Strafverfahren wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer – Möglichkeiten der Verteidigung

Die Schenkungsteuer ist vielen Bürgerinnen und Bürgern weniger geläufig als die Einkommen- oder Umsatzsteuer, aber keineswegs von geringerer Bedeutung. Sie betrifft vor allem Vermögensübertragungen im familiären Bereich, etwa durch Geldschenkungen, Grundstücksübertragungen oder unentgeltliche Beteiligungen an Unternehmen. Werden diese Zuwendungen nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt angezeigt oder bewusst verschwiegen, droht ein Steuerstrafverfahren wegen Schenkungsteuerhinterziehung nach § 370 AO.

In der Praxis werden entsprechende Verfahren nicht selten erst Jahre nach der eigentlichen Zuwendung durch Hinweise Dritter, Zufallsfunde bei Steuerprüfungen oder durch Kontrollmitteilungen ausgelöst. Umso belastender ist es für die Betroffenen, wenn sie plötzlich mit einer Hausdurchsuchung, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Androhung erheblicher Geld- und Freiheitsstrafen konfrontiert sind.

Typische Fallkonstellationen

Die häufigsten Konstellationen bei der Schenkungsteuerhinterziehung betreffen Zuwendungen innerhalb der Familie – etwa von Eltern an Kinder oder zwischen Ehegatten. Auch Schenkungen durch Großeltern, Lebenspartner oder Freunde können betroffen sein, wenn Freibeträge überschritten werden. Problematisch sind insbesondere folgende Fälle:

  • Bar- oder Überweisungsschenkungen, die nicht als solche deklariert und dem Finanzamt nicht gemeldet wurden.
  • Übertragungen von Immobilien, bei denen der Wert der Schenkung entweder unzutreffend angesetzt oder bewusst verschleiert wurde.
  • Mischformen mit Darlehensverträgen, bei denen vermeintlich rückzahlbare Beträge tatsächlich nie zurückgezahlt werden sollten.
  • Schenkungen ins Ausland oder durch ausländische Verwandte, bei denen Steuerpflicht nach deutschem Recht übersehen wurde.
  • Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt, deren steuerliche Bewertung und Anzeigepflicht häufig unterschätzt wird.

Mögliche rechtliche und finanzielle Folgen

Die steuerliche Ahndung der Schenkungsteuerhinterziehung richtet sich nach § 370 AO. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Bereits bei der fahrlässigen Nichtanzeige von Schenkungen kann ein Bußgeld nach § 378 AO verhängt werden.

Zudem wird neben der eigentlichen Schenkungsteuer regelmäßig ein Strafzuschlag erhoben. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von sechs Prozent jährlich – was insbesondere bei lang zurückliegenden Schenkungen erhebliche Summen ergeben kann.

Auch die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kann belastend sein: Neben einer möglichen Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume drohen Kontoabfragen, Einsichtnahme in Schenkungsverträge und ein erheblicher Reputationsverlust.

Möglichkeiten der Verteidigung

Gerade weil viele Betroffene aus Unkenntnis handeln oder sich in gutem Glauben wähnen, bieten sich in Verfahren wegen Schenkungsteuerhinterziehung vielfältige Verteidigungsansätze. Ein erfahrener Strafverteidiger kann entscheidende Weichen für eine günstige Verfahrensentwicklung stellen.

Ein zentraler Punkt ist die Frage des Vorsatzes: Nicht jede fehlerhafte oder unterlassene Anzeige einer Schenkung ist automatisch strafbar. Häufig kann mit nachvollziehbaren Argumenten dargelegt werden, dass der Beschuldigte von einer Steuerpflicht keine Kenntnis hatte oder auf fehlerhafte Auskünfte Dritter vertraute.

Darüber hinaus spielt die bewertungsrechtliche Einordnung der Schenkung eine große Rolle. Der steuerpflichtige Erwerb richtet sich nicht nach dem subjektiven Wertempfinden, sondern nach objektiven Bewertungsmaßstäben. Insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen ergeben sich regelmäßig Bewertungsstreitigkeiten, die sich auch strafrechtlich auswirken können.

Ein weiterer Verteidigungsansatz kann in der Selbstanzeige nach § 371 AO liegen, sofern die Tat noch nicht entdeckt wurde. Auch wenn eine vollständige Straffreiheit nicht mehr möglich ist, kann eine Mitwirkung im Rahmen der Aufklärung strafmildernd berücksichtigt werden. Hier ist allerdings größte Vorsicht geboten – eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige kann nach hinten losgehen.

Nicht zuletzt sind formale Verteidigungsmittel zu prüfen: War die Durchsuchung rechtmäßig? Wurden die steuerlichen Ermittlungen korrekt durchgeführt? Können Beweise rechtlich verwertet werden? Rechtsanwalt Andreas Junge achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und setzt sich konsequent für die Interessen seiner Mandanten ein.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Rechtsanwalt Andreas Junge ist nicht nur Fachanwalt für Strafrecht, sondern auch zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Seine langjährige Erfahrung mit Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung – auch im Bereich der Schenkungsteuer – macht ihn zum kompetenten Partner bei der Verteidigung.

Viele der von ihm betreuten Verfahren enden bereits im Ermittlungsstadium mit einer Einstellung – sei es mangels hinreichenden Tatverdachts, aus rechtlichen Zweifeln oder gegen Auflagen nach § 153a StPO. Dabei hilft ihm nicht nur seine juristische Expertise, sondern auch sein pragmatisches Verhandlungsgeschick im Umgang mit Finanzämtern, Steuerfahndung und Strafverfolgungsbehörden.

Ein besonderer Vorteil: Rechtsanwalt Junge kennt aus seiner langjährigen Praxis die Arbeitsweise vieler Finanzämter und hat bereits in zahlreichen Fällen erfolgreich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen argumentiert. Seine Verteidigung ist strategisch, fundiert und immer am Ziel orientiert: das bestmögliche Ergebnis für seine Mandanten.

Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Schenkungsteuer sind häufig komplex, persönlich belastend und mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Die Verteidigung erfordert daher nicht nur steuerrechtliches Fachwissen, sondern auch kriminaltaktisches Gespür und Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden.

Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kombination aus Spezialisierung, Erfahrung und strategischer Weitsicht. Wer sich einem solchen Vorwurf gegenübersieht, ist mit ihm als Verteidiger bestens beraten.