Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB gegen Friseure – Sozialversäumnisse, strafrechtliche Risiken und effektive Verteidigung

Friseurbetriebe stehen regelmäßig im Fokus der Ermittlungsbehörden, wenn es um Schwarzarbeit, nicht gemeldete Arbeitsverhältnisse oder Unregelmäßigkeiten bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen geht. Der § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – bildet dabei die zentrale strafrechtliche Grundlage für Ermittlungsverfahren, die sich aus Betriebsprüfungen, Kontrollen durch die Rentenversicherung oder Hinweise von ehemaligen Mitarbeitern ergeben.

Dieser Beitrag erläutert typische Konstellationen, benennt rechtliche Risiken und zeigt auf, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen – mit besonderem Blick auf die fundierte und erfolgreiche Verteidigung durch Rechtsanwalt Andreas Junge.

Häufige Fallkonstellationen

In der Praxis geht es häufig um folgende Situationen:

  • Angestellte werden als „Mini-Jobber“ oder mit geringfügiger Beschäftigung geführt, obwohl sie tatsächlich vollzeitnah arbeiten.
  • Es bestehen mündliche Abreden mit Mitarbeitenden über höhere Löhne „unter der Hand“.
  • Arbeitszeiten werden unvollständig dokumentiert, was zu Diskrepanzen bei der Berechnung der abzuführenden Beiträge führt.
  • Familienangehörige oder Bekannte werden im Salon beschäftigt, ohne ordnungsgemäße Anmeldung bei der Krankenkasse.

In vielen Fällen ist sich der Betriebsinhaber der Tragweite seines Handelns nicht bewusst. Gerade in kleineren Betrieben besteht oft eine Kultur informeller Beschäftigung, die rechtlich jedoch erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Rechtliche Bewertung und Folgen

§ 266a StGB stellt das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe. Anders als bei der Steuerhinterziehung genügt es hier bereits, dass Beiträge nicht korrekt oder gar nicht abgeführt wurden – unabhängig davon, ob dies vorsätzlich oder nur aus Nachlässigkeit geschieht. Der Gesetzgeber betrachtet den Schutz der Sozialversicherung als besonders schutzwürdig.

Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei organisierter Beschäftigung oder gewerbsmäßiger Wiederholung, drohen noch höhere Sanktionen.

Neben dem Strafverfahren erfolgt regelmäßig die Nachforderung der Beiträge durch die Einzugsstellen, gegebenenfalls zuzüglich Säumniszuschlägen. Auch eine Sperre für Fördermittel oder die Rückforderung von Lohnkostenzuschüssen kann die Folge sein.

Verteidigungsmöglichkeiten

Die Verteidigung gegen den Vorwurf nach § 266a StGB setzt an mehreren Punkten an:

Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Beitragspflicht bestand. Bei Beschäftigten im Grenzbereich – etwa auf Abruf, mit wechselnden Arbeitszeiten oder im Rahmen von familieninternen Hilfeleistungen – ist die rechtliche Einordnung oft unklar. Hier kann bereits eine sozialversicherungsrechtliche Neubewertung zu einer Entlastung führen.

Auch die Frage des Vorsatzes ist entscheidend. Kann glaubhaft gemacht werden, dass der Mandant sich auf fehlerhafte Auskünfte seines Steuerberaters oder eine unklare Praxis verlassen hat, kommt eine Einstellung wegen geringer Schuld oder ein Absehen von Strafe in Betracht.

In der Praxis gelingt es Rechtsanwalt Andreas Junge in vielen Fällen, bereits im Ermittlungsverfahren eine gütliche Einigung mit den Behörden zu erzielen – etwa durch Nachzahlung der Beiträge, eine freiwillige Offenlegung oder den Abschluss einer Verfahrensabsprache mit der Staatsanwaltschaft.

Die Kompetenz von Rechtsanwalt Andreas Junge

Als Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht verfügt Rechtsanwalt Andreas Junge über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Unternehmern und Selbstständigen – gerade im Bereich des § 266a StGB. Er kennt die typischen Ermittlungsabläufe, die Anforderungen der Sozialversicherungsträger und die Taktik der Strafverfolgungsbehörden.

Seine Stärke liegt in der frühen und strategischen Einflussnahme auf das Verfahren: von der Prüfung der Verdachtsmomente über die Bewertung der Beweismittel bis hin zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung. Dabei arbeitet er eng mit Steuerberatern, Lohnbüros und Sachverständigen zusammen, um die beste Lösung für seine Mandanten zu erreichen.

Zahlreiche von ihm verteidigte Verfahren wurden durch Einstellung oder durch einverständliche Erledigung ohne Hauptverhandlung abgeschlossen – oftmals ohne Eintragung im Führungszeugnis und mit einer tragbaren finanziellen Lösung.

Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB gegen Friseure sind ernstzunehmende Verfahren mit erheblichen Folgen für Betrieb und Existenz. Die Kombination aus Nachzahlungen, Strafverfahren und Reputationsschäden kann für viele kleine Betriebe existenzbedrohend sein.

Wer betroffen ist, sollte frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Rechtsanwalt Andreas Junge bietet kompetente, erfahrene und diskrete Unterstützung – mit dem Ziel, das Verfahren rechtlich wie wirtschaftlich so schonend wie möglich zu lösen.