Strafverfahren wegen Urkundenfälschung durch die Benutzung gefälschter Behindertenpark-Ausweise- Mögllichkeiten der Verteidigung!

Die Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist eine Erleichterung, die Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen vorbehalten ist. Um die Berechtigung zur Nutzung eines solchen Parkplatzes nachzuweisen, wird der sogenannte „blaue Parkausweis“ für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) verwendet. Doch immer wieder gelangen Ermittlungsbehörden an Fälle, in denen gefälschte oder manipulierte Ausweise verwendet werden. Was zunächst als vermeintlich „kleines Vergehen“ erscheint, zieht in der strafrechtlichen Realität erhebliche Konsequenzen nach sich.

Im Folgenden beleuchten wir typische Fallkonstellationen, die rechtliche Bewertung solcher Taten, die drohenden Sanktionen sowie die Verteidigungsmöglichkeiten – und zeigen, warum in solchen Verfahren die erfahrene Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge entscheidend sein kann.

Typische Fallkonstellationen: Fälschung und Verwendung gefälschter Ausweise

Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Behindertenpark-Ausweisen kann in unterschiedlichen Konstellationen auftreten:

  • Ein nicht berechtigter Fahrer kopiert einen echten Ausweis oder erstellt eine Fälschung und legt diesen bei Kontrollen sichtbar hinter die Windschutzscheibe.

  • Ein Angehöriger verwendet nach dem Tod oder Umzug der berechtigten Person den noch vorhandenen Ausweis weiter.

  • Ein Originalausweis wird manipuliert, etwa durch das Verändern von Gültigkeitsdaten.

  • In Einzelfällen werden Ausweise auch im Internet zum Kauf angeboten und erworben, obwohl sie keine amtlichen Dokumente sind.

Allen Konstellationen ist gemeinsam: Es handelt sich nicht um ein bloßes Parkvergehen, sondern um eine mögliche Straftat – insbesondere nach § 267 Strafgesetzbuch (StGB), der die Urkundenfälschung unter Strafe stellt.

Rechtlicher Hintergrund: Urkundenfälschung nach § 267 StGB

§ 267 StGB stellt das Herstellen oder Verfälschen einer unechten Urkunde sowie deren Gebrauch unter Strafe. Eine Urkunde ist jedes Dokument, das geeignet und bestimmt ist, Beweis über rechtlich erhebliche Tatsachen zu erbringen und das erkennbar von einem Aussteller herrührt.

Ein Behindertenpark-Ausweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2006 – 2 StR 416/06) eine solche Urkunde. Die Verwendung eines gefälschten Ausweises oder auch das Verändern eines echten stellt daher regelmäßig eine vollendete Urkundenfälschung dar.

Dabei genügt es nicht, wenn der Ausweis nur als Ausdruck oder Kopie sichtbar ausgelegt wird. Auch eine fotokopierte Fälschung gilt im Einzelfall als unechte Urkunde, wenn sie in einer Weise genutzt wird, dass beim Betrachter der Eindruck eines echten Dokuments entstehen soll (BGHSt 38, 186).

Wird der gefälschte oder manipulierte Ausweis im Straßenverkehr verwendet, ist damit regelmäßig auch der Tatbestand des Gebrauchs einer unechten Urkunde erfüllt. Ein solcher Gebrauch liegt bereits vor, wenn der Ausweis zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt wird, etwa gegenüber der Ordnungsbehörde oder Polizei.

Die möglichen strafrechtlichen Folgen

Die Verwendung eines gefälschten Behindertenpark-Ausweises ist kein Bagatelldelikt. Wer sich auf diese Weise Parkvorteile verschafft, riskiert gravierende Sanktionen:

  • Die Strafandrohung für Urkundenfälschung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

  • In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Nutzung – droht unter Umständen sogar eine Mindestfreiheitsstrafe.

