Die Anforderungen an Soldaten der Bundeswehr sind hoch – in der Öffentlichkeit, im Dienst, aber auch im privaten Leben. Die Erwartung, stets vorbildlich zu handeln, endet nicht mit dem Feierabend. Gerade bei Verkehrsdelikten, insbesondere dem Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, geraten Soldaten schnell in eine doppelte rechtliche Gefahrenlage: Neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren drohen auch disziplinarrechtliche Maßnahmen mit unmittelbaren Auswirkungen auf Karriere, Besoldung und die Frage der charakterlichen Eignung zum Dienst in den Streitkräften.
Was bei Zivilpersonen häufig mit einem Bußgeld oder einer Geldstrafe endet, kann bei Soldaten zum Dienstgradverlust, zur Degradierung oder sogar zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen – selbst dann, wenn die Tat außerhalb der Dienstzeit begangen wurde. Die Auswirkungen sind gravierend, und umso wichtiger ist eine sachlich fundierte Verteidigung, die beide Ebenen – Strafrecht und Wehrrecht – gleichermaßen im Blick hat.
Rechtsanwalt Andreas Junge, Fachanwalt für Strafrecht, verteidigt bundesweit Soldaten, die sich wegen des Vorwurfs des Fahrens unter Alkohol oder Drogen verantworten müssen. Mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Disziplinarrechts, umfassender Kenntnis der Wehrrechtsdogmatik und einem strategisch klugen Vorgehen sorgt er dafür, dass aus einem Fehlverhalten keine lebenslange berufliche Konsequenz wird.
Rechtslage: Wann wird Trunkenheit am Steuer für Soldaten strafbar – und wann dienstschädlich?
Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ist nach § 316 StGB strafbar, wenn der Fahrer nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit – unabhängig vom Fahrverhalten. Bei Werten ab 0,3 Promille kann bereits bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Beim Einfluss von Betäubungsmitteln greift § 316 StGB entsprechend, auch bei Cannabis, Kokain, Amphetaminen oder anderen psychoaktiven Substanzen.
Handelt es sich um eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder Sachen von bedeutendem Wert, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht – mit deutlich erhöhtem Strafrahmen.
Unabhängig vom Strafrecht greift für Soldaten das Soldatengesetz (SG). Nach § 17 Abs. 2 SG haben Soldaten auch außerhalb des Dienstes die Pflicht, durch ihr Verhalten die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung in die Bundeswehr nicht zu beeinträchtigen. Verstöße gegen diese Pflicht können disziplinarisch verfolgt werden, selbst wenn die Tat keine unmittelbare dienstliche Relevanz hat.
Der Bundesgerichtshof für die Streitkräfte (BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 – 2 WD 13.14) hat klargestellt, dass bereits ein erstmaliger schwerer Verstoß im Straßenverkehr – insbesondere bei alkoholbedingter Gefährdung oder Fluchtverhalten – eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen kann, sofern Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen.
Typische Konstellationen – Wie Soldaten in doppelte Ermittlungsverfahren geraten
In der Praxis beginnen Verfahren gegen Soldaten meist mit einer Verkehrskontrolle, einem Unfall mit Personenschaden oder Sachschaden, oder durch Hinweise von Kollegen oder Vorgesetzten. Noch bevor ein Gericht über Schuld oder Strafe entscheidet, melden die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt an den Dienstvorgesetzten oder den Disziplinarvorgesetzten der Einheit. Damit läuft das Verfahren auf zwei Ebenen: strafrechtlich durch Polizei und Staatsanwaltschaft, sowie dienstrechtlich durch Disziplinarvorgesetzte und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
Besonders häufig treten folgende Szenarien auf:
Ein Zeitsoldat wird nach einem Kompanieabend auf dem Heimweg kontrolliert und weist einen Atemalkoholwert über 1,1 Promille auf – ohne weitere Auffälligkeiten. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr ein, parallel wird der Bataillonskommandeur tätig. Oder ein Stabsfeldwebel verursacht auf dem Weg zur Kaserne einen Auffahrunfall unter Drogeneinfluss – mit anschließender Fahrerflucht. Hier stehen zusätzlich § 142 StGB (Unfallflucht) und § 69 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis) im Raum.
