§ 266a StGB – Strafbarkeit wegen Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen- Ein unterschätztes Risiko für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Unternehmer

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gehört zu den praxisrelevantesten, zugleich aber auch meist unterschätzten Straftatbeständen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Vor allem Arbeitgeber, Geschäftsführer von GmbHs und andere Personalverantwortliche geraten schnell ins Visier von Zoll, Rentenversicherung oder Staatsanwaltschaft – oft bereits bei vermeintlich geringfügigen oder formalen Fehlern in der Lohnabrechnung.

Gerade bei Betriebsprüfungen oder Mitteilungen der Sozialversicherungsträger leiten die Behörden regelmäßig Ermittlungsverfahren ein – mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen.

Was regelt § 266a StGB?

Nach § 266a Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber:

  • Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, obwohl er sie vom Bruttolohn einbehält (Abs. 1),

  • oder wer Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder abführt, obwohl er zur Zahlung verpflichtet ist (Abs. 2).

Schon der Verzug bei der Zahlung oder eine unvollständige Meldung kann strafrechtlich relevant sein – unabhängig davon, ob das Unternehmen insgesamt wirtschaftlich gesund ist oder ob eine bewusste Absicht zur Schädigung vorliegt. Auch Scheinselbstständigkeit, nicht gemeldete Minijobs oder „Gefälligkeitsabrechnungen“ können den Tatbestand erfüllen.

Typische Auslöser von Ermittlungsverfahren

Ermittlungen wegen § 266a StGB werden häufig durch folgende Umstände ausgelöst:

  • Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung

  • Kontrollmitteilungen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS)

  • Meldungen durch Krankenkassen oder Lohnsteuerprüfer

  • Unstimmigkeiten bei Lohnabrechnungen, insbesondere bei Aushilfen oder Subunternehmern

  • Rückmeldungen aus Statusfeststellungsverfahren (Verdacht auf Scheinselbstständigkeit)

In vielen Fällen handelt es sich bei den Betroffenen um Unternehmer, Geschäftsführer oder leitende Angestellte, die mit der Lohnbuchhaltung betraut sind – häufig ohne kriminelle Energie, aber mit erheblichen rechtlichen Folgen.

Die strafrechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen

Die möglichen Sanktionen reichen – je nach Tatumfang und Vorsatzform – von einer Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. In besonders schweren Fällen kann das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen. Hinzu kommen erhebliche zivilrechtliche Risiken, etwa eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (§ 823 BGB i. V. m. § 266a StGB).

Weitere typische Folgen:

  • Eintragung im Führungszeugnis

  • Berufsrechtliche Konsequenzen (z. B. für Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Beamte)

  • Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

  • Nachforderungen und Säumniszuschläge der Sozialversicherungsträger

  • Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB

  • Risiko von Verurteilungen ohne Bewährung bei wiederholtem oder großvolumigem Verstoß

Hinzu kommt: Selbst wenn eine Verurteilung vermieden wird, kann das Verfahren die wirtschaftliche Existenz und das berufliche Ansehen massiv beschädigen – insbesondere, wenn es öffentlich bekannt wird.

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen. Ein Verstoß kann nicht nur strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch zivilrechtliche Regressforderungen nach sich ziehen – insbesondere gegenüber der Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Diese Haftung greift auch bei delegierten Aufgaben, wenn keine ausreichende Kontrolle oder Überwachung stattfand. In der Praxis bedeutet das: Auch gutgläubige Geschäftsführer können für Fehler in der Lohnbuchhaltung mit dem Privatvermögen haften.

Warum Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel die richtigen Verteidiger sind

In diesen hochsensiblen Fällen ist eine erfahrene und wirtschaftsnahe Strafverteidigung unerlässlich. Rechtsanwalt Andreas Junge (Fachanwalt für Strafrecht) und Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel von JHB.Legal verfügen über besondere Erfahrung in der Verteidigung bei § 266a-Verfahren. Beide vertreten bundesweit Geschäftsführer, Unternehmer und Freiberufler – mit juristischer Präzision, wirtschaftlichem Verständnis und klarer strategischer Ausrichtung.

Mandanten profitieren insbesondere von:

  • Langjähriger Erfahrung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 266a StGB

  • Sofortigem Zugriff auf ein Netzwerk spezialisierter Steuerberater und Lohnexperten

  • Frühzeitiger Kontaktaufnahme mit Ermittlungsbehörden zur Verfahrenslenkung

  • Effektiver Verteidigung gegen drohende Vermögensabschöpfung

  • Erarbeitung diskreter Lösungen zur Vermeidung öffentlicher Verfahren

  • Persönlicher Betreuung – diskret, lösungsorientiert und mit höchstem Engagement

Besonders in Fällen mit hoher medialer oder unternehmerischer Brisanz entwickeln sie maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien, die nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll sind.

Frühe Verteidigung schützt vor weitreichenden Folgen

Gerade bei § 266a-Verfahren ist schnelles, besonnenes und vor allem kompetent gesteuertes Handeln entscheidend. Denn schon im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt – für Einstellung, Strafbefehl oder Anklage.

Rechtsanwalt Andreas Junge und Dr. Maik Bunzel bieten diskrete, fundierte und durchsetzungsstarke Verteidigung – mit einem klaren Ziel: den bestmöglichen Ausgang für ihre Mandanten.