Strafverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie- Strafe und Nachzahlung erfolgreich verhindern!

Die Gastronomie gehört zu den Branchen, die besonders häufig mit dem Vorwurf der Schwarzarbeit konfrontiert werden. Saisonale Schwankungen, Aushilfstätigkeiten, Barzahlungen und kurzfristige Beschäftigungen machen den Betrieb flexibel – erhöhen aber auch die Gefahr, ins Visier des Zolls und der Strafverfolgungsbehörden zu geraten.

Ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter ohne gültige Arbeitserlaubnis kann für Gastronomen schwerwiegende Folgen haben. Wer hier falsch reagiert, riskiert hohe Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Nachzahlungen in sechsstelliger Höhe – und im schlimmsten Fall die wirtschaftliche Existenz seines Betriebes.

Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht, verteidigt seit vielen Jahren Gastronomen in ganz Deutschland in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit. Seine fundierte rechtliche Expertise, seine Erfahrung im Umgang mit Zoll- und Steuerbehörden sowie sein Verständnis für die betrieblichen Realitäten in der Gastronomie machen ihn zu einem gefragten Strafverteidiger in diesem Bereich.

Typische Fallkonstellationen bei Schwarzarbeit in der Gastronomie

Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit in der Gastronomie beginnen häufig mit einer Kontrolle durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese führt unangekündigte Prüfungen durch – meist während des laufenden Betriebs. Bereits der Einsatz eines nicht angemeldeten Mitarbeiters kann zur Einleitung eines Strafverfahrens führen.

Besonders häufig sind folgende Konstellationen:

  • Aushilfen arbeiten „auf Zuruf“, ohne Anstellung oder Anmeldung zur Sozialversicherung.

  • Mitarbeiter werden bar bezahlt – ohne Lohnabrechnung oder steuerliche Erfassung.

  • Ausländische Arbeitskräfte arbeiten ohne gültige Arbeitserlaubnis.

  • Familienangehörige oder Freunde helfen regelmäßig aus, ohne gemeldet zu sein.

  • Subunternehmer werden eingesetzt, die sich später als Scheinfirmen herausstellen.

All diese Fälle können als Schwarzarbeit gewertet werden – mit entsprechenden straf- und beitragsrechtlichen Konsequenzen.

Rechtliche Grundlagen: § 266a StGB und § 370 AO

Die strafrechtliche Hauptvorschrift bei Schwarzarbeit ist § 266a StGB – das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Bereits die unterlassene Anmeldung eines Mitarbeiters bei der Krankenkasse oder Rentenversicherung stellt eine vollendete Straftat dar. Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen sind die Folge.

Hinzu kommt regelmäßig der Vorwurf der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Wird Lohnsteuer nicht korrekt abgeführt oder Schwarzlöhne bar ausgezahlt, ist die Tat strafbar – selbst wenn sie aus Unwissenheit geschieht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner ständigen Rechtsprechung (u. a. BGH, 02.12.2008 – 1 StR 416/08) klargestellt, dass bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 € regelmäßig eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Ab 100.000 € kann diese unter Umständen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Rückforderungen: Sozialversicherung und Finanzamt verlangen Nachzahlung

Neben dem eigentlichen Strafverfahren drohen hohe Rückforderungen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für bis zu 30 Jahre einfordern – zuzüglich monatlicher Säumniszuschläge. Auch das Finanzamt wird Lohnsteuer und ggf. Umsatzsteuer nachfordern.

Diese Rückforderungen können den Betrieb erheblich belasten oder sogar zur Zahlungsunfähigkeit führen. Hinzu kommen Verfahrenskosten, Anwaltskosten und ggf. Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Gewerbeerlaubnis.

Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit – was ist möglich?

Eine erfolgreiche Verteidigung beginnt mit der genauen Analyse des Einzelfalls. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier gezielt an:

Er prüft zunächst, ob die vermeintlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich vorlag. Nicht jede Tätigkeit ist meldepflichtig. Gerade bei kurzfristigen Aushilfen, Werkverträgen oder geringfügigen Beschäftigungen kann eine sorgfältige Abgrenzung zur Selbstständigkeit erfolgen.

Ein wichtiger Ansatz ist auch die Prüfung des Vorsatzes. Viele Gastronomen handeln nicht vorsätzlich, sondern aus Unkenntnis, weil sie sich auf veraltete Informationen oder fehlerhafte Beratung verlassen haben. In solchen Fällen kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden (§ 153a StPO).

Auch Formfehler im Ermittlungsverfahren – etwa unzulässige Durchsuchungen oder rechtswidrige Beschlagnahmen – werden von Andreas Junge systematisch ausgewertet und zur Verteidigung genutzt.

Ziel ist immer: die Verfahrenseinstellung, die Vermeidung eines Strafurteils und – wo nötig – die wirtschaftliche Absicherung durch Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Behörden.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Spezialisierung im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Gastronomen, Restaurantbetreiber, Imbiss-Inhaber und Hotelbetreiber bundesweit in Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialabgaben.

Was ihn auszeichnet, ist sein juristisch präzises, sachliches und strategisches Vorgehen – immer mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig zu beenden oder auf ein tragbares Maß zu begrenzen. Er kennt die Arbeitsweise der Hauptzollämter und die Argumentationslinien der Staatsanwaltschaften ebenso wie die betrieblichen Abläufe und Schwachstellen in der Gastronomiebranche.

Seine langjährige Erfahrung und seine Erfolgsquote – insbesondere bei Verfahrenseinstellungen im Ermittlungsstadium – machen ihn zu einem verlässlichen Partner für Gastronomen in schwierigen Situationen.

Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit ist für jeden Gastronomen eine erhebliche Belastung. Wer in dieser Situation falsch reagiert oder abwartet, riskiert nicht nur strafrechtliche Sanktionen, sondern auch wirtschaftlichen Schaden und Reputationsverlust.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet Gastronomen eine erfahrene, seriöse und lösungsorientierte Verteidigung – diskret, professionell und mit dem Ziel, das Verfahren zu einem bestmöglichen Abschluss zu bringen.

Jetzt handeln – bevor es zu spät ist.