Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Barbershops – Möglichkeiten der Verteidigung

Barbershops erfreuen sich seit Jahren wachsender Beliebtheit, insbesondere in urbanen Zentren. Die Betriebe zeichnen sich durch ein oft junges Publikum, kreative Dienstleistungen und eine schnelle Frequenz von Barzahlungen aus. Gleichzeitig geraten Barbershops jedoch zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden. Die Steuerfahndung stellt in vielen Fällen fest, dass Einnahmen nicht vollständig erfasst oder Ausgaben unzulässig abgesetzt wurden.

In diesem Artikel wird erläutert, wie Ermittlungsverfahren gegen Betreiber von Barbershops typischerweise ablaufen, welche steuerstrafrechtlichen Risiken bestehen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen – unter besonderer Berücksichtigung der Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht.

Typische Fallkonstellationen in Barbershops

In Barbershops ist es üblich, dass Kunden direkt nach der Dienstleistung bar bezahlen. Diese Zahlungsstruktur macht es besonders einfach, Umsätze zu verschweigen oder falsch zu erfassen. Die Betriebsprüfungen zeigen regelmäßig, dass Tagesumsätze nicht oder nur teilweise aufgezeichnet werden. Terminkalender oder Kassensysteme existieren häufig nur lückenhaft oder stimmen nicht mit den Angaben in der Buchführung überein.

Darüber hinaus wird in vielen Fällen festgestellt, dass Mitarbeiter inoffiziell beschäftigt werden. Nicht selten handelt es sich um Freunde oder Familienangehörige, die regelmäßig mitarbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig gemeldet zu sein. Dieses Vorgehen führt nicht nur zu Vorwürfen der Steuerhinterziehung, sondern auch zu Verfahren wegen Schwarzarbeit oder Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB.

Ein weiterer typischer Befund betrifft Ausgaben für Ausstattung, Geräte oder Kosmetika, die privat genutzt, aber betrieblich abgesetzt wurden. Ebenso wird gelegentlich der Eindruck erweckt, dass Einnahmen aus Produktverkäufen (etwa Bartöle, Haarpflegeprodukte) nicht korrekt verbucht werden.

Rechtliche Bewertung und aktuelle Rechtsprechung

Die Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Bereits das Verschweigen von Einnahmen oder das Geltendmachen unberechtigter Betriebsausgaben kann eine Strafbarkeit begründen. Bei regelmäßigem oder systematischem Vorgehen liegt häufig eine besonders schwere Form vor, die laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24.08.2011 – 1 StR 631/10) bereits bei einer Summe von 50.000 Euro mit einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndet werden kann.

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom März 2023 gegen einen Barbershop-Betreiber eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt, weil dieser über mehrere Jahre hinweg systematisch Bargeldeinnahmen nicht angegeben hatte. Das Gericht stellte dabei ausdrücklich auf die hohe Manipulationsmöglichkeit bei bargeldintensiven Betrieben ab.

Ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt (LG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2022 – 5/2 KLs 4110 Js 256248/20) betonte die straferschwerende Wirkung, wenn die Steuerverkürzung durch die gezielte Unterdrückung von Aufzeichnungen erreicht wird – etwa durch den bewussten Verzicht auf Kassenführung.

Die wirtschaftlichen und strafrechtlichen Folgen

Die Folgen eines solchen Verfahrens können für Betreiber eines Barbershops existenzbedrohend sein. Neben der strafrechtlichen Sanktion – die von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe reicht – drohen erhebliche Nachzahlungen der hinterzogenen Steuer, Säumniszuschläge und Zinsen.

Besonders gravierend wird es, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Schätzung gemäß § 162 AO die Besteuerungsgrundlagen annimmt. In solchen Fällen können die angesetzten Beträge weit über den tatsächlichen Umsätzen liegen. Wird zusätzlich Schwarzarbeit festgestellt, fordern die Sozialversicherungsträger rückwirkend Beiträge nach, was wiederum weitere Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen kann.

Die berufliche Zukunft der Betroffenen ist in Gefahr, insbesondere wenn die Gewerbeerlaubnis widerrufen wird. Auch Eintragungen ins Gewerbezentralregister und eine Beeinträchtigung der Bonität sind häufige Folgen.

Verteidigungsmöglichkeiten – strukturiert und zielgerichtet

Eine sachgerechte Verteidigung setzt bei der Analyse der Buchführung und der betrieblichen Abläufe an. Rechtsanwalt Andreas Junge prüft, ob tatsächlich vorsätzliche Falschangaben gemacht wurden oder ob ein Erklärungsirrtum, organisatorische Mängel oder eine unzureichende steuerliche Beratung ursächlich waren.

Ein möglicher Verteidigungsansatz besteht darin, plausibel darzustellen, dass Schwankungen im Umsatz etwa saisonale Ursachen hatten oder auf Ausfälle im Kassensystem zurückzuführen sind. Auch die Form der Aufzeichnung – etwa handschriftliche Listen oder digitale Tools ohne fiskalische Schnittstelle – kann aufgearbeitet und plausibilisiert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der kritischen Prüfung der Schätzungsmethoden der Finanzbehörden. Viele Schätzungen erfolgen auf Basis von Branchendurchschnitten oder unverhältnismäßig hoch angesetzten Vergleichswerten, ohne die individuelle Unternehmensstruktur zu berücksichtigen. In solchen Fällen lassen sich durch die Vorlage nachvollziehbarer Gegenrechnungen realistischere Besteuerungsgrundlagen durchsetzen.

Zudem prüft Rechtsanwalt Andreas Junge, ob gegebenenfalls eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist oder ob eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO in Betracht kommt.

Ein frühzeitiger Kontakt zu den Ermittlungsbehörden und eine transparente, aber taktisch kluge Darstellung der Verhältnisse führen in vielen Fällen dazu, dass das Verfahren nicht in die Öffentlichkeit gelangt und ohne langwierige Hauptverhandlung abgeschlossen werden kann.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge – erfahren, zielstrebig, erfolgreich

Rechtsanwalt Andreas Junge bringt als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht eine besonders hohe Spezialisierung mit. Seit vielen Jahren verteidigt er erfolgreich Unternehmerinnen und Unternehmer – gerade in risikobehafteten Branchen wie Friseursalons, Kosmetikstudios und Barbershops.

Seine Beratung ist nicht nur juristisch fundiert, sondern berücksichtigt auch die wirtschaftlichen Realitäten seiner Mandantschaft. Er kennt die typischen Abläufe bei Steuerfahndung, Zoll und Finanzbehörden in Berlin und Brandenburg aus der Praxis. Gerade bei Verfahren mit existenziellem Risiko ist sein strategisches und gleichzeitig menschlich souveränes Vorgehen entscheidend.

In zahlreichen Fällen konnte er durch Verhandlungsgeschick und präzise Dokumentation eine Einstellung des Verfahrens oder eine erheblich reduzierte Sanktion erreichen – ohne mediale Aufmerksamkeit und ohne belastendes Strafverfahren.

Barbershops geraten wegen ihrer Bargeldstruktur häufig ins Visier der Steuerfahndung. Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bringen nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern bedrohen auch wirtschaftlich die Zukunft des Betriebs.

Eine frühzeitige und spezialisierte Verteidigung ist daher unabdingbar. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet genau diese Kompetenz – mit einem klaren Fokus auf Verteidigungserfolg, Diskretion und unternehmerische Perspektive. Wer betroffen ist, sollte nicht zögern, sich kompetente anwaltliche Unterstützung zu sichern – bevor aus einer steuerlichen Unachtsamkeit ein ernsthaftes Strafverfahren wird.