Steuerstrafverfahren gegen Ärzte: Wenn Heilberuf und Steuerrecht aufeinanderprallen

Das ärztliche Berufsbild ist geprägt vom Vertrauen der Patienten, von ethischer Verantwortung und von hoher fachlicher Qualifikation. Umso schwerer wiegt der Vorwurf, steuerlich nicht korrekt gehandelt zu haben. In den vergangenen Jahren hat sich die Zahl der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Ärzte deutlich erhöht. Was früher häufig stillschweigend im Rahmen einer Nachveranlagung geklärt wurde, wird heute von den Finanzbehörden konsequent strafrechtlich verfolgt – oft mit empfindlichen Konsequenzen für die wirtschaftliche und berufliche Zukunft.

Rechtsanwalt Andreas Junge, seit vielen Jahren im Bereich des Steuerstrafrechts tätig, vertritt bundesweit niedergelassene und angestellte Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, die sich gegen steuerstrafrechtliche Vorwürfe zur Wehr setzen müssen. Dank seiner tiefgehenden Kenntnis sowohl der steuerrechtlichen als auch der ärzterechtlichen Besonderheiten gelingt es ihm regelmäßig, Verfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen – und damit nicht nur die Strafe, sondern auch das berufliche Ansehen seiner Mandanten zu sichern.

Wie geraten Ärzte ins Visier der Steuerfahndung?

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erfolgt selten aus heiterem Himmel. Meist geht ihr eine Betriebsprüfung, eine Kassenprüfung der ärztlichen Verrechnungsstelle, eine Kontrollmitteilung oder eine anonyme Anzeige voraus. Auch das auffällige Auseinanderfallen von Praxiseinnahmen und Lebensstil, etwa bei Immobilienkäufen oder Kapitalanlagen, weckt das Interesse der Ermittler.

Typische Anlässe für ein Verfahren sind:

  • Nicht deklarierte Einnahmen aus IGeL-Leistungen oder Privatabrechnung

  • Unvollständige oder fehlerhafte Einnahme-Überschuss-Rechnungen

  • Umsätze über Kooperationsgesellschaften oder MVZ, die nicht vollständig versteuert wurden

  • Falsche oder verspätete Umsatzsteueranmeldungen

  • Scheinrechnungen, auch bei Praxisumbau oder Geräteleasing

Die Staatsanwaltschaft, in enger Kooperation mit der Steuerfahndung, leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein – meist verbunden mit einer Durchsuchung der Praxisräume und der privaten Wohnung, der Sicherstellung elektronischer Daten und der Vernehmung von Mitarbeitern oder Buchhaltern.

Die besondere Verantwortung von Ärzten – und die Gefahr der persönlichen Haftung

Viele Ärztinnen und Ärzte glauben, sie könnten steuerliche Details vollständig ihrem Steuerberater überlassen. In der Praxis aber gilt: Die Verantwortung bleibt beim Arzt selbst. Selbst wenn die Buchhaltung delegiert wurde, muss der Praxisinhaber dafür sorgen, dass alle Einnahmen korrekt erklärt, Unterlagen vollständig aufbewahrt und steuerliche Pflichten pünktlich erfüllt werden.

Der Vorwurf lautet meist: vorsätzliche Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro gilt das Verfahren regelmäßig als besonders schwerwiegend, ab 100.000 Euro wird in der Regel Anklage erhoben – ab 1 Million Euro ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung grundsätzlich möglich, wenn keine Rückzahlung erfolgt.

Die Folgen sind gravierend: Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen Approbationsverfahren, berufsrechtliche Maßnahmen, Einträge im Gewerbezentralregister, Imageverlust und in vielen Fällen wirtschaftlicher Schaden durch Vermögenseinziehung und Kontosperrung.

Frühzeitige Verteidigung ist der Schlüssel zum Erfolg

In dieser Situation ist rasches und besonnenes Handeln gefragt. Rechtsanwalt Andreas Junge verfolgt in Steuerstrafverfahren gegen Ärzte einen strategisch durchdachten und zugleich diskreten Ansatz. Ziel ist stets, das Verfahren so früh wie möglich zu beeinflussen – durch Akteneinsicht, gut begründete Stellungnahmen und gezielte Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.

