birgt erhebliche rechtliche Risiken. In den letzten Jahren ist die Branche zunehmend in den Fokus der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) geraten. Der Vorwurf lautet regelmäßig: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB – also Schwarzarbeit im strafrechtlichen Sinne.
Rechtsanwalt Andreas Junge, bundesweit als Verteidiger im Wirtschafts- und Arbeitsstrafrecht tätig, vertritt regelmäßig Betreiberinnen und Betreiber von Kosmetikstudios, denen Schwarzarbeit vorgeworfen wird. Durch seine umfassende Erfahrung in der Branche, seine Kenntnis der Prüfmethoden der FKS und seine strategische Verteidigung gelingt es ihm regelmäßig, solche Verfahren ohne öffentliche Verhandlung und ohne strafrechtliche Folgen zu beenden – häufig auch ohne Nachzahlung.
Typische Ausgangssituationen für ein Ermittlungsverfahren
Strafverfahren wegen Schwarzarbeit beginnen meist mit einer unangekündigten Kontrolle durch die FKS, etwa im Rahmen von Branchen-Schwerpunkten oder nach Hinweisen durch Dritte. Die Kontrolleure erscheinen unangemeldet im Studio, befragen anwesende Mitarbeiterinnen und vergleichen Angaben mit den Meldungen zur Sozialversicherung.
Typische Verdachtsmomente sind:
– Einsatz von Mitarbeiterinnen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung
– „helfende Freundinnen“ oder Angehörige ohne Arbeitsvertrag
– Barzahlungen ohne Lohnnachweis oder Lohnsteuerabzug
– falsche Einstufung von Scheinselbstständigen als freie Mitarbeiter
– Differenzen zwischen Dienstplänen und tatsächlicher Arbeitszeit
– Einsatz ausländischer Arbeitskräfte ohne Arbeitserlaubnis
Oft sind es Kleinigkeiten – wie ein fehlender Sozialversicherungsnachweis, eine nicht dokumentierte Probearbeit oder eine falsche Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung –, die ein Ermittlungsverfahren auslösen.
Rechtliche Risiken und mögliche Folgen
Der strafrechtliche Vorwurf lautet regelmäßig auf einen Verstoß gegen § 266a Strafgesetzbuch. Dabei ist bereits das unterlassene Abführen von Sozialabgaben strafbar, unabhängig davon, ob Löhne tatsächlich gezahlt wurden. Anders als im Steuerrecht genügt hier also bereits ein Versäumnis, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Die Folge können sein:
– Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren
– Rückforderungen durch Krankenkassen und Rentenversicherung
– Zinsen und Säumniszuschläge
– Kontenpfändung und Einziehung angeblich eingesparter Abgaben
– Gewerberechtliche Maßnahmen wie die Untersagung der Tätigkeit
– Reputationsschäden und negative Auswirkungen auf bestehende Kooperationen
Gerade für Einzelunternehmerinnen oder kleine Studios mit wenigen Mitarbeiterinnen sind solche Folgen schnell existenzbedrohend. Umso wichtiger ist es, bereits im frühen Stadium der Ermittlungen professionell zu reagieren.
Möglichkeiten der Verteidigung – realistisch, sachlich und effektiv
Die Praxis zeigt: Viele Verfahren beruhen nicht auf vorsätzlichem Handeln, sondern auf Unkenntnis, unklaren Regelungen oder organisatorischen Defiziten. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist komplex – insbesondere bei freien Mitarbeitern, kurzfristigen Aushilfen oder Saisonkräften.
Rechtsanwalt Andreas Junge beginnt jede Verteidigung mit einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse, der Lohnunterlagen und der Angaben aus der Betriebsprüfung. Dabei wird geprüft:
– Lag tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vor oder bestand Selbstständigkeit?
– Wurden Meldungen zur Sozialversicherung unterlassen oder nur verspätet abgegeben?
– Wurde irrtümlich ein falscher Beschäftigungsstatus angenommen?
– Gab es objektive Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten?
In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass keine vorsätzliche Schwarzarbeit, sondern eine fehlerhafte Einschätzung der Beschäftigungssituation vorlag. Genau hier setzt die Verteidigung an. Ziel ist es, die Ermittlungen auf das sachlich Notwendige zu beschränken – und eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, sei es mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO), bei geringer Schuld (§ 153 StPO) oder gegen Auflage (§ 153a StPO).
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge der richtige Verteidiger ist
Strafverfahren wegen Schwarzarbeit verlangen nicht nur Kenntnisse im Strafrecht, sondern auch Verständnis für die Abläufe in kleineren Betrieben, die rechtlichen Besonderheiten bei der Beschäftigung in der Kosmetikbranche und Erfahrung mit der Argumentationsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
Rechtsanwalt Andreas Junge vereint genau diese Kompetenzen. Durch seine langjährige Erfahrung im Arbeits- und Wirtschaftsstrafrecht, seine fundierte Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Bewertungskriterien und seine sachliche, strukturierte Kommunikation mit Staatsanwaltschaften und Sozialversicherungsträgern erreicht er regelmäßig Verfahrenseinstellungen ohne Strafbefehl oder öffentliche Hauptverhandlung.
Besonders wichtig: Er kennt die realen Arbeitsverhältnisse in der Kosmetikbranche – und stellt in der Verteidigung die tatsächlichen Bedingungen im Studio in den Mittelpunkt. So gelingt es ihm, Missverständnisse auszuräumen, Annahmen der Ermittler zu entkräften und das Verfahren auf eine sachliche Grundlage zurückzuführen.
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit kann jedes Kosmetikstudio treffen – unabhängig von Größe oder Umsatz. Die Anforderungen an Dokumentation, Anmeldung und Abgrenzung sind hoch, die Prüfungsdichte nimmt zu. Doch nicht jede Unregelmäßigkeit ist gleich ein strafbarer Verstoß.
Wer betroffen ist, sollte nicht abwarten oder voreilige Aussagen treffen, sondern sich frühzeitig durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Kosmetikstudios bundesweit mit Erfahrung, Klarheit und strategischem Geschick zur Seite – mit dem Ziel, das Verfahren diskret, schnell und ohne rechtliche oder wirtschaftliche Schäden zu beenden.