Strafverfahren gegen Sozialarbeiter wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung – Erfolgreiche Möglichkeiten der Verteidigung!

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter tragen in ihrer täglichen Arbeit ein hohes Maß an Verantwortung. Sie begleiten Menschen in schwierigen Lebenslagen, treffen Entscheidungen mit weitreichenden Folgen und stehen dabei nicht selten unter erheblichem Zeit- und Ressourcendruck. In seltenen, aber besonders tragischen Fällen kann es vorkommen, dass ein Todesfall im Zusammenhang mit einer unterlassenen Intervention oder einer Fehleinschätzung eintritt. Kommt es in einem solchen Fall zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung nach § 222 Strafgesetzbuch (StGB), stellt dies für die betroffenen Fachkräfte eine außerordentlich belastende und existenziell bedrohliche Situation dar.

Ein Strafverfahren dieser Art erfordert eine differenzierte rechtliche Betrachtung, die sowohl die besonderen Rahmenbedingungen der sozialen Arbeit als auch die Maßstäbe der strafrechtlichen Verantwortlichkeit berücksichtigt. Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung – darunter auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter.

Der rechtliche Rahmen: § 222 StGB

Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht. Im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung liegt der Schwerpunkt bei der fahrlässigen Tötung auf dem Vorwurf, gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen zu haben, ohne den Tod des Opfers zu wollen oder zu billigend in Kauf zu nehmen.

Im beruflichen Kontext – etwa in der Jugendhilfe, der Wohnungslosenhilfe oder im Bereich des betreuten Wohnens – kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn ein Sozialarbeiter eine Schutzpflicht verletzt hat, die ihm gegenüber einer betreuten Person oblag, und diese Verletzung kausal zum Tod des Betroffenen geführt hat. Dabei ist stets zu prüfen, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Garantenstellung bestand, welche Handlungsmöglichkeiten bestanden und ob ein etwaiges Unterlassen aus objektiver Sicht pflichtwidrig war.

Typische Fallkonstellationen

Ermittlungsverfahren gegen Sozialarbeiter wegen fahrlässiger Tötung beruhen meist auf tragischen Einzelfällen, in denen Schutzbedürftige – insbesondere Kinder, psychisch kranke Menschen oder suchtkranke Personen – zu Tode kommen. Zu den typischen Fallkonstellationen gehören:

  • der Suizid einer betreuten Person nach ausbleibender Krisenintervention,
  • tödliche Misshandlungen von Kindern in Fällen, in denen Jugendämter bereits Hinweise auf Gefährdungen erhalten hatten,
  • tödliche Überdosierungen bei Klienten im Rahmen des betreuten Wohnens oder der Suchthilfe,
  • Tod durch Vernachlässigung oder mangelnde medizinische Versorgung bei hilfebedürftigen Menschen.

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgt häufig nach Anzeigen von Angehörigen, durch Berichterstattung in den Medien oder infolge von internen Untersuchungen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob eine strafbare Pflichtverletzung durch Unterlassen vorliegt.

Maßstab der strafrechtlichen Verantwortung

Die rechtliche Bewertung solcher Fälle ist ausgesprochen komplex. Für eine Strafbarkeit genügt nicht jede unterlassene Handlung. Voraussetzung ist vielmehr:

  1. eine Garantenstellung des Sozialarbeiters gegenüber dem verstorbenen Menschen (z. B. aus Gesetz, Vertrag oder faktischer Schutzübernahme),
  2. eine Sorgfaltspflichtverletzung, also die Unterlassung einer Handlung, die zur Abwendung der Gefahr objektiv erforderlich und zumutbar gewesen wäre,
  3. Kausalität zwischen der unterlassenen Handlung und dem Todeseintritt,
  4. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Todes aus ex-ante-Perspektive.

Die Rechtsprechung ist bei der Bejahung einer solchen Verantwortung im sozialen Bereich zurückhaltend, verlangt aber bei bekannten Risiken – etwa konkreten Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung – ein aktives Handeln (vgl. LG Berlin, Urteil vom 05.05.2022, Az. 502 Ks 5/21). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass berufliche Überlastung und systemische Defizite im Einzelfall strafrechtlich nicht entlasten, wohl aber bei der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 2 BvR 2735/14).

Verteidigungsmöglichkeiten

Rechtsanwalt Andreas Junge entwickelt in diesen hochsensiblen Verfahren eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, die strafrechtliche Verantwortung klar einzugrenzen und die realen Handlungsoptionen des Mandanten zu bewerten.

Im Zentrum steht dabei die Frage, ob überhaupt eine rechtlich relevante Garantenstellung bestand und ob die unterlassene Handlung tatsächlich pflichtwidrig war. In vielen Fällen lässt sich nachweisen, dass der Sozialarbeiter auf begrenzte Ressourcen, fehlende rechtliche Befugnisse oder unvollständige Informationen angewiesen war.

Gerade in komplexen Fallkonstellationen – etwa bei multiprofessionellen Teams oder unklarer Zuständigkeitsverteilung – gelingt es häufig, die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit zu relativieren oder ganz auszuschließen. Auch entlastende Dokumentation, Supervisionsprotokolle oder Meldungen an Vorgesetzte können herangezogen werden, um den Vorwurf zu entkräften.

Rechtsanwalt Junge legt großen Wert auf eine sachliche und deeskalierende Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden. In vielen Fällen kann das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium eingestellt werden – sei es mangels Tatverdachts, nach § 170 Abs. 2 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit langjähriger Erfahrung in der Verteidigung von Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Seine Arbeit zeichnet sich durch juristische Präzision, eine ruhige strategische Herangehensweise und ein tiefes Verständnis für die Arbeitsrealität im sozialen Bereich aus.

Viele von ihm vertretene Verfahren konnten bereits ohne Hauptverhandlung beendet werden. Er kennt die Schnittstellen zwischen Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht und ist in der Lage, komplexe Sachverhalte präzise einzuordnen. Seine Erfahrung im Umgang mit sensiblen Verfahren macht ihn zu einem zuverlässigen Ansprechpartner für Sozialarbeiter, die unverschuldet in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten sind.

Ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung ist für Sozialarbeiter eine außerordentliche Belastung. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung sind zwar hoch, dennoch ist eine professionelle und frühzeitige Verteidigung unerlässlich.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet mit seiner spezialisierten Erfahrung, seinem strukturierten Vorgehen und seiner Kenntnis der fachlichen Rahmenbedingungen eine fundierte Begleitung in allen Phasen des Verfahrens. Wer sich in einer solchen Lage befindet, sollte nicht zögern, qualifizierte Hilfe in Anspruch zu nehmen – um rechtzeitig die Weichen zu stellen und berufliche wie persönliche Konsequenzen zu vermeiden.