  • Hinzu kommen regelmäßig Verfahren wegen Parkverstößen, gegebenenfalls auch wegen Erschleichens von Sonderrechten im Straßenverkehr (§ 265a StGB – Erschleichen von Leistungen).

  • Besonders folgenreich ist die Eintragung einer Verurteilung im Bundeszentralregister: Selbst eine Geldstrafe kann sich im erweiterten Führungszeugnis bemerkbar machen und etwa die berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen – gerade bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder als Berufskraftfahrer.

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen auch zivilrechtliche Konsequenzen. Die Ordnungsämter leiten nicht selten Bußgeldverfahren ein oder fordern Parkgebühren nach.

Verteidigungsmöglichkeiten

Gerade weil viele Beschuldigte sich der Schwere des Vorwurfs nicht bewusst sind, ist die professionelle Verteidigung durch einen im Strafrecht spezialisierten Anwalt besonders wichtig. Rechtsanwalt Andreas Junge setzt hier auf eine differenzierte Strategie, die auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abgestimmt ist.

Im Zentrum der Verteidigung steht oft die Frage, ob dem Beschuldigten die Manipulation oder Fälschung nachgewiesen werden kann. War der Ausweis bereits gefälscht, als er ausgehändigt wurde? Hat der Beschuldigte ihn selbst hergestellt oder arglos verwendet? In manchen Fällen kann ein Missverständnis, etwa bei Angehörigen verstorbener Berechtigter, zur Straflosigkeit führen – oder zumindest zur Einstellung nach § 153 StPO (bei geringer Schuld) oder gegen Auflage (§ 153a StPO).

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch dem Nachweis des „Gebrauchs“: Wenn der Ausweis etwa unkenntlich oder verdeckt ausgelegt war, fehlt es möglicherweise an der Täuschungsabsicht.

Zudem prüft Rechtsanwalt Andreas Junge, ob der Strafvorwurf auf einer rechtmäßigen Ermittlungsgrundlage beruht. Unzulässige Durchsuchungen oder eine mangelhafte Belehrung können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

In geeigneten Fällen wird auf eine Einstellung des Verfahrens hingearbeitet, insbesondere wenn keine Vorstrafen bestehen, der Schaden gering ist und der Beschuldigte kooperationsbereit auftritt.

Die besondere Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht ist Rechtsanwalt Andreas Junge regelmäßig mit Verfahren im Bereich der Urkundenfälschung, des allgemeinen Strafrechts und des Verkehrsstrafrechts befasst. Seine langjährige Erfahrung, die Fähigkeit zur rechtlichen Detailanalyse und sein strategisches Geschick machen ihn zur idealen Wahl für Mandanten, denen die Nutzung eines gefälschten Behindertenpark-Ausweises vorgeworfen wird.

Mandanten profitieren von seiner Fähigkeit, auch bei scheinbar belastender Beweislage konstruktive Lösungen zu finden. Oft gelingt es ihm, Verfahren durch aktive Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden zu entschärfen oder eine Einstellung zu erreichen – diskret, zielgerichtet und mit minimaler Belastung für den Mandanten.

Insbesondere in Fällen, in denen der Vorwurf auf Unwissenheit, Übernahme durch Dritte oder tatsächlicher Berechtigung basiert, ist seine sachkundige Verteidigung von großem Vorteil.

Die Verwendung eines gefälschten Behindertenpark-Ausweises ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat mit empfindlichen Konsequenzen. Die strafrechtliche Bewertung ist komplex und setzt genaue Kenntnis der Urkundsdelikte und ihrer Rechtsprechung voraus.

Wer einem solchen Vorwurf ausgesetzt ist, sollte unverzüglich anwaltlichen Beistand suchen – am besten durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht wie Andreas Junge. Mit seiner Spezialisierung, seiner behördenkundigen Verfahrensführung und seiner erfolgreichen Verteidigungspraxis bietet er die bestmögliche Unterstützung, um ungerechtfertigte Vorwürfe abzuwehren oder die Folgen eines Verstoßes so gering wie möglich zu halten.