Wenn selbständige Tätigkeit zum strafrechtlichen Risiko wird
Immer mehr Menschen arbeiten in vermeintlich selbstständiger Tätigkeit – etwa als Pflegekraft, Handwerker, Kurierfahrer, IT-Dienstleister oder Bauhelfer. Doch nicht jede Selbstständigkeit ist aus rechtlicher Sicht tatsächlich eine solche. Wird von den Behörden festgestellt, dass die Tätigkeit in Wahrheit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, droht schnell der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit.
Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben. Neben der Aberkennung ihres Status droht ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung. Wer als Scheinselbständiger auftritt, obwohl er faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig ist, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 266a StGB (Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) und § 370 AO (Steuerhinterziehung).
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und erfahrener Verteidiger im Steuer- und Sozialversicherungsstrafrecht, berät und vertritt bundesweit Mandanten, denen eine strafbare Scheinselbstständigkeit vorgeworfen wird. Seine Kombination aus juristischer Präzision, Praxisverständnis und diskretem Auftreten macht ihn zum gefragten Ansprechpartner in solchen Verfahren.
Scheinselbstständigkeit: Wann liegt sie vor?
Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass eine Person formal als selbstständig auftritt – etwa durch Rechnungsstellung oder Gewerbeanmeldung –, tatsächlich aber in den Betrieb eingegliedert ist und weisungsgebunden arbeitet. Ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ist, hängt nicht von der Bezeichnung, sondern von den tatsächlichen Umständen ab.
Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sind die persönliche Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, die Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers und das Fehlen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit.
Wird festgestellt, dass jemand als Scheinselbständiger tätig war, droht nicht nur eine sozialversicherungsrechtliche Nachforderung durch die Rentenversicherung – es besteht auch die Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Strafrechtliche Konsequenzen: Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung
Wird einem Scheinselbständigen vorgeworfen, Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und Steuern nicht korrekt erklärt zu haben, können gleich mehrere Strafvorschriften greifen.
Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Bei Scheinselbstständigen stellt sich die Frage: War der Betroffene in Wahrheit Arbeitgeber seiner selbst – oder hätte ein Dritter die Beiträge entrichten müssen? In der Praxis geraten oft beide Seiten ins Visier der Ermittler.
Zusätzlich wird häufig der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erhoben. Denn wer Einkünfte aus nicht ordnungsgemäß angemeldeter Tätigkeit erzielt, diese aber nicht korrekt versteuert, begeht eine Steuerstraftat. In der Praxis betrifft das insbesondere die Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Bereits eine fahrlässige Unkenntnis über die eigene rechtliche Stellung kann zu Ermittlungen führen. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, insbesondere bei wiederholten oder systematischen Verstößen.
Die Rolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit beginnen häufig mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Diese prüft Unternehmen auf die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit wird regelmäßig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Auch Meldungen durch Sozialversicherungsträger, anonyme Hinweise oder Betriebsprüfungen können Auslöser für ein solches Verfahren sein. Die Betroffenen erfahren von dem Verfahren häufig durch eine Vorladung, einen Strafbefehl oder sogar eine Hausdurchsuchung.
Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge
Rechtsanwalt Andreas Junge prüft in jedem Fall zunächst sorgfältig, ob der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit überhaupt zutrifft. Die rechtliche Bewertung ist komplex und erfordert die genaue Analyse des konkreten Vertragsverhältnisses, der tatsächlichen Arbeitsausgestaltung und der unternehmerischen Unabhängigkeit.
Ein zentraler Aspekt der Verteidigung ist die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen werden kann. Viele Betroffene handeln nicht aus krimineller Energie, sondern im Vertrauen auf einen rechtlich zulässigen Status – etwa auf Grundlage von Musterverträgen, branchentypischen Gepflogenheiten oder steuerlicher Beratung.
Rechtsanwalt Junge setzt in seiner Verteidigung auf eine umfassende Aufarbeitung des Sachverhalts, intensive Akteneinsicht und frühzeitige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. In vielen Fällen gelingt es, durch sachliche Stellungnahmen oder Nachzahlungen eine Verfahrenseinstellung zu erreichen – entweder mangels Tatverdachts oder gegen Auflagen (§ 153a StPO).
Wo dies nicht möglich ist, wird eine zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickelt – mit dem Ziel, eine Verurteilung zu vermeiden oder die Folgen zu begrenzen.
FAQ – Strafverfahren bei Scheinselbstständigkeit
Ist Scheinselbstständigkeit strafbar?
Ja – wenn durch die falsche Einstufung Sozialabgaben oder Steuern verkürzt wurden, drohen Ermittlungen wegen Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung.
Woran erkenne ich, ob ich scheinselbständig bin?
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit: Wenn Sie weisungsgebunden, in die Abläufe eines Unternehmens eingebunden sind und keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit haben, liegt oft keine echte Selbstständigkeit vor.
Welche Strafen drohen?
Je nach Einzelfall können Geldstrafen, Freiheitsstrafen oder hohe Nachzahlungen auf Sie zukommen – insbesondere bei vorsätzlichem Verhalten.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ja. Bei geringem Verschulden, Erstverstoß oder fehlendem Vorsatz ist eine Einstellung gegen Auflagen häufig möglich.
Wie hilft mir Rechtsanwalt Andreas Junge konkret?
Er analysiert Ihre Tätigkeit, prüft die Rechtslage, sichert Beweise, verhandelt mit Ermittlungsbehörden und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – professionell, diskret und erfahren.
Scheinselbstständigkeit ist kein Bagatelldelikt – handeln Sie frühzeitig
Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit oder Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit ist keine Formalität, sondern eine ernstzunehmende Gefahr für Ihre berufliche und finanzielle Existenz. Wer frühzeitig reagiert und eine fundierte Verteidigung einleitet, kann oft schlimmere Konsequenzen vermeiden.
Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Ihnen eine sachliche, erfahrene und individuell zugeschnittene Verteidigung – bundesweit, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Rechte und Ihre Existenz zu schützen.