Nicht selten kommt es auch zu Verletzungen der Meldepflicht nach dem Wehrdisziplinarrecht, wenn der Betroffene den Vorfall nicht anzeigt oder dienstlich verschweigt – was als eigenständiger Dienstverstoß gewertet werden kann.
Die Folgen – Strafen, Karriereknick und Zweifel an der charakterlichen Eignung
Ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit oder Drogen am Steuer kann für Soldaten weitreichende Konsequenzen haben. Strafrechtlich drohen Geldstrafen, Fahrverbote oder – bei schweren Fällen – Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mehr, gegebenenfalls auch auf Bewährung. Zudem kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen, was für viele Tätigkeiten innerhalb der Truppe – insbesondere im Fachdienst – eine massive Einschränkung bedeutet.
Noch gravierender sind häufig die dienstrechtlichen Folgen. Ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen kann die Truppe die charakterliche Nichteignung feststellen – mit der Folge der Entlassung oder Degradierung, selbst bei unbeanstandeter Dienstleistung zuvor. Auch Disziplinarbußen, Beförderungssperren oder die Versagung der Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit können ausgesprochen werden.
Besonders gefährlich ist dabei die Verquickung beider Verfahren: Eine unbedachte Aussage bei der Polizei kann später disziplinarrechtlich verwertet werden. Umso wichtiger ist eine koordiniert geführte Verteidigung, die beide Ebenen im Blick behält und auf Deeskalation setzt.
Verteidigung – Was Soldaten jetzt brauchen: Strategie, Erfahrung und taktisches Geschick
Die Verteidigung gegen den Vorwurf des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erfordert bei Soldaten nicht nur strafrechtliches Know-how, sondern auch fundierte Kenntnisse des Wehrdisziplinarrechts. Ziel muss es sein, den Sachverhalt einzuordnen, entlastende Umstände herauszuarbeiten und durch eine überzeugende Darstellung der Lebenssituation – etwa beruflicher Druck, psychische Belastung oder mangelnde Schulung – auf eine milde Sanktion oder Verfahrenseinstellung hinzuwirken.
Oft gelingt es, im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage) zu erreichen – was disziplinarrechtlich deutlich weniger belastend ist als eine Verurteilung. Ebenso kann bei entsprechender Verteidigungsstrategie eine Verkürzung des Fahrverbots, die Abwendung der Fahrerlaubnisentziehung oder die Begrenzung der disziplinarischen Folgen erreicht werden.
Dabei kommt es entscheidend auf das Zusammenspiel zwischen Verteidigung, Personalführung und truppendienstlicher Ebene an. Wer hier mit offener Kommunikation, echter Reue und professioneller Begleitung auftritt, hat die besten Chancen, das Verfahren ohne bleibenden Schaden zu überstehen.
Warum Rechtsanwalt Andreas Junge hier die beste Wahl als Verteidiger ist
Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Erfahrung im Umgang mit Strafverfahren gegen Angehörige der Bundeswehr. Er kennt die Strukturen der Truppe, die Besonderheiten des Wehrdisziplinarrechts und die Fallstricke, die sich aus der Gleichzeitigkeit von Straf- und Disziplinarverfahren ergeben.
Durch seine ruhige, sachliche und strategisch geschickte Verteidigungsweise gelingt es ihm regelmäßig, überzogene Sanktionen zu verhindern, Verfahren frühzeitig zu beenden oder die Auswirkungen auf die militärische Laufbahn seiner Mandanten deutlich zu begrenzen. Viele der von ihm begleiteten Verfahren konnten ohne gerichtliche Verurteilung und ohne dienstrechtliche Konsequenz abgeschlossen werden.
Ein Fehler im Straßenverkehr kann für Soldaten zur Existenzfrage werden
Ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit oder Drogen am Steuer bedeutet für Soldaten mehr als nur ein Verkehrsdelikt. Es ist ein Verfahren, das über Zukunft, Dienstgrad und Würde entscheiden kann. Wer in dieser Lage professionell handelt, kann den Schaden begrenzen – wer schweigt oder zögert, riskiert alles.
Rechtsanwalt Andreas Junge steht Soldaten in dieser Situation zuverlässig zur Seite – mit juristischer Erfahrung, militärischem Verständnis und dem festen Willen, die persönliche Zukunft seines Mandanten zu sichern.
Handeln Sie rechtzeitig – bevor andere entscheiden, ob Sie weiter Teil der Bundeswehr bleiben.