Die Verteidigung beginnt mit einer sorgfältigen Analyse der steuerlichen Sachlage: Welche Einnahmen sind streitig? Welche Buchungen wurden beanstandet? Welche Dokumente fehlen – und können sie nachgereicht oder plausibel erklärt werden?

Oftmals stellt sich heraus, dass keine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt, sondern lediglich ein Buchhaltungs- oder Dokumentationsfehler – ein wesentlicher Unterschied mit erheblichen Folgen. In vielen Fällen gelingt es Andreas Junge, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht oder nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellen zu lassen – ohne Anklage, ohne öffentliche Verhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis.

Berufliche, wirtschaftliche und persönliche Risiken – mit professioneller Verteidigung abwenden

Ein Steuerstrafverfahren betrifft bei Ärzten nicht nur das Steuerkonto, sondern den gesamten beruflichen Kontext. Die Approbation steht im Raum, die Zusammenarbeit mit Kassenärztlichen Vereinigungen wird gefährdet, das Vertrauensverhältnis zu Patienten leidet. Auch Versicherungen – etwa Berufshaftpflicht oder Altersvorsorgeverträge – können bei strafrechtlicher Verurteilung kündigen oder Leistungen verweigern.

Umso wichtiger ist es, mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten, der sowohl steuerstrafrechtliche Feinheiten beherrscht als auch die strukturellen Besonderheiten des ärztlichen Berufsrechts kennt. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kombination: jahrelange Erfahrung im Steuerstrafrecht, vertraut mit den Abläufen ärztlicher Berufsausübung, und routiniert im Umgang mit Staatsanwaltschaften, Steuerfahndern und Finanzbehörden.

FAQ – Steuerstrafverfahren gegen Ärzte

Was wirft man mir konkret vor?
Meist geht es um nicht erklärte Einnahmen, falsche Umsatzsteueranmeldungen, unvollständige Buchhaltung oder den Vorwurf, über Jahre hinweg Steuern verkürzt zu haben – bewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen.

Ich habe einen Steuerberater – bin ich trotzdem verantwortlich?
Ja. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Steuererklärung liegt beim Arzt, nicht beim Steuerberater. Wenn der Berater Fehler macht, kann das mildernd wirken – entbindet aber nicht von der Verantwortung.

Muss ich mit einer Durchsuchung rechnen?
Wenn ein Anfangsverdacht besteht, kann die Steuerfahndung unangekündigt Praxis- und Privaträume durchsuchen. In diesem Fall gilt: Keine Aussage – sofort einen Strafverteidiger kontaktieren.

Was droht mir strafrechtlich?
Je nach Höhe der verkürzten Steuern: Geldstrafe, Bewährungsstrafe oder – ab bestimmten Beträgen – auch Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Mit frühzeitiger Verteidigung lässt sich das häufig verhindern.

Kann ich das Verfahren durch Nachzahlung beenden?
Eine freiwillige Nachzahlung kann sich strafmildernd auswirken – ersetzt aber nicht automatisch eine Einstellung des Verfahrens. Eine echte Selbstanzeige nach § 371 AO ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und muss professionell vorbereitet werden.

Wie schützt mich Rechtsanwalt Andreas Junge konkret?
Durch vollständige Akteneinsicht, sachkundige Prüfung der Vorwürfe, Koordination mit dem Steuerberater, Schutz vor überzogenen Maßnahmen (z. B. Kontensperrung, Durchsuchung) und gezielte Verteidigung mit dem Ziel der Einstellung oder Strafminderung.

Steuerstrafverfahren gegen Ärzte – kein Grund zur Resignation, sondern zur strategischen Verteidigung

Ärzte leisten tagtäglich verantwortungsvolle Arbeit – und geraten doch schneller als gedacht in den Fokus steuerlicher Ermittlungen. Ein solches Verfahren muss nicht zwangsläufig mit einer Verurteilung oder einem Karrierebruch enden. Mit dem richtigen Verteidiger lassen sich viele Verfahren diskret und effizient beenden.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ärzten eine fundierte, erfahrene und zugleich verständnisvolle Verteidigung in einer sensiblen Lage. Sein Ziel ist nicht nur die Vermeidung einer Strafe – sondern vor allem der Schutz Ihrer Reputation, Ihrer Zulassung und Ihrer wirtschaftlichen Existenz.